Wettanbieter mit deutscher Lizenz in der Schweiz: keine Bewilligung, kein Schweizer Rechtsschutz

Updated Oktober 2026
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Ein geschlossener Schlagbaum an einer Landstrasse im Gebirge, Morgennebel steht zwischen den Tannen.

Wer in der Schweiz nach einem Anbieter sucht, stösst schnell auf Seiten mit einer Lizenz aus Deutschland, Malta oder Curaçao. Die Suchanfrage selbst verrät schon die Erwartung: dass eine ausländische Lizenz irgendeine Prüfung bedeutet, die auch hierzulande trägt. Für Schweizer Spielende ist sie zunächst einmal eine Information über die Domain des Anbieters und nichts weiter. Das Angebot richtet sich nach Schweizer Recht an niemanden hier — und das ist keine Formalie, sondern die Stelle, an der sich entscheidet, wer im Streitfall am längeren Hebel sitzt.

Wer Geldspiele durchführen will, braucht eine Bewilligung oder eine Konzession, und diese gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS).

Datenstand: Oktober 29, 2026, geprüft gegen die Gespa, das Bundesamt für Justiz und die Spiel- und Teilnahmebedingungen der bewilligten Anbieter.

Wer das einmal verstanden hat, hört auf, die Frage nach der Lizenz als Qualitätsmerkmal zu lesen. Sie wird zur Kostenfrage. Eine deutsche Erlaubnis kostet den Schweizer Spielenden nichts im Portemonnaie — und alles im Streitfall. Einzahlung, Einsatz, Auszahlung und Rechtsschutz werden auf der einen Seite von einem bewilligten Veranstalter getragen und auf der anderen von einer Firma im Ausland, an die hier niemand eine Bewilligung erteilt hat. Der Abschnitt zu den Grundlagen und der zur Rechtslage zeigen, wovon das abhängt; der Abschnitt zum Spielerschutz zeigt, was konkret fehlt.

Rechtslage: warum eine ausländische Lizenz hier nichts gilt

Rechtsgrundlage ist das Geldspielgesetz, kurz BGS, in der Fassung SR 935.51, in Kraft seit dem 1. Januar 2019. Es stellt in Artikel 4 fest, dass eine Bewilligung oder Konzession nur in der Schweiz gilt. Das ist eine Aussage über Wirkung, nicht über Papier: Eine Bewilligung schafft hierzulande keine Berechtigung, und eine ausländische Erlaubnis schafft sie ebenso wenig. Ein Anbieter mit deutscher Lizenz darf in der Schweiz keine Lotterien und Sportwetten anbieten, und an dieser Feststellung ändert die Qualität der deutschen Aufsicht nichts.

Interkantonal ist die Zahl der Veranstalter auf zwei begrenzt. Erlaubt sind ausschliesslich Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit dem Produkt Jouez Sport. Beide sind als Veranstalterinnen die einzigen, die solche Angebote auch online machen dürfen. Es gibt also keine weitere Liste bewilligter Wettanbieter, die man danebenlegen könnte — es gibt zwei. Wer eine Seite mit deutscher Lizenz dagegen hält, vergleicht deshalb nichts; er stellt fest, dass auf der einen Seite eine Berechtigung steht und auf der anderen eine Domain.

Die Zuständigkeiten sind genau festgelegt. Die Gespa, die Interkantonale Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern, führt die Aufsicht über das Geldspiel; die prominente Eidgenössische Spielbankenkommission ist nicht die richtige Adresse, denn sie beaufsichtigt nur Casinos. Eine Bewilligung umfasst zwei Teile: eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung pro Spiel. Wer glaubt, «deutsche Lizenz» heisse mindestens deutsche Aufsicht und damit Sicherheit, übersieht, dass die hiesige Aufsicht an eine Schweizer Bewilligung gebunden ist und ohne sie gar nicht erst beginnt.

Werbung ist der Punkt, an dem diese Unterscheidung für den Anbieter teuer wird. Nach Artikel 74 Absatz 3 BGS ist für Geldspiele, die in der Schweiz nicht bewilligt sind, jede Werbung verboten; Artikel 131 BGS stellt dafür eine Busse bis zu CHF 500’000 in Aussicht. Der Grund für diese Härte liegt auf der Hand: Wenn ein Anbieter sich hier nicht bewerben darf, dann ist jede Anzeige, jede Publireportage und jede Affiliate-Seite, die ihn ins beste Licht rückt, nicht als Information, sondern als Gesetzesverstoss zu lesen. Für den Leser heisst das: Der Ton, in dem ein ausländischer Anbieter im Netz auftritt, ist kein Qualitätssignal, sondern der Abdruck eines Verbots, das er umgeht.

Veranstalter, die Sportwetten ohne Bewilligung durchführen, organisiert oder zur Verfügung stellt, trifft es härter als den Spielenden: nach Artikel 130 BGS bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbs- oder bandenmässiger Begehung bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen. Diese Sätze richten sich an den Anbieter. Spielende machen sich, wenn sie nicht bewilligte Angebote nutzen, nicht strafbar — die Pflichten liegen bei der Gegenseite.

Was in der Schweiz überhaupt gesetzt werden darf, ist ein zweiter, weniger beachteter Kostenpunkt. Nur Sportereignisse sind erlaubt. Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen fallen weg. Die Angebotsliste ist geschlossen und wird durch die Gespa geführt; Qualifikationsrunden zählen nur, wenn sie gelistet sind, Frauenwettbewerbe nur, wenn sie gelistet sind, Ranglistenwetten nur, wenn das Ranking über den Einstieg in einen internationalen Wettkampf oder das Podest entscheidet. Wettbewerbe, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind ausgeschlossen. Wer aus einem reich bestückten ausländischen Programm anreist, gewöhnt sich an Dinge, die hier entweder nicht vorgesehen sind oder nur unter Bedingungen stehen: Corner- und Kartenmärkte sucht man auf der Liste vergeblich, einen Esport-Bereich ebenso. Livewetten sind erlaubt, vor dem Spiel und während des Spiels, soweit der Anbieter über eine entsprechende Zulassung verfügt — eine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte kennt das Gesetz nicht.

Sporttip legt die Limiten aus seinen eigenen Bedingungen fest: Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten CHF 1, Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000, für eine Systemwette CHF 10’000. Swisslos behält sich vor, die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen zu ändern; eine Wette oberhalb der Limite wird nicht angenommen. Diese Sätze sind Vertragsbedingungen, kein Gesetz. Das klingt nach Detail, ist aber genau der Unterschied, den die Werbung verwischt: Bei einem bewilligten Veranstalter kannst du die Zahl in den Bedingungen nachlesen — und die Bedingungen unterliegen der hiesigen Aufsicht.

Ein Hinweis, der oft untergeht: Auszahlungen erfolgen bei bewilligten Anbietern nur auf ein Zahlungskonto auf den Namen der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers. Anonyme Auszahlungen und Krypto-Auszahlungen existieren im bewilligten Schweizer Wettangebot nicht, und Kredit an Spielende wird nicht gegeben. Was ein Anbieter an Zahlungsmarken akzeptiert, ist seine eigene Sache und steht in seinen Bedingungen. Dass Banken oder Kartenherausgeber Zahlungen an nicht bewilligte Wettseiten sperren, trifft nicht zu — ein solches Instrument kennt die Schweiz nicht.

Deutschland taucht in diesem Bild übrigens nur als Beispiel auf. Eine Lizenz aus Malta, Curaçao oder welchem Land auch immer steht wirkungsgleich neben der deutschen: keine Schutzwirkung hierzulande.

Ausländische Anbieter: was der Schweizer Weg nicht trägt

Die entscheidende Frage ist nicht, ob ein Anbieter eine Lizenz hat oder behauptet, eine zu haben. Die entscheidende Frage ist, ob es hier eine Instanz gibt, die für ihn einsteht. Bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung ist die Antwort: keine. Eine Lizenz im Ausland hat in der Schweiz keine Kraft, unabhängig davon, welches Land sie ausgestellt hat und wie streng die dortige Aufsicht arbeitet.

Einzelne ausländische Anbieter werben mit einer «europäischen Lizenz» wie mit einem Gütesiegel. Für Schweizer Verhältnisse ist das eine Note über einen anderen Markt. Die Prüfung fand dort statt, die Aufsicht endet dort, und die Schweizer Behörde hat keine Handhabe. Wer über eine entsprechende Domain einsteigt und sein Geld überweist, hat faktisch einen Vertrag mit einem Unternehmen geschlossen, das hier niemand beaufsichtigt.

Der erste Posten dieser Rechnung ist die Frage, wer im Streit entscheidet. Der zweite ist die, ob überhaupt jemand entscheidet. Die Sperrliste der Gespa ist der sichtbarste Ausdruck davon. Nach Artikel 86 Absatz 2 BGS wird der Zugang zu online durchgeführten, in der Schweiz nicht bewilligten Geldspielen gesperrt, wenn die Veranstalterin ihren Sitz im Ausland hat oder ihn verschleiert. Die Gespa veröffentlichte 2025 fünf Sperrlisten mit insgesamt 181 neu zu sperrenden Domains illegaler ausländischer Geldspielanbieter; Ende 2025 standen 671 Domainnamen auf ihrer Liste, und gegen die Allgemeinverfügungen ging keine einzige Einsprache ein. Seit der ersten Liste vom 3. September 2019 sind bis zum Stand vom 25. August 2026 insgesamt 29 Listenversionen erschienen. Eine Liste, gegen die niemand Einsprache erhebt, liest sich nüchtern als das, was sie ist: eine Aufzählung von Firmen, die entweder die Frist von 30 Tagen verstreichen liessen oder den Weg zurück in dieses Land nicht antreten wollten.

Umgesetzt wird die Liste technisch, nicht juristisch. Schweizer Fernmeldedienstanbieterinnen sperren die Domains per DNS, gestützt auf Artikel 87 BGS, der die Allgemeinverfügung im Bundesblatt veröffentlicht und diese Veröffentlichung als Eröffnung gelten lässt; betroffene Veranstalterinnen können innert 30 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Eine Sperre auf Domainebene hält nur so lange, wie die Domain gehalten wird. Die Gespa benennt das «Domain-Hopping» als Grenze des Instruments: gesperrt werden Domains, nicht Anbieter. Interwetten und Bet-at-Home nennt die Behörde als Beispiele für Firmen, die nach einer Sperrung oft innert weniger Stunden neue Domains aufschalten.

Sperrliste, Domain-Hopping und die Grenzen der Aufsicht

Diese Lücke in der Durchsetzung ist der Punkt, an dem die Werbung eines ausländischen Anbieters auf den ersten Blick recht behält. Es stimmt, dass eine gesperrte Domain den Zugang nicht dauerhaft verschliesst. Nur ist das keine Stärke des Angebots, sondern eine Aussage darüber, wie wenig die Behörde dagegen in der Hand hat. Die Gespa hält in ihrem Jahresbericht 2025 ausdrücklich fest, dass Eingriffe bei Zahlungsdienstleistern oder internationale Rechtshilfe in Strafsachen mangels gesetzlicher Grundlagen beziehungsweise wegen fehlender Durchsetzbarkeit nicht zur Verfügung stehen.

Wer das als Freibrief liest, übersieht die zweite Hälfte des Befunds. Illegale Anbieter bewerben nach Feststellung der Gespa ihre noch nicht gesperrten Domains gezielt über Affiliate-Websites und Publireportagen und locken Neuspielende mit Bonusprogrammen an. Das ist kein Nebeneffekt, sondern die Beschreibung einer Vertriebsstrategie: eine neue Domain, ein neuer Bonus, ein neuer Werbetext. Wer glaubt, die Zahl auf dem Banner sei ein Willkommensgeschenk, zahlt sie mit dem Verzicht auf jede Stelle, an die er sich später wenden könnte. Und weil die Werbung hier verboten ist, findet der Suchbegriff selbst statt — die Berichte, die auf einen ausländischen Anbieter hinweisen, sind genau der Kanal, den die Aufsicht als schädlich benennt.

Daraus zwei Posten, die für Schweizer Spielende zusammenfallen. Als Erstes: keine Schweizer Rekursmöglichkeit. Unstreitige Auszahlungen sind bei ausländischen Seiten kein durchsetzbarer Anspruch, sondern eine Kulanzleistung. Wer sich übergangen fühlt, kann sich nicht an die Gespa wenden, weil die Gespa nichts zu entscheiden hat; er kann sich nicht auf eine hiesige Bewilligung stützen; und der Rechtsweg führt ins Ausland, in eine Jurisdiktion, deren Aufsicht ihn ohnehin nicht kennt. Als Zweites: Einsätze und Gewinne können im Strafverfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und Sozialschutz- und Fairness-Vorgaben lassen sich bei solchen Angeboten nicht garantieren oder kontrollieren.

Das ist die Pointe, die in der Werbung verschwindet. Wer gegen den Anbieter vorgeht, kann Schweizer Strafbehörden nicht anrufen — aber Schweizer Behörden können sehr wohl gegen den Anbieter vorgehen, und in dem Verfahren haftet mit, was auf dem Spielerkonto liegt. Der Spielende ist nicht strafbar, aber er ist auch nicht geschützt. Beides zusammen ist die Position, aus der heraus man eine Entscheidung trifft, nicht aus dem Versprechen einer Firma, die sich dafür auf eine ausländische Aufsicht beruft.

Grundlagen: Bewilligung statt Lizenz, und was daran hängt

Was der BGS unter Sportwetten versteht

Eine Bewilligung, das ist der entscheidende Begriff für alles Weitere. In der Umgangssprache heisst es «Lizenz», und die Berichte über ausländische Anbieter greifen das auf. Das Gesetz spricht von einer Bewilligung oder einer Konzession und von einem Veranstalter, in der weiblichen Form von einer Veranstalterin. Der Unterschied ist kein Sprachgefühl: Eine Bewilligung wird erteilt, sie hat einen Adressaten, sie hat einen örtlichen Geltungsbereich, und sie erlischt mit ihm. Ein Anbieter mit deutscher Lizenz ist in diesem Sinne keine Veranstalterin, die hier eine Bewilligung hätte.

Ein Kompass liegt neben einer Lupe auf einem dunklen Holztisch, Seitenlicht betont die Maserung des Holzes.
Online durchgeführte Sportwetten gelten im BGS als Grossspiele (Art. 3 Bst. e BGS).

Online durchgeführte Sportwetten gelten im BGS als Grossspiele. Artikel 3 Buchstabe e nennt Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele, die automatisiert, interkantonal oder online durchgeführt werden. Die Klammer ist wichtig, weil sie die drei Auslöser aufzählt: Es genügt einer davon, damit ein Angebot in den Anwendungsbereich fällt. Ein Buchmacher, der seine Wetten online abwickelt, ist also unabhängig davon erfasst, ob er sonst irgendwo physisch präsent ist. Die zweite Konsequenz ist die Adresse der Aufsicht. Grossspiele werden von der Gespa beaufsichtigt, die als interkantonale Aufsicht über das Geldspiel arbeitet; das Geldspielkonkordat ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft. Die Eidgenössische Spielbankenkommission bleibt aussen vor, denn ihr Bereich sind die Casinos.

Daraus folgt eine Asymmetrie, mit der sich viele Angebote schmücken. Ein ausländischer Anbieter darf hier nichts veranstalten, aber er darf mit einer Website erreichbar sein, solange diese nicht gesperrt ist. Die Erreichbarkeit einer Seite ist darum kein Beweis für ihre Zulässigkeit. Prüfungsmassstab bleibt allein, ob eine Bewilligung nach dem BGS vorliegt — und für Sportwetten, die Lotterien und Sportwetten einschliessen, gibt es in der Schweiz nur die zwei Veranstalter, die das interkantonale Recht zulässt.

Für den beworbenen Bonus ist das die wichtigste Vorfrage überhaupt. «Willkommensbonus», «Startguthaben», «verdoppelte Einzahlung» — jeder dieser Begriffe beschreibt eine Leistung, die in einem Rechtsrahmen mit Bewilligung der Aufsicht zugänglich ist und ausserhalb von ihr allein in den Bedingungen einer Firma steht. Wer die Bonusbedingungen eines ausländischen Anbieters prüft, prüft private Regeln. Es gibt keine Stelle, die ihrer Auslegung widersprechen könnte, und keine Frist, deren Überschreitung Folgen für den Anbieter hätte.

Spielerschutz: was fehlt, wenn die Bewilligung fehlt

Limiten, die man selbst setzen muss

Wer vor der ersten Teilnahme bei einem bewilligten Schweizer Anbieter ein Konto eröffnet, stellt fest, dass er nicht einfach loslegen kann. Bei Sporttip müssen Spielende vor der ersten Teilnahme Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen, mit einer Oberlimite von CHF 9’999, unter 21 Jahren von CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich.

Ein leerer Holzsteg ragt am Abend in einen ruhigen Bergsee, das Wasser spiegelt den Himmel.
Vor der ersten Sporttip-Teilnahme müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen; eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden.

Die 72 Stunden sind die interessante Zahl. Sie sind nicht dazu da, den Spielenden zu ärgern, sondern die Wartezeit selbst ist die Massnahme — ein System, in dem die Erhöhung einer Verlustlimite sofort wirken würde, wäre eine Bremse, die man mit einer Eingabe löst. Der Paragraf dahinter verlangt, dass eine Erhöhung nach 24 Stunden wirkt; die beiden Schweizer Veranstalter wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Wer aus dem Ausland kommt, kennt diesen Mechanismus oft nicht, weil viele ausländische Seiten Limiten nur als Marketingzeile führen. Und wer ihn einmal kennengelernt hat, merkt, dass er genau die Fähigkeit schützt, die man in der Nacht am dringendsten braucht.

In der Schweiz gibt es keine staatliche Einzahlungsobergrenze. Das ist ein Satz, den man zweimal lesen muss, weil er häufig anders dargestellt wird. Der Gesetzgeber hat keine feste Depotlimite festgelegt; die Limiten setzt der Spielende selbst, und die Veranstalterin muss einen oder mehrere Höchstwerte für Tages-, Wochen- oder Monatseinsätze oder -verluste verlangen. Wer also glaubt, der bewilligte Rahmen schütze ihn durch eine generelle Deckelung, täuscht sich. Er schützt durch eine verlangte Selbstbindung, und das ist ein anderer Mechanismus mit einer anderen Lücke: Er wirkt, solange die betroffene Person will, dass er wirkt.

Bei ausländischen Anbietern fehlt dieses Gerüst. Es gibt keine Schweizer Limitenlogik, an die eine Seite gebunden wäre. Für den Einzelnen heisst das nicht zwangsläufig, dass die Angebote keine Limits kennen — es heisst, dass es hier keine Stelle gibt, die ein solches Limit prüfen könnte, und keine Frist, die es erzwingt.

Spielsperre, Sperrregister und die Grenzen des Fernzugriffs

Der zweite Mechanismus ist die Spielsperre. Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Eine freiwillige Sperre kann nur nach drei Monaten aufgehoben werden, unter Einbezug einer Fachstelle; ein selbst gewählter Unterbruch von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden.

Die Wirkung hängt an der Eintragung, und die Eintragung hängt an der Bewilligung. Eine Seite im Ausland kennt dieses Register nicht und schaut nicht hinein. Wer sich also für Sportwetten sperren lässt und danach bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung spielt, hat sich nicht gesperrt — er hat sich bei einem Teil des Marktes gesperrt. Die Formulierung klingt hart, trifft aber genau den technischen Sachverhalt: Die Sperre ist ein Datensatz, den eine bewilligte Veranstalterin abfragt und eine nicht bewilligte nicht abfragen muss.

Es gibt eine zweite Sperre, die mit Spielerschutz nichts zu tun hat und trotzdem oft mit ihr verwechselt wird. Das ist die Sperrliste der Gespa, die Domains ausländischer Anbieter blockiert. Sie ist eine Zugangssperre, kein Schutzinstrument für einzelne Personen, und sie ist eine Domainliste, keine Anbieterliste — dieselbe Firma taucht nach einer Sperrung mit neuer Adresse auf. Wer die beiden Listen verwechselt, verwechselt den Schutz seiner Person mit der Unerreichbarkeit einer Adresse.

Nebenbei: Minderjährige dürfen online nicht teilnehmen, und wer unter 18 Jahren ist, ist von der Teilnahme ausgeschlossen. Ein einziges Konto pro Person mit geprüfter Identität ist die Regel; bei Sporttip braucht es zur Online-Registrierung mindestens 18 Jahre und Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet, es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft. Behauptungen einer lückenlosen Kontrolle wären trotzdem falsch: Testkäufe der Gespa zeigten 2025, dass an Verkaufsstellen in 47,5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft wurde. Wer den Schweizer Schutz idealisiert, macht denselben Fehler wie jemand, der den ausländischen verharmlost.

Vergleichende Einordnung der Anbieter

panorami der Anbieter: Bewilligung und Sitz

An dieser Stelle lohnt ein Blick auf das Feld, ohne einen einzigen Vergleich in Marktanteilen. Schweizer Sportwetten kennen zwei bewilligte Veranstalter und eine Reihe ausländischer Marken, denen hier keine Bewilligung erteilt wurde. Wie viele es tatsächlich sind, weiss niemand genau, und das ist selbst ein Befund: Die Gespa sperrt Domains, nicht Firmen, und die Gespa benennt das Domain-Hopping als Grenze des Instruments.

Anbieter Schweizer Bewilligung Veranstalterin beziehungsweise berichtete Lizenz
Swisslos Sporttip Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel
Loterie Romande Jouez Sport Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS Loterie Romande, Sitz Lausanne
Rollbit keine Schweizer Bewilligung keine Schweizer Bewilligung, berichtet keine, die hier gilt
Betwinner keine Schweizer Bewilligung keine Schweizer Bewilligung, berichtet keine, die hier gilt
bet-at-home keine Schweizer Bewilligung keine Schweizer Bewilligung, berichtet keine, die hier gilt
BetAlright keine Schweizer Bewilligung keine Schweizer Bewilligung, berichtet keine, die hier gilt
WirWetten keine Schweizer Bewilligung keine Schweizer Bewilligung, berichtet keine, die hier gilt
BetOnRed keine Schweizer Bewilligung keine Schweizer Bewilligung, berichtet keine, die hier gilt
Wettigo keine Schweizer Bewilligung keine Schweizer Bewilligung, berichtet keine, die hier gilt
Bruce Bet keine Schweizer Bewilligung keine Schweizer Bewilligung, berichtet keine, die hier gilt

Die Tabelle ist kurz, und ihre Kürze ist der Inhalt. Auffällig ist, wie wenig über die ausländischen Marken in Bezug auf eine Lizenz zu sagen bleibt, und wie viel bei den zwei Schweizer Häusern. Zwei Zeilen mit einer Bewilligung, acht ohne — wer den Aufwand kennt, eine Bewilligung nach BGS zu erhalten, liest diese Verteilung als Struktur und nicht als Zufall. Die beiden Schweizer Anbieter teilen sich das Land geografisch auf; Swisslos bedient das Vertragsgebiet, die Loterie Romande die Westschweiz. Für die ausländischen Marken bleibt die Spalte mit der berichteten Lizenz leer, weil es hier nichts zu berichten gibt, was gelten würde. Das ist kein Rechercheloch, sondern die Rechtslage in Tabellenform.

Was die Tabelle nicht kann, ist die Kostenfrage beantworten. Ein Konto bei Swisslos ist nur für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Vertragsgebiet offen. Wer in Genf wohnt, kann nicht auf Sporttip setzen; wer im Tessin wohnt, nicht auf Jouez Sport. Das ist kein Nachteil des einen oder anderen Hauses, sondern die Folge der Aufteilung, und es ist die einzige Zeile in dieser Übersicht, die für einen konkreten Leser tatsächlich eine Entscheidung trifft.

Die geprüften Anbieter im Einzelnen

Swisslos Sporttip: die bewilligte Alternative mit Wohnsitzbedingung

Swisslos ist eine Genossenschaft unter dem Namen SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel. Sie veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019; die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Die Bewilligung umfasst eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung nach dem BGS, die Aufsicht liegt bei der Gespa.

Das Vertragsgebiet ist gross und trotzdem endlich. Sporttip läuft in den Kantonen Aargau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Glarus, Graubünden, Luzern, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Uri, Zug und Zürich sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein. Ein Online-Konto setzt Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet voraus. Diese Liste ist keine Formalie und keine Empfehlung: Sie bestimmt, ob ein Konto überhaupt eröffnet werden kann.

Die Limiten sind Bedingungen des Veranstalters, nicht Gesetz, und sie sind eng: Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten CHF 1, Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000, für eine Systemwette CHF 10’000. Wer grösser setzen will, kann es nicht, und wer eine Wette über der Limite abschickt, bekommt sie nicht angenommen. Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern. Das ist die eine Seite. Die andere ist die Schutzarchitektur, die daran hängt: Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage vor der ersten Teilnahme, Oberlimite CHF 9’999, unter 21 Jahren CHF 1’000, sofortige Wirkung einer Senkung, 72 Stunden Wartezeit bei einer Erhöhung, optional eine Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage. Dazu die selbst gewählte Sperre für 1 bis 180 Tage ohne Aufhebung vor Fristablauf und die unbefristete Spielsperre im schweizweiten Register.

Sporttip-Wetten stehen Personen ab 18 Jahren offen. Wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten. Cash-Out gibt es für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung; ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht.

So weit die Bedingungen. Sie sind ungewöhnlich vollständig dokumentiert, und genau darin liegt der Unterschied zu einer Seite, deren Bonusbedingungen man liest, ohne dass jemand ihre Auslegung überprüfen könnte. Die Kehrseite ist die Grösse des Feldes: Wer ausserhalb des Vertragsgebiets wohnt, hat hier nichts zu suchen, und wer innerhalb wohnt, bekommt weniger Märkte als auf einer internationalen Seite. Beides ist der Preis derselben Bewilligung.

Loterie Romande Jouez Sport: dasselbe für die Westschweiz

Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Die Organisation sitzt an der Avenue de Provence 14 in Lausanne, zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende. Sie ist die zweite der beiden Veranstalterinnen, die das interkantonale Recht für Lotterien und Sportwetten zulässt, und hält wie Swisslos eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung nach dem BGS unter der Aufsicht der Gespa.

Zwei Häuser, ein Land, zwei Sprachregionen — das ist die ganze Struktur des bewilligten Schweizer Sportwettenmarktes. Für Spielende bedeutet sie eine harte Grenze: Das Online-Konto ist nur für Personen mit Wohnsitz im jeweiligen Gebiet offen. Wer in Lausanne wohnt, ist bei Jouez Sport richtig und bei Sporttip nicht zugelassen; wer in St. Gallen wohnt, umgekehrt. Der Wohnort entscheidet also nicht über die Qualität des Angebots, sondern darüber, welches der beiden überhaupt zur Wahl steht.

Die 2’350 Verkaufsstellen sind der Teil dieses Angebots, der am häufigsten übersehen wird. Wer online nicht zum Zug kommt oder wer den Wettschein in der Hand halten will, findet in der ganzen Westschweiz ein dichtes Netz physischer Annahmestellen — eine Infrastruktur, die keine ausländische Online-Plattform ersetzen kann und die auch nicht mit einem Bonusprogramm vergleichbar ist. Die 221 Mitarbeitenden gehören zum Bild einer Organisation, die hier verankert ist und deren Erlöse nach Artikel 125 BGS gemeinnützigen Zwecken in den Kantonen zufliessen.

Bleibt die Frage nach dem Interessenkonflikt, den jeder bewilligte Veranstalter in sich trägt: Er verdient am Umsatz und soll gleichzeitig die Limiten des Spielenden durchsetzen. Diese Spannung lässt sich nicht auflösen, nur einrahmen. Bei den Schweizer Häusern ist sie gerahmt — durch die Aufsicht, durch dokumentierte Bedingungen, durch ein Sperrregister, in das die Seite hineinschaut. Bei einer Seite ohne Bewilligung fehlt der Rahmen, und die Spannung entscheidet sich still zugunsten des Anbieters. Wer die Wahl zwischen zwei Übeln sucht, ist hier falsch; wer die Wahl zwischen zwei Aufsichtsregimen hat, findet in diesem Abschnitt die Antwort.

Rollbit: ohne Schweizer Bewilligung, ohne Schweizer Weg

Rollbit tritt als Buchmacher mit Krypto-Bezug auf und wirbt mit einem Programm, das in dieser Breite kein bewilligter Schweizer Veranstalter führen dürfte. Für Schweizer Spielende ist die entscheidende Zeile wie bei allen folgenden Anbietern dieselbe: keine Schweizer Bewilligung. Es gibt keine Schweizer Stelle, die für diese Seite einsteht, keine Verbindung zum Schweizer Sperrregister und keinen Schweizer Rekursweg. Welche Lizenz der Anbieter sonst berichtet, hat hier keine Kraft; nach Artikel 4 BGS wirkt eine ausländische Erlaubnis nicht über die Grenze. Seine Domains können auf die Sperrliste der Gespa gesetzt und per DNS blockiert werden.

Das ist der Kern, und wer ihn einmal verstanden hat, wird immun gegen die breite Produktpalette. Ein Marktangebot, das kein Schweizer Anbieter zeigen darf, ist kein Beweis für ein besseres Buch — es ist ein Hinweis darauf, dass dieses Buch nicht unter Schweizer Aufsicht steht. Was Rollbit im Einzelnen an Zahlungsmitteln, Boni oder Auszahlungszeiten führt, lässt sich nur in seinen eigenen Bedingungen prüfen, und diese Bedingungen unterliegen keiner hiesigen Kontrolle.

Der Unterschied, den dieser Anbieter für einen Leser macht, ist deshalb kein Produktvergleich. Wer mit Kryptowährungen abrechnen will, findet bei keinem bewilligten Schweizer Veranstalter eine Entsprechung; Auszahlungen erfolgen dort nur auf ein Zahlungskonto auf den Namen des Kontoinhabers. Die Frage ist damit nicht, ob das Angebot breiter ist, sondern ob der Leser die fehlende Schweizer Anlaufstelle als Preis dafür akzeptiert. Das kann er nur für sich selbst beantworten — aber er sollte es ausdrücklich tun und nicht nebenbei.

Betwinner: keine Bewilligung, keine Durchsetzung

Betwinner zählt zu den Marken, die Schweizer Spielende über Affiliate-Seiten und Suchtreffer kennenlernen. An der Rechtslage ändert das nichts: keine Schweizer Bewilligung, keine Verbindung zum schweizweiten Sperrregister, kein Schweizer Rekursweg. Eine berichtete Lizenz aus einem anderen Land ist hier ohne Wirkung. Die Domain kann auf die Sperrliste der Gespa gesetzt und durch die Schweizer Fernmeldedienstanbieterinnen per DNS blockiert werden.

Der interessante Punkt liegt nicht in der Marke, sondern in dem Weg, über den sie gefunden wird. Die Gespa hält fest, dass illegale Anbieter ihre noch nicht gesperrten Domains gezielt über Affiliate-Websites und Publireportagen bewerben und Neuspielende mit Bonusprogrammen anlocken. Wer einen Testbericht liest, in dem von einer «verifizierten Lizenz» die Rede ist, liest in der Regel die erste Stufe dieses Weges. Die Anzeige ist hier verboten, und deshalb ersetzt sie niemand durch eine amtliche Prüfung.

Was bleibt, ist die eigene Prüfung. Wer die Bedingungen eines solchen Anbieters liest, liest private Regeln; wer sie nicht liest, akzeptiert sie trotzdem. Auszahlungen werden nicht von einer Aufsicht erzwungen, Einsätze und Gewinne können im Strafverfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und die Fairness- und Sozialschutzvorgaben lassen sich nicht kontrollieren. Das ist der ganze Platz, den dieser Anbieter auf einer Schweizer Seite einnehmen kann: beschrieben, nicht empfohlen.

bet-at-home: auf der Sperrliste, in der Berichterstattung präsent

Bet-at-home ist einer der Namen, die die Gespa selbst im Zusammenhang mit dem Domain-Hopping nennt: Nach Sperrungen schalten solche Anbieter laut Gespa oft innert weniger Stunden neue Domains auf. Für Schweizer Spielende steht auch hier fest: keine Schweizer Bewilligung, keine Schweizer Aufsicht, keine Verbindung zum Sperrregister, kein Schweizer Rekursweg. Eine berichtete Lizenz aus einem anderen Land hat in der Schweiz keine Kraft. Domains des Anbieters können auf die Sperrliste gesetzt und per DNS gesperrt werden.

Für einen Leser ist dieser Anbieter deshalb ein lehrreiches Beispiel dafür, was eine Sperre wirklich bedeutet. Die Liste der Gespa enthält Domainnamen, und 2025 veröffentlichte sie fünf Sperrlisten mit insgesamt 181 neu zu sperrenden Domains; Ende 2025 standen 671 Domainnamen darauf. Eine Sperre trifft eine Adresse, nicht eine Firma — und eine Firma, die auf eine neue Adresse wechselt, ist damit nicht verschwunden, sondern umgezogen. Genau das ist der Grund, weshalb die Zugangssperre allein die Kostenfrage nicht löst.

Wer trotzdem über eine solche Seite einsteigt, sollte wissen, wo das Ende des Weges liegt. Wird die Auszahlung verweigert, gibt es keine Schweizer Stelle, die einschreiten könnte; die Aufsicht ist nicht zuständig, weil keine Bewilligung vorliegt. Was der Spielende tun kann, ist genau das, was er vorher tun konnte: die Bedingungen lesen und die fehlende Anlaufstelle als Preis der Wahl akzeptieren. Nachträglich ändert sich daran nichts.

BetAlright: neue Marke, altes Rechtsproblem

BetAlright gehört zur Gruppe der Marken, die ohne Schweizer Bewilligung auf Schweizer Spielende zielen. Die Prüfung ist dieselbe wie bei allen vorhergehenden: keine Bewilligung nach dem BGS, keine Aufsicht durch die Gespa über dieses Angebot, keine Verbindung zum schweizweiten Sperrregister, kein Schweizer Rekursweg. Eine berichtete ausländische Lizenz entfaltet hier keine Wirkung. Die Domain kann auf die Sperrliste der Gespa gesetzt und per DNS blockiert werden.

Ein neuer Name ändert die Frage nicht, macht sie aber deutlicher. Bei einer frisch auftretenden Marke gibt es keine gewachsene Reputation, an der man sich festhalten könnte — es gibt nur die Bedingungen und die Marke selbst. Was die Gespa über die Anwerbung von Neuspielenden mit Bonusprogrammen festhält, ist in solchen Fällen nicht ein Nebengeräusch, sondern das Vertriebsmodell. Wer den Bonus nimmt, nimmt ihn in der Annahme, dass irgendwo jemand die Regeln dieses Bonus durchsetzt. Diese Annahme trägt hier nicht.

Für Betrachtende mit kleinem Budget ist die Sache unspektakulär und trotzdem wichtig. Ob eine Seite neu oder alt ist, ändert nichts daran, wer im Streit entscheidet. Bei einem bewilligten Veranstalter ist das eine Aufsichtsbehörde und ein Gerichtsstand hierzulande; bei einer Seite ohne Bewilligung ist es der Anbieter selbst. Wer nach einem günstigen Einstieg sucht, sollte die Frage nach der Streitinstanz nicht als Formalie abtun — sie ist der eigentliche Gegenstand des Vergleichs.

WirWetten: Schweizer Anmutung, deutsche Bewilligungslage

WirWetten wendet sich sprachlich an deutschsprachige Spielende und erweckt damit eine Nähe, die rechtlich nicht besteht. Der Ton der Seite ist kein Kriterium. Es bleibt bei: keine Schweizer Bewilligung, kein Schweizer Rechtsschutz, keine Verbindung zum Sperrregister, keine Aufsicht durch die Gespa über dieses Angebot. Eine berichtete Lizenz aus dem Ausland gilt hier nicht. Die Domain kann auf die Sperrliste gesetzt und per DNS blockiert werden.

Das ist der lehrreichste Fall für Suchanfragen mit dem Wort «deutsch». Wer nach deutschen Lizenzen sucht, sucht häufig nach einer Sprache und findet eine Sprachfassung. Eine deutsche Lizenz und eine deutschsprachige Seite sind zwei verschiedene Dinge. Der Sprachraum ist auch der Grund, weshalb sich das Domain-Hopping für solche Anbieter lohnt: Gesperrt wird eine Adresse, und die Zielgruppe wechselt einfach zur nächsten. Für den Leser heisst das, dass die Sprache nicht als Signal taugt. Was bleibt, ist die Prüfung der Bewilligung, und die ist bei ausländischen Anbietern eine kurze Prüfung — sie fällt negativ aus.

Interessant wird es erst im Vergleich mit einem bewilligten Haus. Wer die Schweizer Bedingungen bei Swisslos liest und danach die einer solchen Seite, sieht den Unterschied in der Textlänge: dort eine Verlustlimite mit Wartezeit und ein Sperrregister, hier eine Bonuszeile. Dieses Missverhältnis ist die Diagnose.

BetOnRed: Bonusprogramm ohne Schweizer Anlaufstelle

BetOnRed ist eine weitere Marke ohne Schweizer Bewilligung, die Neuspielende mit einem Bonusprogramm anspricht. Die Rechtslage ist unverändert: keine Bewilligung nach dem BGS, keine Schweizer Aufsicht über das Angebot, kein Schweizer Rekursweg, keine Verbindung zum Sperrregister. Eine ausländische Lizenz hat hier keine Kraft. Die Domain kann auf die Sperrliste gesetzt und per DNS blockiert werden.

Die Gespa benennt dieses Vorgehen ausdrücklich als Problem für die Schutzmechanismen des Geldspielgesetzes. Was wie ein Marketingdetail klingt, ist eine Aussage über Wirksamkeit: Ein Bonusprogramm ist dann besonders wirksam als Anwerbung, wenn es die Aufmerksamkeit von der Frage abzieht, wer im Streitfall zuständig ist. Genau diese Frage lässt sich bei einer Seite ohne Bewilligung nicht beantworten.

Bemerkenswert ist, wie wenig sich die Bewertung solcher Marken voneinander unterscheidet, sobald man die Produktdetails beiseitelässt. Ob ein Buch zehn oder dreissig Sportarten führt, ist eine zweitrangige Angabe, solange die Auszahlung nicht erzwingbar ist. Was ein Leser von hier mitnehmen kann, ist nicht eine Rangfolge dieser Seiten, sondern ein Kriterium, das auf jede weitere anwendbar bleibt.

Wettigo: eine Domain unter vielen

Wettigo tritt als weitere Marke ohne Schweizer Bewilligung auf. Es bleibt bei den nämlichen Feststellungen: keine Bewilligung nach dem BGS, keine Aufsicht der Gespa über dieses Angebot, keine Verbindung zum schweizweiten Sperrregister, kein Schweizer Rekursweg, keine Wirkung einer berichteten ausländischen Lizenz. Die Domain kann auf die Sperrliste der Gespa gesetzt und durch Schweizer Fernmeldedienstanbieterinnen per DNS blockiert werden.

Der Anbieter illustriert den Mengenaspekt des Problems. Die Gespa veröffentlichte 2025 fünf Sperrlisten mit insgesamt 181 neu zu sperrenden Domains, und Ende 2025 standen 671 Domainnamen auf ihrer Liste. Diese Zahl ist keine Warnung vor einer bestimmten Firma, sondern eine Mengenangabe. Wer in Suchtreffern auf solche Namen stösst, stösst auf ein Segment, nicht auf eine Empfehlung. Eine Aufsichtsbehörde, die 671 Adressen blockiert, führt eine Liste und keine Rangliste.

Dass in fünf Jahren 29 Listenversionen erschienen sind — die erste am 3. September 2019, der Stand vom 25. August 2026 umfasst 29 Versionen — sagt etwas über die Geschwindigkeit. Eine Liste, die laufend nachgeführt werden muss, ist ein Kampf gegen das Nachwachsen von Adressen. Für die Entscheidung eines Einzelnen spielt das keine Rolle. Sie bleibt bei derselben Frage: Gibt es eine Stelle in diesem Land, die für mein Geld einsteht?

Bruce Bet: Beschreibung ohne Empfehlung

Bruce Bet schliesst die Reihe der ausländischen Marken, und die Prüfung ist dieselbe wie bei den acht Marken vor ihm: keine Schweizer Bewilligung, keine Aufsicht dieses Angebots durch die Gespa, keine Verbindung zum Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rekursweg. Eine berichtete Lizenz aus einem anderen Land wirkt in der Schweiz nicht. Domains des Anbieters können auf die Sperrliste gesetzt und per DNS gesperrt werden.

Dass die Prüfung bei jeder dieser Marken identisch ausfällt, ist das Ergebnis und nicht die Schwäche dieser Übersicht. Wer in dieser Gruppe eine Rangfolge sucht, sucht nach einem Unterschied in der Bewilligungslage, den es nicht gibt. Was bleibt, ist der Vergleich mit den zwei Häusern, die eine Bewilligung haben — und der Vergleich ist, wie in diesem Abschnitt gesehen, keiner über Produkte, sondern über Zuständigkeiten.

Der Abschnitt endet damit an der Stelle, an der er begonnen hat. Acht Domainnamen, eine Feststellung, kein Ausweg. Wer bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung spielt, spielt ohne Schweizer Schutz; und wer über einen Gegenwert nachdenkt, findet ihn nicht in einem Bonusprogramm, sondern in der Frage, wer im Streit entscheidet.

Was ein Monatsbudget kostet und was nicht

Ein Vergleich mit Zahlen macht die Sache greifbarer, und dafür braucht es keine echte Quote. Angenommen, jemand setzt CHF 1’000 im Monat — ein Betrag, den sich in der Schweiz jede Person selbst als Limite setzen kann, denn eine gesetzliche Einzahlungsobergrenze gibt es nicht. Angenommen weiter, das Geld wird einmal auf einen einfachen Markt mit zwei Ausgängen zu je 1.90 gesetzt, wie es ein ausgeglichenes Spiel hergibt. Diese Quoten sind ein Beispiel, kein Zitat; wer eine konkrete Zahl will, liest sie vor dem Abschluss in seinem Wettschein.

Bei jeder einzelnen Wette von CHF 1’000 auf einen Ausgang zu 1.90 beträgt die Auszahlung im Gewinnfall CHF 1’900, der Nettogewinn CHF 900. Dieser Satz sagt nur, was eine gewonnene Wette zurückzahlt. Er sagt nichts darüber, wie oft sie gewinnt — und genau hier setzt die Werbung an, wenn sie mit einer Quote wirbt, als wäre sie ein Ertragsversprechen.

Für den Markt mit den zwei Ausgängen zu je 1.90 ergibt sich ein Auszahlungsanteil von rund 95,2 %; der Rest, knapp 4,8 %, ist die Marge der Buchmacherseite. Rechnet man die CHF 1’000 Monatsumsatz bei diesem Markt über zwölf Monate, also CHF 12’000 im Jahr, so entspricht die Marge einem erwarteten Aufwand von etwa CHF 576 im Jahr. Das ist der Betrag, den die Buchmacherseite durchschnittlich behält, wenn ein Spielender zwölf Monate lang jeden Monat dieselben CHF 1’000 in diesem Markt platziert und den Einsatz jeweils vollständig durchlaufen lässt. Als Spanne, und das ist die verlässlichere Lesart: Wer nur bei sehr günstigen Quoten setzt, bleibt nach zwölf Monaten bei rund CHF 500; wer sich einen Bonus aufbürdet, der zu Umsatz mit engen Quoten zwingt, zahlt deutlich mehr. Das ist ein statistischer Mittelwert über viele Wetten, kein Ergebnis für einen einzelnen Monat, und keine Aussage über das Eintreten eines Gewinns. Kleiner wird der Betrag nur durch eine Sache: weniger Umsatz.

Und das ist der nützlichste Satz dieses Abschnitts, weil er die Werbung umdreht. Ein Bonusprogramm erzeugt Umsatz; Umsatz ist die Grösse, an der die Buchmacherseite verdient. Die Limitenfrage ist also die Kostenfrage, und in der Schweiz wird sie vom Spielenden selbst beantwortet. Wer bei einem bewilligten Veranstalter eine Verlustlimite senkt, zahlt den Preis in zugänglichem Kapital — er verzichtet auf künftige Einsätze. Wer bei einer Seite ohne Bewilligung die Limite nicht setzt, zahlt ihn unbegrenzt, denn es gibt hier niemanden, der ihn stoppt.

Steuern: der Posten, den niemand auf dem Wettschein sieht

Die steuerliche Behandlung ist ein Kostenpunkt, der häufig falsch dargestellt wird. Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS steuerbar sind; Gewinne aus illegalen beziehungsweise unbewilligten Spielen unterliegen ebenfalls der Verrechnungssteuer. Daraus folgt nicht, dass ausländische Gewinne steuerfrei wären. Nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen steuerbar. Wer also bei einer Schweizer Sportwette gewinnt und bei einem Anbieter ohne Bewilligung, sitzt nicht vor derselben steuerlichen Situation.

Auf der Seite der bewilligten Angebote gilt der Steuerfreibetrag, und die Schwelle liegt für die meisten ausser Reichweite: Gewinne aus in der Schweiz erlaubten Grossspielen — die ESTV nennt Sportwetten ausdrücklich — sind bis zum Freibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei, der Bundessatz liegt ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000. Der kantonale Freibetrag weicht davon ab, weshalb die richtige Formulierung «je nach Kanton» lautet und nicht eine einzelne Kantonszahl. Oberhalb der Schwelle behält die Veranstalterin 35 % Verrechnungssteuer ein, die über die Deklaration in der Steuererklärung zurückgeholt wird. Der typische Wetteinsatz liegt weit unter dieser Grösse. Für den Alltag heisst das: keine Einkommenssteuer und keine Verrechnungssteuer auf dem Gewinn aus einem bewilligten Schweizer Angebot. Eine Schweizer Wettsteuer auf Einsätze gibt es nicht.

Für Beträge, die über den Freibetrag hinausgehen, und für jede Frage, die den eigenen Fall betrifft, ist der Hinweis die richtige Antwort: Steuerberaterin oder kantonale Steuerverwaltung fragen. Der wirtschaftliche Kern liegt ohnehin woanders. Der Steuerfreibetrag ist so hoch, dass er für die allermeisten Spielenden nicht greift; die steuerliche Unterscheidung zwischen bewilligten und ausländischen Anbietern wird also nicht bei einer Wette am Samstag relevant, sondern bei einem grossen Treffer. Und bei einem grossen Treffer ist die Frage, ob es eine Schweizer Stelle gibt, die die Auszahlung stützt, keine akademische mehr.

Was diese Prüfung für die Wahl bedeutet

Wer am Ende dieser Übersicht steht, hat keine lange Optionsliste vor sich. Er hat zwei bewilligte Veranstalter — für die Deutschschweiz, das Tessin und Liechtenstein Swisslos mit Sporttip, für die Westschweiz die Loterie Romande mit Jouez Sport — und eine Reihe ausländischer Marken, jede mit einer Berichtslizenz aus einem Land, das hier nichts zu sagen hat.

Der Suchbegriff führt diese Leserinnen und Leser in die falsche Richtung. Nicht weil eine deutsche Lizenz ein schlechtes Papier wäre, sondern weil sie hier kein Papier ist, das eine Wirkung hat. Der niedrigste Preis auf einer Seite ohne Bewilligung ist die fehlende Schweizer Anlaufstelle. Und die Zugangssperre der Gespa ändert daran nichts: 671 Domainnamen Ende 2025, 29 Listenversionen seit September 2019 und eine Behörde, die selbst festhält, dass gesperrt wird, was eine Adresse trägt, nicht was einen Anbieter ausmacht.

Wer auf der Suche nach einem Buch mit grossem Programm und kleiner Quote ist, wird bei den zwei bewilligten Häusern weniger finden und mehr behalten. Wer die Sprache als Kriterium nimmt, wird bei einem ausländischen Anbieter eher fündig — und die Sprache ist, wie der Abschnitt zu den Grundlagen zeigt, das schlechteste Kriterium von allen. Beides ist keine Moral, sondern eine Rechnung. Die Frage bleibt offen, was der Einzelne mit ihrem Ergebnis tut.

Häufige Fragen zu Wettanbietern mit deutscher Lizenz

Gilt eine deutsche Lizenz für einen Wettanbieter in der Schweiz?

Nein. Nach Artikel 4 des Geldspielgesetzes gilt eine Bewilligung oder Konzession nur in der Schweiz. Eine deutsche Erlaubnis wirkt über die Grenze nicht, und ein Anbieter mit deutscher Lizenz darf hier ohne Schweizer Bewilligung keine Sportwetten anbieten. Die Qualität der ausländischen Aufsicht ändert daran nichts.

Wer darf in der Schweiz überhaupt Sportwetten anbieten, und woran erkennt man das?

Interkantonal sind nur zwei Veranstalter zugelassen: Swisslos mit Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Beide brauchen eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung pro Spiel nach dem BGS, beaufsichtigt von der Gespa. Erkennbar ist das an diesen beiden Namen — eine weitere Liste bewilligter Wettanbieter existiert nicht.

Welche Ansprüche haben Wettende, wenn ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung die Auszahlung verweigert?

Kaum durchsetzbare. Die Gespa hat gegenüber einem nicht bewilligten Anbieter nichts zu entscheiden, ein Schweizer Rechtsschutz besteht nicht, und Eingriffe bei Zahlungsdienstleistern oder internationale Rechtshilfe stehen der Aufsicht dafür nicht zur Verfügung. Zudem können Einsätze und Gewinne im Strafverfahren gegen den Anbieter eingezogen werden.

Was ist die Sperrliste der Gespa, und wie werden gesperrte Domains umgesetzt?

Die Gespa führt eine Liste nicht bewilligter ausländischer Geldspieldomains; 2025 veröffentlichte sie fünf Sperrlisten mit 181 neuen Domains, Ende 2025 standen 671 Namen darauf. Schweizer Fernmeldedienstanbieterinnen setzen die Sperre per DNS um. Gesperrt werden Domains, nicht Anbieter — nach Sperrungen erscheinen oft innert Stunden neue Adressen.

Macht sich strafbar, wer bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung wettet?

Die Spielenden nicht. Die Strafbarkeit nach Artikel 130 BGS richtet sich an Veranstalter, die ohne Bewilligung Grossspiele durchführen, organisieren oder zur Verfügung stellen — bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbs- oder bandenmässiger Begehung bis zu fünf Jahren. Für Spielende bleibt das Risiko, dass Einsätze und Gewinne eingezogen werden.

Was ist der Unterschied zwischen Schweizer Sportwetten und ausländischen Angeboten bei den Steuern?

Gewinne aus erlaubten Schweizer Grossspielen sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei, der Bundessatz liegt ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000; der kantonale Wert weicht ab. Gewinne ausländischer Anbieter unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, sind aber nach kantonaler Praxis etwa im Kanton Thurgau unabhängig vom Betrag voll steuerbar.

Inhalt erstellt vom Team «wettenlegalch»