Spielwetten in der Schweiz: zwei Veranstalter, viele Preise
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Stand: Oktober 29, 2026. Die Angaben zu Bewilligungen und Aufsicht wurden gegen die Veröffentlichungen der Gespa (Interkantonale Geldspielaufsicht) und des Bundesrechts geprüft; Konditionen einzelner Veranstalter stammen aus deren eigenen Bedingungen und Spielregeln.
Wer in der Schweiz auf ein Fussballspiel setzen will, stösst schnell auf eine unangenehme Zahl. Nicht auf eine Quote, sondern auf die Menge dessen, was es hier gar nicht gibt. Kein Dutzend Anbieter mit Willkommensbonus, kein Wettkampf um die beste Quote, keine Auswahl zwischen zwanzig Buchmachern. Zwei Veranstalter, ein Gesetz, eine Aufsicht. Das ist keine Lücke des Marktes, sondern seine Verfassung.
Und diese Verfassung hat einen Preis. Nicht einen Preis, den man an der Kasse bezahlt, sondern einen, der in jeder Quote steckt und in jeder Frist, jeder Limite und jedem Wohnsitzerfordernis. Wer das durchrechnet, merkt schnell: Beim Wetten zahlt man immer – die Frage ist nur, woran.
Der geschlossene Markt hat auch eine gute Seite. Ein Gewinn bleibt bis zu einem Betrag steuerfrei, der für normale Wetten unerreichbar ist. Es gibt ein schweizweites Register, das einen nicht nur bei einem Anbieter aussperrt, sondern landesweit. Und es gibt keinen Anbieter, der nach eigenem Gutdünken mit dem Guthaben eines Kunden verschwindet. Was fehlt, ist die Auswahl und der Rabatt, den Konkurrenz erzeugt.
Grundlagen: was eine Spielwette in der Schweiz ist und was sie kostet
Eine Spielwette ist ein Vertrag über die Zukunft: Man setzt einen Betrag, die Quote bestimmt das Verhältnis zwischen Einsatz und möglichem Gewinn, und der Veranstalter behält von allen Einsätzen eines Marktes einen Teil ein. Dieser einbehaltene Teil trägt keinen Namen auf dem Wettschein, und genau deshalb ist er der wichtigste Posten auf dieser Seite.
Sportwetten sind in der Schweiz ein Grossspiel im Sinne des Geldspielgesetzes. Das Gesetz (BGS, SR 935.51) ist seit dem 1. Januar 2019 in Kraft und ordnet Sportwetten in Art. 3 lit. c und e ein. Grossspiel heisst: nicht ein Nebengeschäft, sondern ein Geschäft mit Bewilligungspflicht, Aufsicht und Zweckbindung. Wer Sportwetten anbietet, braucht eine Veranstalterbewilligung und zusätzlich eine Bewilligung für jedes einzelne Spiel (Art. 21–25 BGS).
Der Nutzen dieser Konstruktion ist die Kehrseite der Verengung. Die Reingewinne gehen an gemeinnützige Zwecke in den Kantonen (Art. 125 BGS). Swisslos verteilte für 2025 einen Reingewinn von CHF 562 Mio.: CHF 506 Mio. an die kantonalen Fonds und CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz, die damit Swiss Olympic, Fussball, Eishockey und die Sporthilfe unterstützt. Aus den Sportwetten stammten davon CHF 109 Mio. – im Vorjahr waren es CHF 122 Mio. Ein sinkender Beitrag, während der Gesamtreingewinn steht. Wer Sporttip spielt, finanziert also nicht nur ein Unternehmen, sondern Vereine und Kantonskassen. Ob das ein Argument für oder gegen diesen Anbieter ist, muss jeder selbst entscheiden; als Tatsache gehört es auf den Tisch.
Wie eine Wette abgerechnet wird – und wo der Veranstalter mitverdient
Die Rechenregel ist unspektakulär. Der Gewinn einer Wette ergibt sich aus Einsatz mal Quote, bei Kombinationen mal der Gesamtquote, dem Produkt der Einzelquoten. Swisslos rundet das Ergebnis zuerst auf zwei Nachkommastellen auf und dann auf fünf Rappen ab. Bei einem Einsatz von CHF 20 auf eine Quote von 1.90 sind das CHF 38.00, die zurückkommen – CHF 18.00 davon sind Gewinn. Der kleine Rundungsschritt nach unten ist kein Skandal, aber er ist die einzige Stelle, an der der Veranstalter den Betrag ohne Marktmechanik zu seinen Gunsten glättet.
Der eigentliche Posten sitzt tiefer. Jede Quote enthält den Anteil, den der Veranstalter von allen Einsätzen eines Marktes behält. Bei einem Beispielmarkt mit zwei Ausgängen zu je Quote 1.90 sieht die Rechnung so aus: Der Quotenschlüssel beträgt 1 geteilt durch (1/1.90 + 1/1.90), also rund 95 %. Anders gesagt: Von jedem Franken, der auf diesen Markt gesetzt wird, fliessen nach der Auszahlung etwa 95 Rappen zurück an die Wettenden, und rund 5 Rappen behält der Veranstalter. Diese Marge ist kein Aufschlag auf dem Wettschein – sie ist in den 1.90 bereits enthalten und wird nur sichtbar, wenn man die Gegenwahrscheinlichkeiten addiert. Je nach Markt und je nachdem, wie ausgeglichen die Ausgänge stehen, liegt die Marge in einem Bereich von ungefähr 4 bis 8 %, und bei Nebenmärkten mit dünnem Umsatz kann sie deutlich darüberliegen. Das sind Schätzwerte für die Grössenordnung, keine ausgewiesenen Zahlen eines Anbieters; die 1.90 sind ein Beispiel, kein Angebot.
Wer diese fünf Prozent einmal auf ein Jahr hochrechnet, versteht, warum der Wettmarkt für den Betreiber ein Geschäft und für den Spielenden eine Ausgabe ist. Bei 2’000 Franken Jahresumsatz sind das rund 100 Franken, die ohnehin weg sind, bevor irgendein Ergebnis zählt. Die Quote verrät also nicht nur, was man gewinnen kann, sondern auch, was man bezahlt.
Rechtslage: wer in der Schweiz überhaupt Wetten anbieten darf
Die Aufsicht führt die Gespa mit Sitz in Bern, gestützt auf das Geldspielkonkordat, das am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist. Nicht die ESBK – die ist für Casinos zuständig. Wer eine Bewilligung für Sportwetten sucht, findet bei der Gespa keine lange Liste. Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt.

Swisslos betreibt das Produkt Sporttip. Der Verein, die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, hat seinen Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020). Die Loterie Romande betreibt das Produkt Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Sie nennt als Kontaktadresse die Avenue de Provence 14 in Lausanne, zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende.
Zwei Veranstalter, zwei Landesteile. Wer in Zürich wohnt, kann kein Konto bei Jouez Sport eröffnen; wer in Genf wohnt, keines bei Sporttip. Das ist die erste Limite, die kein Spielerschutz ist, sondern Gebietslogik. Beide Bewilligungen gelten nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Das klingt selbstverständlich, ist aber der Kern der ganzen Konstruktion: Eine ausländische Bewilligung, gleich aus welchem Land, hat hier keine Wirkung.
| Veranstalter | Schweizer Bewilligung | Organisator | Vertragsgebiet |
|---|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel (BGS, SR 935.51), Aufsicht Gespa | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel | AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG, ZH, Tessin und Liechtenstein |
| Loterie Romande Jouez Sport | Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel (BGS, SR 935.51), Aufsicht Gespa | Société de la Loterie de la Suisse Romande | FR, GE, JU, NE, VD, VS |
| Duelbits | keine Schweizer Bewilligung | nicht im Bewilligungsregister geführt | — |
| bet-at-home | keine Schweizer Bewilligung | nicht im Bewilligungsregister geführt | — |
| Bettilt | keine Schweizer Bewilligung | nicht im Bewilligungsregister geführt | — |
| Sportaza | keine Schweizer Bewilligung | nicht im Bewilligungsregister geführt | — |
| Roobet | keine Schweizer Bewilligung | nicht im Bewilligungsregister geführt | — |
| Pribet | keine Schweizer Bewilligung | nicht im Bewilligungsregister geführt | — |
| Betscore | keine Schweizer Bewilligung | nicht im Bewilligungsregister geführt | — |
| 20Bet | keine Schweizer Bewilligung | nicht im Bewilligungsregister geführt | — |
Die Tabelle zeigt eine Zwei-Klassen-Realität. Oben zwei Häuser mit einer Bewilligung, die nur hier gilt und nur einen Teil des Landes abdeckt. Unten Anbieter, die ein Schweizer Spieler im Netz trifft, die aber im schweizerischen System nicht existieren: kein Registereintrag, keine Aufsicht, kein Weg dorthin, den das Gesetz anerkennt.
Was eine Bewilligung wert ist – und was sie kostet
Eine Bewilligung nach Art. 4 BGS ist mehr als eine Erlaubnis. Sie bringt Pflichten mit, die direkt auf das Konto des Spielenden durchschlagen: Identitätsprüfung, ein Konto pro Person, keine Kredite an Spielende (Art. 75 Abs. 1 BGS), Auszahlung nur auf ein Konto, das auf den Namen des Kontoinhabers lautet (Art. 50 Abs. 2 VGS). Anonyme Auszahlungen und Auszahlungen in Kryptowährungen gibt es im bewilligten Schweizer Wettgeschäft nicht. Wer sich daran stört, stört sich an der Bewilligung selbst – sie ist nicht als Komfort gedacht.
Der Preis dieser Ordnung ist die Enge. Kein Markt mit vielen Anbietern ist der Preis dafür, dass niemand mit einem Konto in einem Land ohne Rechtsweg spielt. Man kann das eine Wahl nennen oder eine Einschränkung; beides ist richtig, und niemand muss sich für eine der beiden Beschreibungen entscheiden.
Der andere Preis betrifft die Veranstalter. Werbung darf nicht aufdringlich oder irreführend sein und sich nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen richten (Art. 74 BGS). Werbung für Geldspiele, die in der Schweiz nicht erlaubt sind, ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und wird mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 geahndet (Art. 131 BGS). Auch Gratisspiele oder Gratisguthaben brauchen die vorgängige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS) – 2025 erteilte sie deren 24 an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Diese Zahl erzählt vom Rhythmus der hiesigen Werbung: kein Dauerfeuer, sondern eine Handvoll genehmigter Aktionen im Jahr. Entsprechend leise ist der Markt. Wer aus dem Ausland die Bonusflut gewohnt ist, findet hier eine Fastenkur vor.
Wo die Grenze zur ausländischen Plattform verläuft
Ein ausländischer Anbieter mit einer Bewilligung aus Curaçao, Malta, Deutschland oder einem anderen Land hat in der Schweiz keine Erlaubnis, weil seine Bewilligung hier keine Wirkung hat. Das ist keine Formalie. Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung zu veranstalten, ist strafbar – bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahren (Art. 130 BGS). Bestraft wird der Veranstalter, nicht der Spielende. Das ist die gute Nachricht. Die schlechte: In Verfahren gegen den Anbieter können Einsätze und Gewinne eingezogen werden, und es gibt weder Schutz noch Fairplay-Kontrolle.
Die Gespa führt eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS blockieren (Art. 86–93 BGS). Die erste Liste datiert vom 3. September 2019, am Ende des Jahres 2025 umfasste sie 671 Domains. Blockierte Adressen werden innert Stunden ersetzt – die Gespa nennt für dieses Domain-Hopping Interwetten und Bet-at-Home und führt bet365 auf der Liste. Die Konsequenz für einen Spieler ist unangenehm banal: Die Seite, die gestern lief, ist heute nicht mehr erreichbar, und ob sie in einem halben Jahr über einen neuen Namen wieder auftaucht, weiss niemand. Die Gespa veröffentlicht zu keinen weiteren Anbietern eine Bewilligung, weil es keine weiteren gibt.
Für einen Spielenden bedeutet eine Plattform ohne Schweizer Bewilligung konkret: kein Anschluss an das Schweizer Sperrregister, kein schweizerischer Rechtsweg, und Gewinne aus ausländischen Anbietern sind steuerlich nicht gleich behandelt wie solche aus bewilligten Grossspielen. Wer diesen Weg wählt, wählt ihn ohne Sicherheitsnetz. Das ist eine Beschreibung, keine Warnung mit erhobenem Zeigefinger – aber sie gehört in jede Entscheidung hinein.
Spielerschutz: Limiten, Sperren und was sie den Spielenden abverlangen
Der Schweizer Spielerschutz ist kein Service, den ein Anbieter freiwillig dazugibt. Er ist eine Pflicht, und er verlangt dem Spielenden etwas ab, bevor er überhaupt spielen darf.

Vor der ersten Teilnahme an Sporttip müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, für Personen unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich.
Diese Konstruktion hat einen eingebauten Bremsweg, und der ist Absicht. Wer im Ärger über drei verlorene Wetten die Limite hochsetzen will, sitzt 72 Stunden später vielleicht vor derselben Zahl und findet sie plötzlich vernünftig. Das Gesetz verlangt eine Erhöhung nach 24 Stunden (Art. 87 VGS); Swisslos und die Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an, also die strengere Fassung. Eine Limite, die man nach Belieben öffnen könnte, wäre keine – die Wartezeit ist der eigentliche Mechanismus, nicht die Zahl daneben.
Bemerkenswert ist, was der Staat hier nicht tut. Es gibt in der Schweiz keine gesetzlich festgelegte Einzahlungsobergrenze. Die Limiten setzt der Spielende selbst; der Veranstalter muss einen oder mehrere Höchstwerte für Tages-, Wochen- oder Monatseinsätze oder -verluste verlangen (Art. 87 VGS), aber welcher Wert dort steht, ist die Entscheidung des Kontoinhabers. Gewinne aus Wetten an Schweizer Sporttip und Jouez Sport sind bis zu einem Freibetrag steuerfrei – dieser liegt seit dem 1. Januar 2026 beim Bundeswert von CHF 1’071’000 pro Einzelgewinn (2025: CHF 1’070’400) und bei den Kantonen je nach Kanton anders. Wer darunter bleibt, zahlt weder Einkommenssteuer noch Verrechnungssteuer auf dem Gewinn. Oberhalb der Schwelle behält der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ein, die man über die Steuererklärung zurückholt. Eine Steuer auf dem Einsatz gibt es nicht – wer eine solche Zahl irgendwo liest, liest über ein anderes Land. Für Einzelfälle gilt: Steuerberater oder kantonale Steuerverwaltung fragen.
Die Spielsperre und das Register, das sie landesweit macht
Neben den Limiten steht die Sperre. Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird dagegen in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Das Sperrregister ist der wirksamste Teil des ganzen Systems, und es ist der Teil, den ein Spieler am wenigsten merkt, solange er ihn nicht braucht. Eine freiwillige Sperre lässt sich erst nach drei Monaten aufheben (Art. 84 VGS), und eine Fachstelle ist beteiligt (Art. 81 BGS). Eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden (Art. 89 VGS). Wer gesperrt oder minderjährig ist, hat keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS).
Diese Regel hat eine harte Konsequenz, die man aussprechen muss: Ein Gewinn, der während der Sperre entsteht, kann verfallen. Die Sperre ist keine Auszeit mit Rückkehrrecht auf das alte Konto – sie ist eine Zäsur.
Beim Zugang ist die Schweiz streng auf dem Papier. Zur Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet; es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft. Ein Konto pro Person mit geprüfter Identität verlangt auch das Gesetz (Art. 47–52 VGS).
An der Verkaufsstelle sieht die Wirklichkeit anders aus, und hier zeigt sich der Abstand zwischen Regel und Praxis. Die Gespa führte 2025 Testkäufe durch: Bei 200 Fällen an Verkaufsstellen wurde in 47,5 % der Fälle eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Diese Zahl ist der Grund, warum man die Kontrollen an der Theke nicht mit dem Schutz am Onlinekonto verwechseln darf. Der Kiosk prüft schlechter als die App. Wer Online spielt, hat die Limits und das Register im Rücken; wer am Schalter einen Schein ausfüllt, ist auf die Sorgfalt einer Person angewiesen, die im Schnitt jeder zweiten minderjährigen Person einen Wettschein verkauft hat.
Für Menschen, die merken, dass es zu viel wird, ist der Weg über die Spielsperre der praktischste, der hier existiert – nicht weil sie bequem wäre, sondern weil sie landesweit greift und ein Zeitfenster einbaut, das man nicht mehr schliessen kann.
Sportarten und Turniere: was auf dem Wettschein stehen darf
Das Schweizer Wettprogramm ist keine offene Wiese. Die Gespa führt eine Liste der zugelassenen Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten (Fassung vom 10.09.2026, gestützt auf Art. 25 BGS und Art. 29 VGS). Was dort fehlt, wird nicht angeboten, und das ist die eigentliche Vorgabe dieses Marktes.
Erlaubt sind Wetten auf Sportveranstaltungen. Wer auf Wetter, Politik oder eine Fernsehshow wetten will, findet keinen zugelassenen Anbieter – solche Wetten fallen nicht unter die erlaubten Wettereignisse. Die Liste ist geschlossen und eng: Qualifikationsrunden nur, wenn sie ausdrücklich aufgeführt sind, Frauenwettbewerbe nur, wenn sie aufgeführt sind, Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste über den Einzug in einen internationalen Wettbewerb oder aufs Podest entscheidet, und niemals Wetten auf Trainingsläufe. Ecken- und Kartenmärkte sucht man vergebens, eine Esport-Sektion ebenfalls – Esport kommt in der Gespa-Liste nicht vor. Veranstaltungen, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind gesperrt (Art. 25 Abs. 2 BGS).
Was das für Fussball und Turniere konkret heisst: Ein grosses Turnier wie die WM ist über die zugelassenen Wettbewerbe abgedeckt, soweit es in der Liste geführt wird – und ein Blick auf diese Liste vor dem Setzen ist nützlicher als jede Marktübersicht, weil sie sagt, was es überhaupt geben darf. Livewetten sind erlaubt, vor dem Spiel und währenddessen, dort, wo der Veranstalter eine entsprechende Bewilligung hat. Eine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte kennt das BGS nicht. Cash-Out ist dagegen nicht reguliert: Es ist eine Funktion des jeweiligen Veranstalters, keine gesetzlich garantiere Möglichkeit – was sie wert ist, steht bei Sporttip in den eigenen Regeln.
Bei Livewetten gilt eine Regel, die man kennen muss. Die Wette gilt unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird. Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00. In spielentscheidenden Situationen – Elfmeter, Rote Karte, Entscheid des Videoschiedsrichters – kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten. Das heisst im Klartext: Wer in der Sekunde nach dem Tor noch schnell auf das Tor setzt, hat nichts gesetzt. Der Schutz vor solchen Wetten existiert, aber die Beweislast liegt im Zweifel beim System, nicht beim Spielenden.
Kombinieren, absichern, verkaufen – was jede dieser Funktionen verlangt
Die Kombiwette ist das Produkt, bei dem Einsatz und Fantasie am weitesten auseinanderliegen. Bei Sporttip werden voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung nur über die «Bet-Builder-Funktion» kombiniert. Nimmt Swisslos eine solche Kombination irrtümlich ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten. Der «Bet-Builder» ist also keine Bequemlichkeit, sondern der Unterschied zwischen einer gültigen und einer annullierten Wette.
Dazu gibt es den Kombiboost, der nur online gilt – Prematch, Live, Systemwetten – und mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50 verlangt. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen; Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert. Die Staffel liest sich grosszügig, bis man die Bedingung ernst nimmt: fünfzehn Voraussagen mit je mindestens 1.50. Die Wahrscheinlichkeit, alle fünfzehn zu treffen, ist eine andere Grössenordnung als der Bonus daneben. Der Boost erhöht den möglichen Gewinn, nicht die Chance darauf – und genau in dieser Verwechslung liegt sein Werbewert.
Quotenboosts und Profitboosts gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage; Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettendem nur einmal nutzbar und in Einsatz und Erhöhung limitiert. Bei einem Cash-Out verfällt der Boost. Auch hier lohnt die nüchterne Lesart: Ein Boost ist eine befristete Korrektur an einer einzelnen Quote, kein dauerhafter Vorteil, und er verschwindet, sobald man den Ausstieg nimmt.
Das Cash-Out selbst gibt es bei Sporttip für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Der Betrag ist tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden; angeboten werden muss Cash-Out nicht für alle Wetten. Der Ausstieg aus einer laufenden Wette ist also eine Dienstleistung mit Preis, nicht eine Versicherung.
Für Kombinationen zählt ausserdem, was eine Wette zeitlich umfasst: die reguläre Spielzeit im Sinne der regulären Spieldauer – beim Fussball etwa 90 Minuten – plus Nachspielzeit. Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind. Wer auf den Sieger eines Pokalspiels setzt und dabei an das Elfmeterschiessen denkt, hat in der Regel etwas anderes gespielt als gedacht.
Ein abgesagtes oder verschobenes Ereignis hat eine klare Regel: Wird ein Wettereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn – oder im Rahmen eines Turniers – nachgeholt, ist die Wette ungültig. Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1.00. Für eine Kombination heisst das: Der eine Ausfall reisst die Kombination nicht mit, aber er entfernt ihren Gewinnbeitrag. Zurück bleibt eine Wette mit kleinerer Gesamtquote als beim Abschluss gedacht.
Auf der Zeitachse am anderen Ende steht die Verjährung. Sporttip-Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks der Swisslos. Wer eine Auszahlung verweigert bekommt, muss innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief Einsprache erheben. Ein halbes Jahr klingt lang; der eingeschriebene Brief nach zehn Tagen klingt kurz. Die zweite Frist ist die gefährlichere, weil man sie erst bemerkt, wenn man schon mit dem Anbieter streitet.
Wer sein Konto kennt, kennt auch seinen Mindesteinsatz: Bei Sporttip beträgt er für Einzel- und Kombinationswetten CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000 und für eine Systemwette CHF 10’000. Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Diese Sätze sind Vertragsbedingungen, keine Gesetze – und sie sind einseitig änderbar.
Wetten stehen Personen ab 18 Jahren offen; unter 18 Jahren ist die Teilnahme ausgeschlossen. Wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten. Sporttip-Wetten lassen sich online über die Website oder die App für iOS und Android abgeben; in der App zusammengestellte Wetten können auch per QR-Code an einer Verkaufsstelle gespielt werden. Die Anonymität, die eine Verkaufsstelle suggerieren mag, ist ohnehin begrenzt: Die Wetten hängen am Konto und die Auszahlung am Namen.
Die zehn Anbieter im Vergleich: zwei mit Bewilligung, acht ohne
Die folgenden zehn Plattformen sind dieselben, auf die ein Schweizer Spieler im Alltag trifft. Zwei haben eine Bewilligung, die hier gilt; acht haben keine. Sie stehen aus demselben Grund nebeneinander und werden nach denselben Kriterien beurteilt – nicht, um sie zu empfehlen, sondern um zu zeigen, was der Unterschied praktisch kostet.
| Anbieter | Bewilligung in der Schweiz | Veranstalter bzw. gemeldete Bewilligung | Der Zugang kostet |
|---|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel (BGS, SR 935.51), Aufsicht Gespa | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel | Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Vertragsgebiet, Ausweiskontrolle, Verlustlimiten vor der ersten Wette |
| Loterie Romande Jouez Sport | Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel (BGS, SR 935.51), Aufsicht Gespa | Société de la Loterie de la Suisse Romande | Wohnsitz in einem der sechs Westschweizer Kantone, Registrierung mit geprüfter Identität |
| Duelbits | keine Schweizer Bewilligung | gemeldete Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) | Domain kann auf der Sperrliste der Gespa blockiert werden, kein Schweizer Rechtsweg |
| bet-at-home | keine Schweizer Bewilligung | gemeldete Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) | Domain kann auf der Sperrliste der Gespa blockiert werden, kein Schweizer Rechtsweg |
| Bettilt | keine Schweizer Bewilligung | gemeldete Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) | Domain kann auf der Sperrliste der Gespa blockiert werden, kein Schweizer Rechtsweg |
| Sportaza | keine Schweizer Bewilligung | gemeldete Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) | Domain kann auf der Sperrliste der Gespa blockiert werden, kein Schweizer Rechtsweg |
| Roobet | keine Schweizer Bewilligung | gemeldete Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) | Domain kann auf der Sperrliste der Gespa blockiert werden, kein Schweizer Rechtsweg |
| Pribet | keine Schweizer Bewilligung | gemeldete Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) | Domain kann auf der Sperrliste der Gespa blockiert werden, kein Schweizer Rechtsweg |
| Betscore | keine Schweizer Bewilligung | gemeldete Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) | Domain kann auf der Sperrliste der Gespa blockiert werden, kein Schweizer Rechtsweg |
| 20Bet | keine Schweizer Bewilligung | gemeldete Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) | Domain kann auf der Sperrliste der Gespa blockiert werden, kein Schweizer Rechtsweg |
Die Spalte mit dem Zugang ist die, die man beim Lesen zweimal lesen muss. Bei den bewilligten Häusern steht dort etwas, das der Spielende erfüllen muss; bei den übrigen steht dort etwas, das mit ihm passiert. Das ist kein rhetorischer Unterschied, sondern der ganze Inhalt des Begriffs «ohne Schweizer Bewilligung».
Swisslos Sporttip: der Veranstalter mit den strengsten Hausregeln
Swisslos ist die erste der beiden Adressen, an denen Sportwetten in der Schweiz legal zu haben sind. Das Produkt heisst Sporttip, das Haus sitzt in Basel, das Vertragsgebiet umfasst die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie den Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Wer ausserhalb dieses Gebiets wohnt, kann kein Onlinekonto eröffnen – die Bewilligung deckt ein Gebiet, nicht ein Land, und sie gilt nur in der Schweiz.
Über die Jahre hat Swisslos die Konto- und Auszahlungsregeln so gebaut, dass wenig Spielraum bleibt. Spielguthaben kann per Online-Zahlungsmöglichkeit oder per Einzahlungsschein gekauft werden, Mindestbetrag CHF 20; in 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Als Zahlungsart für das Aufladen bietet Swisslos unter anderem PostFinance Pay an, wobei die Transaktion direkt in der PostFinance App bestätigt wird.
Beim Auszahlen wird es interessanter als in den meisten Werbetexten. Swisslos zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus. Ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden, die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen, und Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar. Die dritte Auszahlung im Jahr ist damit die teuerste – nicht der Auszahlungsbetrag, sondern die Gewohnheit, häufig kleinere Beträge abzuziehen, kostet hier Geld. Bei einem Guthaben von CHF 1’000 sind das CHF 30 für eine Überweisung, die in derselben Zeit anderswo kostenlos wäre.
Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung schreibt Swisslos automatisch dem Wallet gut; Gewinne über CHF 1’000 werden bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto überwiesen. Zwei Auszahlungskanäle mit unterschiedlichem Tempo und unterschiedlichen Kosten – die schnellere Variante erfordert mehr Prüfaufwand und läuft über das Konto, die bequemere landet im Wallet, aus dem man wieder herauskommen muss.
Das alles gilt zusätzlich zu den Verlustlimiten und der Spielsperre aus dem Abschnitt zum Spielerschutz. Es gibt kaum einen zweiten Anbieter in dieser Übersicht, dessen Bedingungen so viele Zeilen für Kontoführung und Auszahlung aufwenden – und ebenso wenige, bei denen das Geld am Ende so klar einem Zweck zugeordnet ist.
Beim Wettprogramm gibt Swisslos die Regeln selbst vor: Mindesteinsatz CHF 1, Höchsteinsatz CHF 1’000 per Einzel- oder Kombinationswette, CHF 10’000 per Systemwette, jederzeit ohne Angabe von Gründen änderbar. Dazu ein geschlossenes Sportangebot, das sich aus der Gespa-Liste speist. Wer Exoten sucht, sucht bei einem ausländischen Anbieter weiter. Wer klare Grenzen sucht, findet sie hier zuerst.
Was bleibt nach alldem als Urteil? Sporttip ist der Anbieter, dessen Regeln am meisten Arbeit machen und am wenigsten Ausreden zulassen. Die dritte Auszahlung im Jahr kostet Geld, die Limitenhöhung kostet drei Tage Wartezeit, und wer sein Konto nicht pflegt, zahlt die Kommission aus Bequemlichkeit. Für Spieler, die ohnehin wenig und selten setzen, ist der Verwaltungsaufwand kaum spürbar; wer häufig kleinere Beträge abzieht, merkt ihn an jeder dritten Überweisung.
Loterie Romande Jouez Sport: dasselbe Recht, ein anderer Landesteil
Jouez Sport ist das Westschweizer Gegenstück. Die Loterie Romande veranstaltet es für Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura; Kontaktadresse ist die Avenue de Provence 14 in Lausanne. Das Haus zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende – eine Vertriebsstruktur, die den Schalter ernst nimmt, nicht nur die App.
Für einen Spielenden in Genf oder Lausanne ist die sichtbare Folge dieses Zuschnitts einfach: Es gibt genau einen bewilligten Anbieter, und es ist dieser. Wer im Wallis wohnt, hat dieselbe Auswahl wie jemand in Zürich – nämlich eine. Die Bewilligung gilt nur in der Schweiz, und hier zusätzlich nur in einem Gebiet von sechs Kantonen.
Die 2’350 Verkaufsstellen sind mehr als eine Zahl für den Geschäftsbericht. Sie bedeuten, dass die Westschweizer Lotterie den Weg zum Papierschein offenhält, während der Onlinezugang denselben Prüfungen unterliegt wie bei Swisslos: geprüfte Identität, ein Konto pro Person, keine anonymen Auszahlungen. Der Schalter ist also kein Schlupfloch, sondern ein zweiter Kanal.
Der Preis dieser Struktur ist die Grösse. Ein Haus mit 221 Mitarbeitenden kann kein Wettprogramm mit Hunderten Märkten je Spiel betreiben, und es kann die Enge der zugelassenen Sportliste nicht umgehen. Wer Fussball und die grossen Turniere spielen will, ist versorgt; wer Nebenmärkte sucht, ist es nicht.
Wo ein Urteil hingehört: Jouez Sport ist für die Westschweizer Bevölkerung die einzige Wahl mit Bewilligung, und die Vertriebsdichte macht sie auch für die bequem, die ihr Konto an einem Schalter verwalten. Wer dagegen ein breites Liveangebot oder exotische Kombinationen sucht, stösst hier wie bei jedem bewilligten Schweizer Anbieter an dieselbe Wand – die Decke heisst Bewilligungsliste, nicht Anbieterqualität. Die Verkaufsstellen sind das Pfund, mit dem dieses Haus wuchert.
Duelbits, bet-at-home, Bettilt, Sportaza, Roobet, Pribet, Betscore, 20Bet: acht Namen ohne Schweizer Bewilligung
Die acht übrigen Plattformen – Duelbits, bet-at-home, Bettilt, Sportaza, Roobet, Pribet, Betscore und 20Bet – verbindet ein Merkmal, das sie von den ersten beiden deutlich trennt. Keine von ihnen hat eine Schweizer Bewilligung. Alle stehen ausserhalb des bewilligten Marktes, alle sind «ohne Schweizer Bewilligung» einzuordnen, und keine ist mit dem Schweizer Sperrregister verbunden. Ein Schweizer Rechtsweg existiert nicht, und die Domains können auf die Sperrliste der Gespa gesetzt werden, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS blockieren.
Die gemeldete Bewilligung dieser Häuser hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Das ist die rechtliche Formulierung dafür, dass die Aufsicht eines anderen Landes hier nichts zu sagen hat. Für den Spielenden heisst das: Wenn eine Auszahlung stockt, wenn ein Konto ohne Begründung geschlossen wird, wenn ein Gewinn neu bewertet wird – dann gibt es keine Stelle in der Schweiz, an die man sich wenden könnte, und keine Registereintragung, die einen vor dem nächsten Besuch der Seite schützt.
Was diese acht Namen sonst unterscheidet, lässt sich aus ihren Bewilligungsdaten nicht ablesen, und der Rest ihrer Bedingungen ist Sache ihres eigenen Kleingedruckten. Wer sie in Betracht zieht, prüft vor jedem Einsatz das Wettprogramm und die Auszahlungsbedingungen auf der Seite selbst – nicht, weil das eine faire Prüfung wäre, sondern weil es die einzige ist, die es gibt. Die Zahl 671 auf der Sperrliste der Gespa zeigt, wie gross diese Gruppe tatsächlich ist: Die acht hier sind eine Auswahl, kein Katalog.
Auch dazu ein Urteil: Diese Anbieter sind für niemanden die bessere Wahl in der Schweiz. Sie sind die Wahl, die man trifft, wenn einem das bewilligte Programm zu eng ist – und das ist ein Grund, der einem etwas kostet, ohne dass es auf dem Wettschein steht.
Was die zehn zusammen über den Schweizer Markt sagen
Die Gegenüberstellung endet nicht mit einem Sieger, sondern mit einer Verteilung. Zwei Häuser mit Bewilligung und Gebietszwang, acht Namen ohne jede Schweizer Aufsicht. Zwischen diesen Gruppen gibt es keine Mitte, weil das Recht keine kennt: Entweder eine Veranstalterbewilligung nach Art. 21–25 BGS oder keine Wirkung in der Schweiz.
Wer die Wahl zwischen einem bewilligten und einem nicht bewilligten Anbieter trifft, entscheidet nicht zwischen zwei Geschäftsmodellen mit unterschiedlicher Kulanz. Er entscheidet, ob es im Streitfall eine Instanz gibt. Bei Swisslos und Jouez Sport gibt es sie, und sie kostet Limiten, Prüfungen und Wartezeiten. Bei den anderen gibt es sie nicht, und was man dafür bekommt, ist ein breiteres Programm. Das ist ein echter Vorteil – nur nicht der, den die Werbung nennt.
Häufige Fragen zu Spielwetten in der Schweiz
Welche Anbieter dürfen in der Schweiz Sportwetten veranstalten?
Nur Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Beide verfügen über eine Veranstalter- und eine Spielbewilligung für ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz und stehen unter der Aufsicht der Gespa. Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt, und jedes Haus bedient nur sein eigenes Gebiet.
Was heisst es, dass eine Bewilligung nur in der Schweiz gilt?
Eine Schweizer Bewilligung hat ausserhalb der Schweiz keine Wirkung, und umgekehrt hat eine ausländische Bewilligung hier keine Kraft (Art. 4 BGS). Deshalb gibt es keine weiteren zugelassenen Buchmacher. Die Gespa veröffentlicht keine Liste bewilligter Konkurrenten, weil es keine gibt – sie führt nur die Sperrliste blockierter ausländischer Domains.
Wie funktionieren die Verlustlimiten, die vor der ersten Wette gesetzt werden müssen?
Vor der ersten Teilnahme an Sporttip müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und CHF 1’000 für Personen unter 21 Jahren. Eine Senkung wirkt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich.
Wie berechnet sich der Gewinn einer Wette aus Einsatz und Quote?
Der Gewinnbetrag ergibt sich aus Einsatz mal Quote, bei Kombinationen mal dem Produkt der Einzelquoten. Swisslos rundet zuerst auf zwei Nachkommastellen auf und dann auf fünf Rappen ab. In jeder Quote steckt ausserdem die Marge des Veranstalters: Bei einem Beispielmarkt mit zwei Ausgängen zu je 1.90 gehen rund 95 % der Einsätze an die Wettenden zurück.
Was geschieht mit einer Wette, wenn das Wettereignis abgesagt wird?
Wird ein Ereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn oder im Rahmen eines Turniers nachgeholt, ist die Wette ungültig. Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die betroffene Voraussage Quote 1.00. Der Einsatz ist damit nicht verloren, der Kombinationsgewinn aber kleiner als geplant.
Wie lässt sich eine Spielsperre einrichten und wie lange gilt sie?
Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos und im Fürstentum Liechtenstein; eine freiwillige Sperre lässt sich erst nach drei Monaten aufheben, mit Beteiligung einer Fachstelle.
Rechtslage – wettenlegalch
Inhalt erstellt vom Team «wettenlegalch»
