Zahlungen

Auch der Zahlungsweg hat eine rechtliche Seite. Bei den bewilligten Veranstalterinnen geht ein Gewinn ausschliesslich an ein Konto, dessen Inhaberin oder Inhaber mit der Spielerin oder dem Spieler identisch ist (Art. 50 Abs. 2 VGS), und Kredite an Wettende sind ausgeschlossen (Art. 75 Abs. 1 BGS).

Beschrieben werden TWINT und PostFinance, Visa und Mastercard, Lastschrift, Apple Pay und Google Pay; weiter PayPal, Skrill, Neteller, Klarna und Trustly, schliesslich paysafecard, Neosurf und Bitcoin. Auch kleine Mindesteinzahlungen in Franken und die Dauer einer Auszahlung kommen vor.

Eine Blockade von Zahlungen an Anbieter ohne Schweizer Bewilligung gibt es nicht. Gesperrt wird allein der Zugang über DNS auf Grundlage der Sperrliste (Art. 86 ff. BGS).

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