Steuerfrei bis zum Freibetrag – und danach wird es ernst

Updated Oktober 2026
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Die Fassade eines Sandsteingebäudes mit hohen Fenstern im weichen Licht des Vormittags, davor ein leerer Platz.

Der Satz, den fast jeder Schweizer Wettende irgendwann hört, stimmt: Gewinne aus Sportwetten sind

in der Schweiz steuerfrei. Er stimmt nur nicht so, wie er gemeint ist. Frei ist ein einzelner

Gewinn bis zum Steuerfreibetrag, der bei der direkten Bundessteuer für Gewinne ab dem 1. Januar

2026 CHF 1’071’000 beträgt. Darüber hinaus greift der Fiskus zu, und zwar an der Auszahlung,

nicht erst in der Steuererklärung.

Gewinne aus Grossspielen (zum Beispiel Zahlenlotto und Sportwetten) unterliegen der Einkommenssteuer erst ab dem Steuerfreibetrag.

Stand: Oktober 29, 2026. Die Angaben zu Bewilligungen und Aufsicht wurden gegen die Informationen

der Gespa und des Geldspielgesetzes (SR 935.51) geprüft, die Steuerzahlen gegen die ESTV.

Was in dieser Debatte fast immer untergeht: Die eigentliche Steuerfrage entscheidet sich bei den

allermeisten Spielenden gar nicht. Wer mit CHF 100 auf eine Quote von 2.00 setzt, gewinnt CHF 200

und liegt damit um den Faktor Zehntausend unter der Grenze. Steuerfreiheit ist für dieses Konto

keine Errungenschaft, sondern eine Selbstverständlichkeit. Teuer wird die Sache an einer ganz

anderen Stelle — beim Anbieter. Wer sein Konto bei einem Veranstalter ohne Schweizer Bewilligung

führt, bezahlt in der Schweiz keinen Rappen Verrechnungssteuer und trägt trotzdem das volle

Steuerrisiko, weil die kantonale Praxis solche Gewinne als Einkommen behandelt. Die Steuerfreiheit

hängt damit nicht am Gewinn. Sie hängt an der Bewilligung des Veranstalters.

Die Grundlage: Einsatz, Quote und Gewinn sind drei verschiedene Dinge

Steuerliche Fragen zu Sportwetten werden selten an der richtigen Stelle gestellt. Die drei Grössen

Einsatz, Rückspielung und Reingewinn liegen steuerlich auf drei verschiedenen Ebenen, und wer sie

vermischt, kommt zu Schlüssen, die vor der Steuerverwaltung nicht halten.

Ein Sparglas mit Münzen steht auf einer sonnigen Fensterbank in einer Küche.
Der Steuerfreibetrag bei der direkten Bundessteuer und der Verrechnungssteuer auf Gewinne aus Grossspielen betrug CHF 1'000'000 (2019 bis 2022), CHF 1'038'300 (2023), CHF 1'056'600 (2024).

Der Einsatz ist steuerlich uninteressant. Es gibt in der Schweiz keine Wettsteuer auf den Einsatz,

keine Abgabe, die beim Abschluss einer Wette aufgeschlagen wird. Was die Steuerbehörden

interessiert, ist der Gewinn, und der ist betragsmässig nichts anderes als die Rückspielung minus

Einsatz — also Quote mal Einsatz minus Einsatz. Bei einer Einzelwette von CHF 100 auf Quote 2.00

sind das CHF 100. Bei einer Kombiwette multiplizieren sich die Quoten der einzelnen Beine zu einem

einzigen Preis, und der Gewinn wächst entsprechend; das Risiko wächst aber mit, weil ein einziges

falsches Bein die ganze Wette kostet.

Für die Steuer ist entscheidend, was der Veranstalter als Einzelgewinn betrachtet. Der Freibetrag

gilt pro einzelnem Gewinn, nicht pro Jahr und nicht pro Konto. Wer also dreimal CHF 900’000 gewinnt,

bleibt steuerfrei; wer einmal CHF 1’200’000 gewinnt, ist mit CHF 200’000 steuerbar. Diese

Einzelbetrachtung ist der wichtigste Hebel, und sie ist der Punkt, an dem die pauschale Rede von

der steuerfreien Sportwette auseinanderfällt.

Zu den steuerfreien Grossspielen zählt der Gesetzgeber ausdrücklich auch die Sportwetten. Für die

Steuerperiode 2024 nannte die ESTV die Grenze «ab 1’056’601 Franken». Das ist keine andere Regel,

sondern dieselbe Grenze mit dem Zusatz, dass ab dem ersten Franken über CHF 1’056’600 gerechnet

wird.

Warum ausländische Gewinne trotzdem voll steuerbar sein können

Ein Gewinn bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung ist kein steuerfreier Gewinn. Die

Verrechnungssteuer greift dort nicht, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des

Geldspielgesetzes steuerbar sind. Das ist aber keine Entlastung, sondern nur die Verlagerung der

Frage: Nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen und

ausländischen Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen

steuerbar. Was bei einem Schweizer Anbieter erst über einer Million beginnt, beginnt ausländisch

beim ersten Franken.

Diese kantonale Praxis ist kein Einzelfallausreisser, sondern der logische Gegenpol zur

Bewilligungslogik. Die Steuerfreiheit ist in der Schweiz an die Bewilligung geknüpft. Fehlt sie,

fehlt die Grundlage für die Steuerfreiheit — und dann steht der ganze Gewinn im steuerbaren

Einkommen. Für einen Wettenden, der sein Konto bei einer Plattform mit Sitz im Ausland führt,

heisst das: Der Verzicht auf 35 % Verrechnungssteuer an der Auszahlung kann ihn das Mehrfache

kosten.

Rechtsrahmen: Wer in der Schweiz überhaupt Sportwetten veranstalten darf

Das Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51) ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten und zählt

Sportwetten zu den Grossspielen. Zuständig für die Aufsicht ist die Gespa, die Interkantonale

Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern; die eidgenössische Spielbankenkommission ist nicht die

Aufsicht über Sportwetten, sie betreibt die Kasinos und sonst nichts.

Zwei Bewilligungen braucht es: eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung je Spiel. Eine

solche Bewilligung gilt nur in der Schweiz. Und die Kantone haben die Zahl der Veranstalterinnen

von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Das ist die ganze Liste — nicht die Spitze einer

Rangliste, sondern die vollständige Auswahl. Wer nach weiteren Schweizer Anbietern sucht, sucht

etwas, das es nicht gibt; die Gespa veröffentlicht keine Liste weiterer Bewilligungen, sondern

eine Sperrliste blockierter ausländischer Domains.

Die zwei Veranstalterinnen und ihre Produkte sind:

Genossenschaft hat ihren Sitz in Basel und stützt sich auf die Interkantonale Vereinbarung über

die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020).

Romande veranstaltet für die sechs Westschweizer Kantone.

Ein Onlinekonto setzt Wohnsitz in der Schweiz voraus und in der Praxis zusätzlich Wohnsitz im

Gebiet des jeweiligen Veranstalters. Sporttip wird im Gebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS,

GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum

Liechtenstein durchgeführt; zusammen bilden sie das Swisslos-Vertragsgebiet. Jouez Sport gilt für

die Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Die Loterie Romande nennt als

Kontaktadresse die Avenue de Provence 14 in Lausanne, zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz

und 221 Mitarbeitende.

Wer in Zürich wohnt, kommt bei Jouez Sport nicht durch die Registrierung. Wer in Genf wohnt, nicht

bei Sporttip. Das ist für die Steuerfrage relevanter, als es aussieht: Die Wahl des Anbieters ist

in der Schweiz keine Wahl zwischen konkurrierenden Preisen, sondern eine Wahl zwischen dem

Veranstalter des eigenen Kantons und einem ausländischen Anbieter ohne Bewilligung. Es gibt keinen

dritten Weg.

Was man überhaupt bewerben darf — und was die Bewilligung begrenzt

Die Bewilligung deckt nicht das ganze Sportuniversum ab. Erlaubt sind Sportwetten; Wetten auf

Wetter, Politik oder Fernsehsendungen sind nicht zulässig. Der zugelassene Umfang ist eine

geschlossene Liste: die Liste der Gespa über die bewilligten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten

(Version 10.09.2026; Art. 25 BGS, Art. 29 VGS). Qualifikationsrunden stehen nur auf der Liste,

wenn sie dort aufgeführt sind; Frauenwettbewerbe ebenfalls nur, wenn sie dort stehen;

Rangierungswetten nur dann, wenn die Rangierung über die Teilnahme an einem internationalen

Wettkampf oder über das Podest entscheidet, und niemals Wetten auf Trainingsläufe. Corner- oder

Kartenmärkte zeigt die Liste nicht, und eine Esport-Sektion hat sie gar nicht. Veranstaltungen, an

denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind gesperrt.

Livewetten sind erlaubt, vor dem Spiel und während des Spiels, sofern der Veranstalter eine

entsprechende Entscheidung hat. Eine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte kennt das

Gesetz nicht. Cash-Out ist nicht geregelt und damit reine Sache des jeweiligen Anbieters: Sporttip

bietet ihn für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten an, nur vollständig und nicht für jeden

Markt garantiert.

Ausland ohne Bewilligung: was der Spieler tatsächlich verliert

Eine ausländische Bewilligung — Curaçao, Malta, Deutschland oder welches Land auch immer — hat in

der Schweiz keine Kraft. Das Veranstalten von Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung ist eine

Straftat: bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu

fünf Jahren. Der Spielende wird nicht bestraft. Das ist die gute Nachricht, und sie ist die

einzige.

Denn der Spielende verliert etwas anderes, und es ist mehr als eine Formalität. Es gibt keine

Verbindung zum schweizerischen Sperrregister, also keinen Schutzmechanismus für den Fall, dass

das Spielen ausser Kontrolle gerät. Es gibt keine Schweizer Aufsicht über die Auszahlung, also

keinen Weg, auf dem ein Gewinn durchsetzbar wäre. Und es gibt die Sperrliste: Die Gespa

veröffentlicht ausländische Domains, die Schweizer Telekommunikationsanbieter per DNS blockieren.

Die erste Liste erschien am 3. September 2019, am Ende von 2025 standen 671 Domains darauf.

Blockierte Domains werden innert Stunden ersetzt — Domain-Hopping nennt die Gespa Interwetten und

Bet-at-Home und führt bet365 auf der Liste. Wer heute ein Konto bei einer dieser Adressen eröffnet,

weiss nicht, ob er morgen noch hineinkommt.

Das ist der Punkt, an dem die Steuerfrage und die Anbieterfrage zusammenfallen. Ein Schweizer

Veranstalter zieht bei einem Gewinn über dem Freibetrag 35 % Verrechnungssteuer ab und stellt für

den verrechnungssteuerpflichtigen Anteil einen Ausweis aus. Steuerfreie Schweizer Gewinne sind

Keiner der beiden Wege ist von sich aus die sichere Wahl.

dokumentiert. Keiner der beiden Wege

ist von sich aus die sichere Wahl. Der eine ist teuer bei grossen Gewinnen, der andere bei jedem.

Was ein Gewinn über dem Freibetrag konkret kostet

Der Freibetrag ist nicht der Beginn einer Steuer, sondern eine Freigrenze. Steuerbar ist nur der

Teil eines einzelnen Gewinns, der darüber liegt. Ein Gewinn von CHF 1’200’000 lässt bei einem

Freibetrag von CHF 1’000’000 also CHF 200’000 steuerbar. Bei einem Gewinn von CHF 1’050’000 und

einem Freibetrag von CHF 1’000’000 sind es CHF 50’000. Der Freibetrag selbst wird nicht versteuert,

und der Teil darunter auch nicht.

Bei der Auszahlung zieht Swisslos von diesem steuerbaren Anteil 35 % Verrechnungssteuer ab und

stellt für den verrechnungssteuerpflichtigen Anteil einen Verrechnungssteuerausweis aus. Die

abgezogene Steuer lässt sich nicht vom steuerbaren Einkommen abziehen. Sie wird zurückgefordert,

indem der Gewinn in der Steuererklärung deklariert und ein Rückerstattungsantrag gestellt wird.

Wer den Gewinn nicht deklariert, bekommt die einbehaltenen 35 % nicht zurück — der Abzug bleibt

dann endgültig.

Wie viel das bei einem gewöhnlichen Spielbetrieb ausmacht, zeigt die Rechnung an einem

illustrativen Beispiel, nicht an einem quotierten Preis: Eine Einzelwette von CHF 100 bei einer

Quote von 2.00 bringt im Gewinnfall eine Rückspielung von CHF 200 und damit einen Gewinn von

CHF 100. Der Freibetrag von CHF 1’071’000 für Gewinne ab dem 1. Januar 2026 liegt so weit darüber,

dass weder Einkommenssteuer noch Verrechnungssteuer anfallen — vorausgesetzt, es handelt sich um

einen einzelnen Gewinn aus einem bewilligten Schweizer Grossspiel. Die Quote multipliziert sich

auch bei einer Kombiwette nicht in die Steuerlogik hinein: Es bleibt die Betrachtung pro

Einzelgewinn, weshalb selbst ein deutlich grösserer Einsatz als CHF 100 an der Feststellung nichts

ändert, solange der Einzelgewinn unter der Grenze bleibt. Erst wenn ein einzelner Gewinn die

CHF 1’071’000 überschreitet, kehrt sich das Bild um, und dann betrifft die Steuer nur den

überschiessenden Teil.

Der Freibetrag ist nicht überall gleich hoch — je nach Kanton

Für die direkte Bundessteuer und die Verrechnungssteuer gilt ein Bundesbetrag, für die Staats- und

Gemeindesteuern gilt der Betrag des jeweiligen Kantons. Die beiden Zahlen müssen nicht

übereinstimmen. Ein Beispiel aus der Praxis: Im Kanton Thurgau liegt der Freibetrag für Staats-

und Gemeindesteuern bei CHF 1’000’000, bei der direkten Bundessteuer für 2026 bei CHF 1’071’000.

Die kantonalen Werte liegen über die Jahre und über die Kantone hinweg auseinander. Die

ESTV-Übersicht für die Steuerperiode 2024 weist unter anderem CHF 1’030’000, CHF 1’033’000,

CHF 1’037’000, CHF 1’054’600, CHF 1’056’600 und 1 Mio. aus, die Übersicht für 2023 CHF 1’038’300

und 1 Mio. Für einen Spielenden heisst das: Es gibt keine Zahl, die man einmal lernt. Es gibt die

Bundeszahl und die Zahl des Wohnsitzkantons, und nur die zweite steht in der eigenen

Steuererklärung.

Warum die Beträge nicht einfach festgeschrieben sind, hat einen eigenen Grund. Der Ausgleich der

kalten Progression beim Steuerfreibetrag erfolgt jährlich aufgrund des Standes des

Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode, auf Grundlage der

Verordnung über die kalte Progression. Der Freibetrag folgt also der Teuerung, und er folgt ihr

gestaffelt, was erklärt, warum sich die Kantonswerte in kleinen Sprüngen bewegen.

Der Steuerfreibetrag im Zeitverlauf

Der Bundesbetrag ist seit 2019 mehrfach angehoben worden. Die Reihe zeigt, wie klein die

Verschiebungen sind und wie wenig sie an der Grundfrage ändern:

Steuerperiode Steuerfreibetrag bei der direkten Bundessteuer und der Verrechnungssteuer
2019 bis 2022 CHF 1’000’000
2023 CHF 1’038’300
2024 CHF 1’056’600
2025 CHF 1’070’400
ab 1. Januar 2026 CHF 1’071’000

Der Sprung von 2025 auf 2026 beträgt CHF 600. Das ist der Teuerungsausgleich in Reinform, und es

ist zugleich ein Massstab für die Frage, wie relevant die Grenze im Alltag ist: Ein Freibetrag,

der sich in Sechshunderterschritten bewegt, liegt weit ausserhalb dessen, was ein Wettender aus

eigener Kraft erreicht. Wer die Zahl trotzdem im Kopf behalten will, sollte die Bundesgrenze und

die Kantonsgrenze getrennt halten, weil nur die Kantonsgrenze für die eigene Steuererklärung

zählt — und weil die Differenz zwischen beiden im Einzelfall steuerbar wird.

Der Einsatz lässt sich abziehen — aber nur begrenzt

Ein Abzug existiert, und er ist kleiner, als der Name vermuten lässt. Bei Grossspielen können

Einsätze bis zu 5 % des Gewinns abgezogen werden, höchstens aber CHF 5’200 (Steuerperiode 2023)

beziehungsweise CHF 5’300 (2024) und höchstens bis zum Betrag der im gleichen Jahr im

entsprechenden Wettbewerb erzielten Gewinne, und zwar bei der direkten Bundessteuer (Art. 33 Abs.

4 DBG). Für 2025 liegt die Obergrenze bei CHF 5’400. Bei den Staats- und Gemeindesteuern gilt im

Kanton Thurgau pauschal 5 % je steuerbarem Gewinn, höchstens CHF 5’000, ohne Abzug effektiver

Kosten.

Der Abzug ist also kein Werkzeug zur Steuerplanung, sondern eine Pauschale für jemanden, der

bereits über der Grenze liegt. Ein Wettender, dessen Einzelgewinn den Freibetrag überschreitet,

kann einen Bruchteil seiner Einsätze gegenrechnen — wer mit systematisch kleinen Einzelgewinnen

arbeitet und damit unter dem Freibetrag bleibt, hat mit diesem Abzug nichts zu tun. Und wer

effektive Kosten geltend machen will, stösst in den Staats- und Gemeindesteuern auf die Pauschale,

die genau das ausschliesst.

Spielerschutz: Die Grenzen, die tatsächlich binden

Wenn über Steuergrenzen bei Sportwetten gesprochen wird, geht es fast immer um die Million. Dabei

liegt die Grenze, die im Alltag wirklich bindet, viel tiefer — und sie wird nicht vom Staat

gezogen, sondern von den Spielenden selbst. Der Veranstalter muss einen oder mehrere Höchstwerte

für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste verlangen. Das Gesetz zieht keine

absolute Einzahlungsgrenze; die Schweiz kennt keine feste staatliche Depot-Obergrenze.

Eine Parkbank unter einer Kastanie im Herbst, auf dem Kiesweg liegen gelbe Blätter.
Die Spielsuchtabgabe von Swisslos beträgt 0.5 % des jährlich mit Lotterien und Sportwetten erzielten Bruttospielertrags (2025: CHF 3'863'790).

Bei Sporttip sind diese Limiten konkret. Vor der ersten Teilnahme müssen Spielende Verlustlimiten

für 1, 7 und 30 Tage setzen, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und von CHF 1’000 für Personen

unter 21 Jahren. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine

freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich. Wer die Limite einmal gesenkt hat, kommt

so schnell nicht zurück auf den alten Wert — das ist Absicht, und es ist der wirksamste

Selbstschutz, den dieses System kennt.

Neben den Limiten steht die Spielsperre. Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1

bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in

einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos

sowie im Fürstentum Liechtenstein. Die Sperre eines Schweizer Veranstalters ist also keine

Insellösung: Sie schliesst das Kasino in Baden mit ein.

Das ist einer der praktischsten Unterschiede zwischen den beiden Anbieterwegen, und er wird

selten so benannt. Ein Schweizer Veranstalter führt ein registriertes Konto mit verifizierter

Identität, eine Sperre wirkt landesweit, und eine Auszahlung geht nur auf ein Zahlungskonto auf

den Namen des Kontoinhabers. Ein ausländischer Anbieter, der nicht am Register hängt, bietet davon

nichts. Wer sich also sperren will, muss bei einem bewilligten Veranstalter sein — sonst greift

die Sperre nicht.

Vergleichen: Woran sich die Steuerfolge entscheidet

Ein Vergleich von Anbietern unter dem Steueraspekt kann nicht damit beginnen, wer die beste Quote

zahlt. Er muss damit beginnen, wer in der Schweiz veranstalten darf. Steuerfreiheit entsteht nicht

aus der Quote, sondern aus der Bewilligung, und deshalb ist die Bewilligung die erste Spalte jeder

sinnvollen Gegenüberstellung.

Die folgende Übersicht nennt die zehn Plattformen mit ihrem Status in der Schweiz. Die beiden

Schweizer Veranstalter unterscheiden sich in der Quelle ihres Status nicht: Bei ihnen ist es die

Bewilligung selbst. Bei den acht ausländischen Plattformen ist es keine schweizerische Feststellung

über ihre Tätigkeit, sondern eine ausländische Zulassung, die in der Schweiz keine Wirkung hat.

Plattform Bewilligung in der Schweiz Veranstalter bzw. angegebene Zulassung
Swisslos Sporttip Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS (SR 935.51) SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Basel
Loterie Romande Jouez Sport Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS (SR 935.51) Société de la Loterie de la Suisse Romande, Lausanne
Sportaza keine Schweizer Bewilligung keine Schweizer Bewilligung; die angegebene Zulassung hat hier keine Kraft
DirectionBet keine Schweizer Bewilligung keine Schweizer Bewilligung; die angegebene Zulassung hat hier keine Kraft
Roobet keine Schweizer Bewilligung keine Schweizer Bewilligung; die angegebene Zulassung hat hier keine Kraft
BC.Game keine Schweizer Bewilligung keine Schweizer Bewilligung; die angegebene Zulassung hat hier keine Kraft
BetFury keine Schweizer Bewilligung keine Schweizer Bewilligung; die angegebene Zulassung hat hier keine Kraft
Cloudbet keine Schweizer Bewilligung keine Schweizer Bewilligung; die angegebene Zulassung hat hier keine Kraft
IviBet keine Schweizer Bewilligung keine Schweizer Bewilligung; die angegebene Zulassung hat hier keine Kraft
Fezbet keine Schweizer Bewilligung keine Schweizer Bewilligung; die angegebene Zulassung hat hier keine Kraft

Die wichtigsten Merkmale der Bewilligungsgruppe stehen hier noch einmal in der Gegenüberstellung:

Merkmal Bewilligte Veranstalter Anbieter ohne Schweizer Bewilligung
Aufsicht Gespa (Interkantonale Geldspielaufsicht) keine Schweizer Aufsicht
Steuerfolge beim Gewinn steuerfrei bis zum Freibetrag je Kanton, darüber Verrechnungssteuer nicht der Verrechnungssteuer unterworfen; nach kantonaler Praxis als Einkommen steuerbar
Auszahlung 35 % Verrechnungssteuer nur auf den Anteil über dem Freibetrag; bei Swisslos mit Ausweis keine Schweizer Stelle, kein Ausweis
Sperrregister wirkt schweizweit, auch für Casinos keine Verbindung
Zugang Wohnsitz im Vertragsgebiet, registriertes Konto jederzeit möglich, Blockade über die Sperrliste möglich
Werbung bewilligt Werbung für nicht bewilligtes Glücksspiel ist strafbar

Der Vergleich zeigt eine Asymmetrie, die sich nicht wegrechnen lässt. Bei einem bewilligten

Veranstalter ist der steuerliche Nachteil auf die riesigen Einzelgewinne begrenzt, und der

Vorteil liegt im Schutz. Bei einem ausländischen Anbieter fällt kein Abzug an der Auszahlung an,

aber dafür gibt es keine Sperre, keinen Schweizer Rechtsweg und nach kantonaler Praxis die volle

Einkommenssteuer — beim ersten Franken, nicht erst bei der ersten Million.

Die zehn Plattformen im Vergleich

Bewertet wird hier nicht, wer die attraktivsten Quoten stellt, sondern wie sich die steuerliche

und rechtliche Stellung jeder Plattform für eine Person mit Schweizer Wohnsitz auswirkt. Die

Reihenfolge beginnt mit den beiden Veranstaltern, die in der Schweiz überhaupt eine Bewilligung

haben.

Swisslos Sporttip: der Veranstalter mit dem grössten Vertragsgebiet und dem vollen Schweizer Schutz

Swisslos ist neben der Loterie Romande eine der beiden Veranstalterinnen, die Sportwetten in der

Schweiz anbieten dürfen. Die Bewilligung ist eine Veranstalter- und Spielbewilligung nach dem

Geldspielgesetz, beaufsichtigt von der Gespa. Der Sitz der Genossenschaft liegt in Basel, das

Produkt heisst Sporttip, und das Vertragsgebiet umfasst die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL,

GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, dazu den Kanton Tessin und das Fürstentum

Liechtenstein.

Steuerlich bedeutet diese Bewilligung alles. Ein Einzelgewinn bei Sporttip ist bis zum kantonalen

Freibetrag steuerfrei und bei der direkten Bundessteuer bis CHF 1’071’000 für Gewinne ab dem

  1. Januar 2026. Oberhalb davon zieht Swisslos 35 % Verrechnungssteuer ab und stellt für den

verrechnungssteuerpflichtigen Anteil einen Ausweis aus — die zurückforderbare Steuer ist damit

belegt, und der Rückerstattungsantrag hat eine Grundlage.

Die Kehrseite der Bewilligung steht in den Teilnahmebedingungen. Für die Online-Registrierung

braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im

Swisslos-Vertragsgebiet; es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal

registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen

Adress-Datenbanken geprüft. Das ist Aufwand, und es ist der Aufwand, der die Steuerfreiheit

überhaupt erst begründet.

Dazu kommen Einsätze, die der Veranstalter begrenzt: Der Mindesteinsatz für Einzel- und

Kombinationswetten beträgt CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette

CHF 1’000 und für eine Systemwette CHF 10’000. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe

von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Für grosse Spieler ist

das ein enges Korsett — wer vierstellig setzen will, braucht die Systemwette, und die setzt

mehrere Beine voraus.

Zum öffentlichen Auftrag passt die Grössenordnung: Swisslos verteilte für 2025 einen Reingewinn

von CHF 562 Mio., davon CHF 506 Mio. an die kantonalen Fonds und CHF 56 Mio. an die Stiftung

Sportförderung Schweiz für Swiss Olympic, Fussball, Eishockey und Sporthilfe; aus den Sportwetten

stammten CHF 109 Mio. (2024: CHF 122 Mio.). Die Reineinnahmen aus Sportwetten müssen vollständig

gemeinnützigen Zwecken dienen.

Der Reingewinn aus den übrigen Spielen ohne Lose wird nach der IKV 2020 zu 50 % nach ständiger

Bevölkerungszahl und zu 50 % nach Spieleinsätzen auf die Vereinbarungskantone verteilt. Für die

Spielsuchtprävention geht eine Abgabe von 0.5 % des Bruttospielertrags aus Lotterien und

Sportwetten ab; 2025 waren das CHF 3’863’790.

Fazit: Sporttip ist der Veranstalter mit dem grössten Vertragsgebiet und dem vollständigen

Schweizer Schutzapparat — Sperrregister, Ausweispflicht, dokumentierte Verrechnungssteuer —, und

wer in seinem Gebiet wohnt und unterhalb eines vierstelligen Einsatzes bleibt, bekommt hier für

dieselbe Wette steuerlich nichts Schlechteres als irgendwo sonst und rechtlich deutlich mehr.

Loterie Romande Jouez Sport: dieselbe Steuerfreiheit, anderes Einzugsgebiet

Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt,

Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Auch sie hält eine Veranstalter- und Spielbewilligung nach dem

Geldspielgesetz unter der Aufsicht der Gespa. Als Kontaktadresse nennt sie die Avenue de Provence

14 in Lausanne, sie zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende.

Für die Steuerfrage ist die Loterie Romande das genaue Gegenstück zu Swisslos: Ein Einzelgewinn

ist bis zum Freibetrag steuerfrei, und die 35 % Verrechnungssteuer greifen nur auf den Anteil

über der kantonalen Grenze. Der Unterschied liegt im Einzugsgebiet, und der ist absolut. Wer in

Genf wohnt, kann sein Konto hier führen und bei Swisslos nicht; wer in Zürich wohnt, umgekehrt.

Das Einzugsgebiet wirkt auch auf die Spielerschutzfrage, und das ist der Punkt, an dem die beiden

Veranstalter tatsächlich auseinandergehen. Swisslos setzt in seinen Bedingungen auf eine

Verlustlimite von CHF 1’000 für Personen unter 21 Jahren und auf 72 Stunden Wartezeit für eine

Erhöhung. Wer unter 21 ist und in der Westschweiz wohnt, findet bei Jouez Sport dieselbe

gesetzliche Mechanik, aber nicht diese Swisslos-Bedingung. Wer sein Spielverhalten eng führen

will, sollte deshalb nicht nur auf die Quote schauen, sondern auf die Bedingungen des

Veranstalters, bei dem er tatsächlich registriert ist.

Fazit: Dieselbe Steuerfreiheit und dieselbe Bewilligung wie bei Swisslos, aber ein Einzugsgebiet,

das die Wahl nicht offenlässt — für die Westschweiz ist Jouez Sport der einzige bewilligte Weg, und

die Steuerfreiheit hängt an genau dieser Registrierung.

Sportaza: kein Schweizer Schutz, kantonale Steuerbarkeit beim ersten Franken

Sportaza hat keine Schweizer Bewilligung. Nur Swisslos und Loterie Romande dürfen Sportwetten in

der Schweiz anbieten, eine ausländische Zulassung hat hier keine Kraft. Eine angegebene Zulassung

ist nicht feststellbar, und genau darin liegt das Problem: Steuerfreiheit wird im Schweizer

System über die Bewilligung des Veranstalters vermittelt, und eine Bewilligung, die in der Schweiz

keine Wirkung hat, vermittelt sie nicht.

Konkret heisst das: Ein Gewinn bei Sportaza unterliegt nicht der Verrechnungssteuer, weil nur

Gewinne aus Geldspielen im Sinne des Geldspielgesetzes steuerbar sind. Nach der kantonalen Praxis,

etwa im Kanton Thurgau, sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen aber unabhängig vom Betrag

vollumfänglich als Einkommen steuerbar. Der bequeme Weg ohne Abzug an der Auszahlung führt also

in die volle Steuerpflicht — bei jedem Betrag.

Dazu fehlt die Verbindung zum schweizerischen Sperrregister, es gibt keinen Schweizer Rechtsweg

und die Domains können auf die Sperrliste der Gespa gesetzt werden, die Schweizer

Telekommunikationsanbieter per DNS blockieren. Ein Konto, das morgen nicht mehr erreichbar ist,

löst die Steuerfrage nicht.

Fazit: Die fehlende Bewilligung ist hier nicht ein Formalproblem, sondern der Grund, warum

selbst ein kleiner Gewinn in der Steuererklärung als Einkommen auftaucht — und das ist teurer als

jede Verrechnungssteuer, die an der Auszahlung je einbehalten wurde.

DirectionBet: eine Zulassung ohne Wirkung in der Schweiz

DirectionBet ist eine Plattform ohne Schweizer Bewilligung und gehört damit in dieselbe Kategorie

wie jede andere ausländische Adresse: rechtlich nicht in der Schweiz zugelassen, steuerlich nicht

im Schweizer System verankert. Eine angegebene Zulassung lässt sich nicht feststellen und hätte in

der Schweiz ohnehin keine Kraft.

Was für die Steuerfolge zählt, ist genau eine Frage: Handelt es sich um ein Gewinnspiel im Sinne

des Geldspielgesetzes? Bei einem Veranstalter ohne Schweizer Bewilligung ist das nicht der Fall,

also fällt keine Verrechnungssteuer an. Wie erwähnt, sind diese Gewinne nach der Thurgauer Steuerpraxis unabhängig vom Betrag vollumfänglich als Einkommen steuerbar.

Wer sein Konto hier führt, sollte deshalb den Punkt nicht als «steuerfrei» verbuchen. Es ist die

Umkehrung: kein Abzug an der Auszahlung, dafür die ganze Summe im steuerbaren Einkommen. Nicht

mitgezählt ist dabei der Verlust an Durchsetzbarkeit — kein Schweizer Rechtsweg, wenn die

Auszahlung ausbleibt.

Fazit: Der ausbleibende Abzug an der Auszahlung ist kein Vorteil, sondern nur die Verschiebung

einer Steuerlast an eine Stelle, an der sie deutlich höher ausfällt.

Roobet: kein Register, kein Ausweis, kein Schweizer Anspruch

Roobet hat keine Schweizer Bewilligung. Das ist bei allen acht ausländischen Plattformen dieser

Übersicht derselbe Befund, und er hat dieselbe Folge: keine Schweizer Aufsicht, kein Schweizer

Rechtsweg, keine Verbindung zum Sperrregister.

Steuerlich bedeutet die fehlende Bewilligung, dass ein Gewinn nicht unter das schweizerische

Verrechnungssteuerregime fällt — und nach der kantonalen Praxis vollständig als Einkommen

steuerbar sein kann. Für einen Fussballwetter, der mit kleinen Einsätzen arbeitet und unter dem

kantonalen Freibetrag bleibt, ist das der entscheidende Unterschied zum bewilligten Veranstalter:

Bei diesem bleibt der Gewinn steuerfrei. Hier greift die Freigrenze erst gar nicht, da die

Steuerfreiheit an eine Bewilligung geknüpft ist.

Die Sperrliste ist das zweite Risiko. Die Gespa veröffentlicht ausländische Domains, die Schweizer

Anbieter per DNS blockieren; die erste Liste erschien am 3. September 2019, am Ende von 2025

standen 671 Domains darauf. Blockierte Domains werden innert Stunden ersetzt. Wer hier setzt,

plant ohne einen stabilen Zugang.

Fazit: Das Argument, das für solche Plattformen wirbt — keine Abzüge, keine Formalitäten —

beschreibt genau den Mechanismus, der den ganzen Gewinn steuerbar macht und im Streitfall niemanden

zuständig.

BC.Game: keine Schweizer Bewilligung und eine Steuerfolge, die nicht am Konto hängt

BC.Game gehört zu den Plattformen ohne Schweizer Bewilligung. Das bedeutet: kein Schweizer

Veranstalterstatus, keine Aufsicht der Gespa und eine angegebene ausländische Zulassung, die in

der Schweiz keine Wirkung entfaltet.

Der steuerliche Kern ist derselbe wie bei jeder dieser Adressen und sollte nicht weichgezeichnet

werden: Die Verrechnungssteuer trifft nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des schweizerischen

Gesetzes, und ein nicht bewilligtes ausländisches Angebot erfüllt das nicht. Was bleibt, ist die

volle Steuerbarkeit als Einkommen nach kantonaler Praxis — unabhängig vom Betrag. Ein Gewinn von

CHF 2’000 kann hier also steuerbar sein. Das ist keine Fussnote, das ist der ganze Unterschied.

Dazu kommt, dass die Schweiz kein Instrument kennt, mit dem Banken oder Kartennetzwerke Zahlungen

an solche Anbieter blockieren. Der Zugang lässt sich also nicht über die Zahlungswege erklären —

und die Zahlungswege liefern auch keine Absicherung.

Fazit: Bei diesem Anbieter wiegt der ausbleibende Schweizer Schutz schwerer als der Preis; wer

trotzdem dort spielt, sollte den Gewinn in der Steuererklärung von Anfang an als Einkommen

einplanen.

BetFury: der Bewilligungsstatus entscheidet, nicht die Quote

BetFury hat keine Schweizer Bewilligung. Der Befund ist derselbe wie bei den anderen ausländischen

Plattformen: keine Zulassung in der Schweiz, keine Aufsicht durch die Gespa, keine Verbindung zum

schweizerischen Sperrregister und keine Schweizer Stelle, an die man sich bei Streitigkeiten

wenden könnte.

Für die Steuerfrage ist damit klar, in welche Richtung es geht. Ein Gewinn ist zunächst nicht der

Verrechnungssteuer unterworfen, weil diese an Gewinne aus Geldspielen im Sinne des Schweizer

Gesetzes anknüpft. Nach der kantonalen Steuerpraxis werden Gewinne aus ausländischen Grossspielen

jedoch unabhängig vom Betrag vollumfänglich als Einkommen behandelt. Es gibt also keinen Betrag,

unter dem man hier auf der sicheren Seite wäre.

Wer auf solchen Plattformen spielt, sollte die steuerliche Behandlung nicht vom Auszahlungsvorgang

ableiten. Der Veranstalter behält nichts ein, und trotzdem entsteht eine Steuerpflicht. Das ist

der Denkfehler, der am teuersten wird.

Fazit: Der Blick auf eine attraktive Quote wird hier am falschen Ende angesetzt — die steuerliche

Behandlung folgt aus dem Status, und der ist bei diesem Anbieter klar geregelt. Wie erwähnt,

gilt hier die volle Steuerbarkeit als Einkommen.

Cloudbet: ausländische Zulassung, schweizerische Steuerpflicht

Cloudbet hat keine Schweizer Bewilligung und gehört damit zur Gruppe der ausländischen Plattformen,

die in der Schweiz nicht veranstalten dürfen. Eine angegebene ausländische Zulassung hat in der

Schweiz keine Kraft — das ist der Kern von Art. 4 des Geldspielgesetzes.

Wer hier gewinnt, gewinnt nicht unter Schweizer Aufsicht. Steuerlich heisst das: kein Abzug von

35 % an der Auszahlung, aber nach kantonaler Praxis die Behandlung des ganzen Gewinns als

Einkommen. Bei einem bewilligten Veranstalter würde derselbe Gewinn nur oberhalb des

Steuerfreibetrags steuerbar. Bei einem nicht bewilligten Anbieter existiert dieser Ausweis nicht.

Hinzu kommt die Sperrliste: Domains solcher Anbieter können von der Gespa gelistet und von

Schweizer Telekommunikationsanbietern per DNS blockiert werden. Wer sein Spielerkonto dort führt,

sollte wissen, dass der Zugang kein Bestandteil einer Zusage ist.

Fazit: Die fehlende Bewilligung nimmt den einzigen Mechanismus weg, der einen Schweizer Gewinn

steuerlich begünstigt und gleichzeitig dokumentiert — wer hier bleibt, verliert beides zugleich.

IviBet: kein Schweizer Status, dafür volle Steuerbarkeit

IviBet hat keine Schweizer Bewilligung. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen Sportwetten in

der Schweiz veranstalten; alles andere fällt nicht unter die Schweizer Aufsicht, und eine

ausländische Zulassung hat hier keine Wirkung.

Die steuerliche Folge ist bei jeder Plattform dieser Gruppe gleich und wird durch Wiederholung

nicht angenehmer: kein Abzug von Verrechnungssteuer an der Auszahlung, dafür nach kantonaler

Praxis die volle Steuerbarkeit des Gewinns als Einkommen, unabhängig von der Höhe. Wer dort

spielt, hat also keinen Freibetrag.

Ein weiterer Punkt, der bei dieser Gruppe durchgehend fehlt: der Anschluss an ein registergeführtes

Sperrsystem. Wer seine Spieltätigkeit unterbrechen oder beenden will, hat hier keinen Mechanismus,

der das landesweit durchsetzt.

Fazit: Wer Gewinne hier als selbstverständlich steuerfrei betrachtet, verwechselt das Fehlen

eines Auszahlungsabzugs mit Steuerfreiheit — und dieser Irrtum steht in der Steuererklärung des

kommenden Jahres.

Fezbet: keine Schweizer Bewilligung und die Kosten dieses Status

Fezbet hat keine Schweizer Bewilligung. Der Status ist eindeutig, und damit ist auch die

steuerliche Ausgangslage eindeutig: Wer hier gewinnt, gewinnt ausserhalb des schweizerischen

Verrechnungssteuersystems und ausserhalb der Schweizer Aufsicht.

Die Kosten dieses Status zeigen sich nicht an der Auszahlung, sondern später. Nach der

Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen

Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag vollumfänglich als Einkommen steuerbar. Ein kleiner

Gewinn, der bei einem bewilligten Veranstalter unter dem kantonalen Freibetrag läge, ist hier

schlicht steuerbares Einkommen.

Was der Anbieter damit nicht bietet, ist der Anschluss an das schweizerische Sperrregister und

jede Form von Schweizer Rechtsschutz. Und die fehlende Aufsicht ist kein Vakuum: Sie ist eine

Lücke, in die im Streitfall niemand tritt.

Fazit: Der Bewilligungsstatus ist bei diesem Anbieter die eigentliche Kostenfrage — er

entscheidet, ob überhaupt ein Freibetrag zur Verfügung steht.

Wo die Steuerfrage aufhört und die Auskunft beginnt

Die praktische Konsequenz für die meisten Wettenden ist kürzer, als die Diskussion um den

Freibetrag vermuten lässt: Wer bei einem bewilligten Schweizer Veranstalter spielt und dessen

Einzelgewinne unter dem Freibetrag des Wohnsitzkantons bleiben, zahlt auf den Gewinn keine

Einkommenssteuer und keine Verrechnungssteuer. Für ein normales Wettkonto ist die Steuerfrage

damit erledigt. Der Freibetrag ist für dieses Konto kein Faktor, sondern eine Nebenbedingung.

Wer darüber hinauskommt, kommt an einer Stelle nicht mehr weiter. Fragen zur Einkommenssteuer auf

Geldspielgewinne — bei der direkten Bundessteuer und bei den Staats- und Gemeindesteuern — sind an

die zuständigen kantonalen Steuerbehörden zu richten. Fragen zur Erhebung oder Meldung der

Verrechnungssteuer gehen an die ESTV. Eine Auskunft von einer Steuerberaterin oder der kantonalen

Steuerverwaltung ersetzt jede Faustregel aus einem Ratgeber; die kantonalen Steuermäppchen, die

Rechenschaftsberichte der Swisslos und die Liste der bewilligten Sportarten, Wettkämpfe und

Wettarten der Gespa sind die Stellen, an denen die Zahlen und Regeln tatsächlich stehen.

Was bleibt, ist eine Entscheidung, die sich auf drei Fragen reduzieren lässt. Veranstaltet dieser

Anbieter in der Schweiz mit Bewilligung, oder ist es eine Adresse ohne Schweizer Status? Bleibt

mein erwarteter Einzelgewinn unter dem Freibetrag meines Kantons? Und wenn nicht: Habe ich den

Gewinn künftig in der Steuererklärung und den Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf

dem Radar? Wer alle drei aus dem Stand beantworten kann, braucht keine weitere Zusammenfassung.

Häufige Fragen zu Steuern auf Sportwetten

Sind Gewinne aus Sportwetten in der Schweiz steuerfrei?

Gewinne aus bewilligten Schweizer Sportwetten sind bis zum Steuerfreibetrag von der

Einkommenssteuer befreit. Für die direkte Bundessteuer beträgt er CHF 1’071’000 für Gewinne ab dem

  1. Januar 2026. Erst der Teil eines einzelnen Gewinns über dieser Grenze wird steuerbar; darunter

fällt keinerlei Steuer an.

Wie hoch ist der Steuerfreibetrag, und warum unterscheidet er sich je nach Kanton?

Der Bund kennt einen eigenen Betrag, jeder Kanton einen eigenen für die Staats- und

Gemeindesteuern. Die ESTV-Übersicht für 2024 nennt unter anderem CHF 1’030’000, CHF 1’033’000,

CHF 1’037’000, CHF 1’054’600, CHF 1’056’600 und 1 Mio. Massgeblich ist der Wert des

Wohnsitzkantons.

Was passiert mit dem Teil eines Gewinns über dem Freibetrag — und wie wirkt die 35 % Verrechnungssteuer?

Steuerbar ist nur der überschiessende Teil. Bei CHF 1’050’000 Gewinn und einem Freibetrag von

CHF 1’000’000 sind CHF 50’000 steuerpflichtig. Bei der Auszahlung zieht Swisslos darauf 35 %

Verrechnungssteuer ab und stellt einen Ausweis aus; zurückgeholt wird sie über die Deklaration des

Gewinns in der Steuererklärung und einen Rückerstattungsantrag.

Sind Gewinne bei ausländischen Anbietern ohne Schweizer Bewilligung ebenfalls steuerfrei?

Nein. Sie unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des

Schweizer Gesetzes darunter fallen. Nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus

ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken jedoch unabhängig vom Betrag

vollumfänglich als Einkommen steuerbar.

Gibt es in der Schweiz eine Wettsteuer auf den Einsatz?

Nein. Eine Abgabe auf den Einsatz von Sportwetten kennt das Schweizer System nicht. Besteuert wird

nicht der Einsatz, sondern der Gewinn, und auch den erst oberhalb des Freibetrags. Die Abgabe von

0.5 % des Bruttospielertrags, die Swisslos an die Spielsuchtprävention abführt, ist keine Steuer

des Spielenden.

Kann der Einsatz bei der direkten Bundessteuer vom steuerbaren Gewinn abgezogen werden?

Bis zu einem kleinen Betrag, ja. Bei Grossspielen sind Einsätze bis zu 5 % des Gewinns abziehbar,

höchstens CHF 5’300 für 2024 und CHF 5’400 für 2025 und höchstens bis zur Höhe der im gleichen

Jahr im entsprechenden Wettbewerb erzielten Gewinne. Bei den Staats- und Gemeindesteuern gilt im

Kanton Thurgau stattdessen eine Pauschale.

Inhalt erstellt vom Team «wettenlegalch»