Gratisguthaben mit Bedingungen: Freiwetten bei der Registrierung in der Schweiz
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Stand: Oktober 29, 2026. Die Angaben zu Bewilligungen, Aktionsterminen und Teilnahmebedingungen sind gegen die Veröffentlichungen der Schweizer Veranstalterinnen, gegen die Bedingungen für die Online-Teilnahme sowie gegen die Informationen der interkantonalen Geldspielaufsicht Gespa geprüft.
Wer «Freiwette bei Registrierung» sucht, hat eine einfache Vorstellung im Kopf: Konto eröffnen, Gratisguthaben kassieren, einmal setzen, Gewinn behalten. In der Schweiz scheitert diese Vorstellung an drei Stellen gleichzeitig — an der Bewilligungspflicht für Gratisspielguthaben, an der Zahl der Veranstalterinnen und an der Definition des Wortes «Gratis». Der Begriff selbst führt in die Irre: Die beiden erlaubten Anbieterinnen sprechen von Gratisspielguthaben, und dieses Guthaben lässt sich nicht auszahlen. Es ist ein Gutschein, kein Geld.
Das ist der Kern dieses Themas, und es lohnt sich, ihn von Anfang an beim Namen zu nennen. In der Schweiz dürfen Sportwetten nur Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport veranstalten. Beide brauchen für Gratisspielguthaben die vorgängige Zustimmung der Gespa. Diese Kombination aus zwei Anbieterinnen und einer Genehmigungspflicht erklärt fast alles, was auf diesem Markt zu beobachten ist: Warum Aktionen selten sind, warum sie klein sind, warum sie an Aktionstage und Codes gebunden werden und warum am Ende der Gewinn nicht in jedem Fall auf dem Bankkonto landet.
Das Wort «Gratis» trägt hier entsprechend wenig. Wer die Bedingungen der einzigen gross beworbenen Schweizer Aktion dieser Saison liest, stösst auf ein Kontingent, eine Frist und einen Ausschluss der Auszahlung. Daraus lässt sich mehr lernen als aus jeder Willkommensseite.
Was eine Freiwette bei der Registrierung in der Schweiz grundlag überhaupt ist
Eine Freiwette ist kein Rabatt auf den Einsatz, sondern ein Guthaben mit einem eigenen Innenleben. Der Wettende setzt es wie Geld, aber das Guthaben selbst verlässt das Spielerkonto nie. Fällt die Wette richtig aus, zahlt die Anbieterin den aus der Quote errechneten Gewinn aus — ohne jenen Einsatz, der aus dem Guthaben stammte. Beim Swisslos-Wallet ist der Gewinnbetrag ohnehin ein Rechenergebnis: Einsatz mal Quote, bei Kombinationen mal der Gesamtquote aus dem Produkt der Einzelquoten, wobei der Betrag zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet und dann auf fünf Rappen genau abgerundet wird. Wer mit Gratisguthaben setzt, merkt beim Auszahlen, dass die Rechnung stimmt und das Guthaben trotzdem verschwunden ist.

Gratisspielguthaben aus Promotionen ist bei Swisslos ausdrücklich nicht auszahlbar. Bei der Loterie Romande gilt dasselbe. Der Schweizer Markt kennt damit ein Produkt, das in der Branchensprache als «free bet, stake not returned» läuft und dessen Existenz im deutschsprachigen Raum oft als «Freiwette» bezeichnet wird. Das ist keine Spitzfindigkeit der Anbieterinnen, sondern der eigentliche Kostenträger des ganzen Angebots: Der Gegenwert der Wette ist kleiner als der Gegenwert des gleichen Betrags in Geld.
Wichtiger noch ist der Teil, den kaum jemand liest. Ein Gratisguthaben ist bei beiden Veranstalterinnen an eine Gültigkeitsdauer gebunden — bei der Loterie Romande an 30 Tage, im Aktionstyp des Swisslos-Wallets an vergleichbare Fristen — und es ist an Bedingungen geknüpft, die in den Aktionstexten stehen und nicht in der Werbung. Die Aktionierung selbst läuft über Codes, Kontingente und Aktionstage.
Der Umweg über den Code: wo das Gratisguthaben tatsächlich herkommt
Der verbreitete Griff des Suchenden — «Freiwette ohne Einzahlung, sofort verfügbar» — trifft in der Schweiz auf ein Konstrukt, das technisch funktioniert, aber anders aussieht, als die Suchphrase vermuten lässt. Die Loterie Romande hat in der Saison 2025/26 eine Aktion unter dem Namen «JouezSport – Patinoires et Stades» gefahren. Wer den in den National-League-Stadien verbreiteten Code innerhalb von sieben Tagen im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben. Keine Einzahlung nötig, das stimmt. Nur stand der Code nicht auf der Website, sondern in einem Eishockeystadion.
Das Kontingent dieser Aktion betrug 7’000 Stück. Wer nicht innerhalb einer Woche an einem der sieben Aktionstage ein Stadion besuchte oder den Code auf anderem Weg erhielt, kam nicht zum Zug. Die Aktion lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026. Genau an dieser Stelle wird das Wort «Freiwette» interessant: Der Weg zum Guthaben verläuft über ein Ereignis, und das Ereignis ist der Filter.
Solche Aktionscodes sind etwas anderes als die Gutscheincodes, die in Suchportalen herumgereicht werden. Sie sind Ereignis-, Mengen- und Fristeninstrumente. Mengenbegrenzung und Ausgabefrist sind aus Sicht der Veranstalterin kein Nebenschauplatz, sondern der eigentliche Zweck: Die Kosten der Aktion bleiben kalkulierbar, und die Genehmigung der Aufsicht bleibt beherrschbar.
Ein Hinweis zur Form: Codes und Aktionsbezeichnungen gehören in die Teilnahmebedingungen der Veranstalterin, nicht in eine Beschreibung wie diese. Wer wissen will, ob gerade eine Aktion läuft, findet die Antwort ausschliesslich im eigenen Spielerkonto und in den veröffentlichten Bedingungen, nicht in einer Übersicht, die Wochen alt sein kann.
Warum es bei der Registrierung selbst fast nie etwas gibt
Die Erwartung «Registrierung = Gratisguthaben» hält in der Schweiz nicht. Bei Swisslos ist die Registrierung der Eintritt in ein System mit Identitätsprüfung: mindestens 18 Jahre, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet, keine bestehende Spielsperre, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die ausgelesenen Ausweisdaten werden gegen Adress-Datenbanken geprüft. Das ist ein Aufnahmeverfahren mit Kontrolle, und Kontrollen werden nicht mit Prämien belohnt.
Daraus folgt der praktische Punkt: Wer eine Schweizer Freiwette sucht, muss zwischen zwei Dingen unterscheiden — dem Willkommensanlass und dem Aktionsanlass. Der erste fällt weg, der zweite ist unregelmässig, klein und an Bedingungen gebunden. Diese Unterscheidung nimmt der Suche die Enttäuschung, nicht die Hoffnung.
Die Rechtslage: Warum Gratisguthaben in der Schweiz eine Bewilligung brauchen
Die schweizerische Ordnung in diesem Bereich ist strenger, als die meisten Wettenden vermuten, und sie ist der Grund für die schmale Angebotslage. Online-Sportwetten sind ein Grossspiel im Sinne des Geldspielgesetzes (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019, Art. 3 lit. c und e). Die Aufsicht führt die Gespa, die Interkantonale Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern, gestützt auf das Geldspielkonkordat (in Kraft seit 1.1.2021). Nicht zuständig ist die ESBK, die nur die Casinos überwacht. Diese Zuständigkeit ist keine Formalie: Sie bedeutet, dass Sportwetten in der Schweiz von einer Aufsichtsbehörde überwacht werden, die sich ausschliesslich mit den zwei erlaubten Veranstalterinnen und ihren Produkten befasst.

Eine Bewilligung besteht aus zwei Teilen, der Veranstalterbewilligung und der Spielbewilligung je Spiel (Art. 21 bis 25 BGS), und sie gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Eine ausländische Lizenz entfaltet hier keine Wirkung, gleichgültig, aus welchem Land sie stammt. Die Kantone haben die Zahl der Veranstalterinnen von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Es gibt keine Liste weiterer bewilligter Anbieterinnen, weil es keine gibt. Die Gespa veröffentlicht nur die Sperrliste der blockierten ausländischen Domains — nicht etwa eine Positivliste, aus der sich zusätzliche Schweizer Anbieterinnen ergeben könnten.
Daraus folgt der eigentliche Grund für die kleine Angebotslandschaft: Gratisspielguthaben brauchen die vorgängige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS). Im Jahr 2025 erteilte sie 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Diese Zahlen lesen sich hoch, sind es aber nicht, wenn man sie gegen das Aktionstempo ausländischer Portale hält. Sie sind verteilt auf eine Saison, zwei Veranstalterinnen, verschiedene Spielarten und beide Sprachregionen. Die Zahl passiert, was man erwarten muss: kleine, befristete, anlassgebundene Aktionen statt Dauerangebot.
Ausserdem beschränkt sich das erlaubte Spielangebot auf Sportwetten im engen Sinn. Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen sind nicht gestattet, das Angebot ist eine geschlossene Liste: die Gespa-Liste der bewilligten Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten (Version 10.09.2026, Art. 25 BGS, Art. 29 VGS). Qualifikationsrunden nur, wenn sie gelistet sind, Frauenwettbewerbe nur, wenn sie gelistet sind, Ranglistenwetten nur, wenn die Rangierung über die Teilnahme an einem internationalen Wettbewerb oder das Podest entscheidet, niemals Wetten auf Trainingsläufe. Die Liste enthält keine Corner- und Kartenmärkte und keinen Esport-Bereich. Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind ausgeschlossen (Art. 25 Abs. 2 BGS). Livewetten sind erlaubt, vor dem Spiel und live, soweit die Veranstalterin über eine entsprechende Entscheidung verfügt; eine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte kennt das BGS nicht.
Bewilligung oder Bewilligungslücke: die Anbieterinnen einordnen
Traurigerweise ist die Frage «Welche Bewilligung hat dieser Anbieter?» genau die Frage, die in Suchergebnissen am seltensten beantwortet wird. Dabei ist die Antwort in der Schweiz fast immer dieselbe kurze. Zwei Namen haben eine Bewilligung. Alles andere nicht.
| Anbieterin | Schweizer Bewilligung | Veranstalterin oder gemeldete Lizenz |
|---|---|---|
| Swisslos (Sporttip) | ja, Veranstalter- und Spielbewilligung unter dem BGS, beaufsichtigt von der Gespa | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel, gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 |
| Loterie Romande (Jouez Sport) | ja, Veranstalter- und Spielbewilligung unter dem BGS, beaufsichtigt von der Gespa | Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande), Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne, 2’350 Verkaufsstellen und 221 Mitarbeitende |
| MyStake | keine Schweizer Bewilligung | unbestätigt; eine ausländische Lizenz hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS) |
| BetOnRed | keine Schweizer Bewilligung | unbestätigt; eine ausländische Lizenz hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS) |
| BC.Game | keine Schweizer Bewilligung | unbestätigt; eine ausländische Lizenz hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS) |
| BetLabel | keine Schweizer Bewilligung | unbestätigt; eine ausländische Lizenz hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS) |
| 1xBet | keine Schweizer Bewilligung | unbestätigt; eine ausländische Lizenz hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS) |
| 22Bet | keine Schweizer Bewilligung | unbestätigt; eine ausländische Lizenz hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS) |
| Pribet | keine Schweizer Bewilligung | unbestätigt; eine ausländische Lizenz hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS) |
| Wettigo | keine Schweizer Bewilligung | unbestätigt; eine ausländische Lizenz hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS) |
Die Spalte mit der gemeldeten Lizenz fällt bei acht von zehn Zeilen gleich aus, und das ist kein Platzhalter, sondern der Befund: Eine ausländische Zulassung existiert in dieser Rechtsordnung schlicht nicht als Kategorie. Eine Bewilligung nach Art. 4 BGS gilt nur in der Schweiz. Wer im Ausland zugelassen ist, hat hier nichts vorzuweisen — weder gegenüber der Aufsicht noch gegenüber dem Wettenden.
Was das für den einzelnen Fall bedeutet, ist unangenehm konkret. Ausländische Anbieterinnen sind nicht an das schweizerische Sperrregister angeschlossen. Wer dort spielt, profitiert nicht von einer Spielsperre, die er bei Swisslos gesetzt hat, und findet bei Streitigkeiten kein schweizerisches Verfahren. Umgekehrt kann die Gespa die Domains solcher Anbieter auf die Sperrliste setzen, die Schweizer Telekommunikationsanbieter per DNS blockieren (Art. 86 bis 93 BGS); die erste Liste stammt vom 3. September 2019, und Ende 2025 umfasste sie 671 Domains. Blockierte Domains werden innerhalb von Stunden ersetzt, ein Vorgang, den die Gespa als Domain-Hopping bezeichnet und in dem sie unter anderem Interwetten und Bet-at-Home nennt sowie bet365 als auf der Liste stehend.
Das Veranstalten von Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung ist strafbar, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahren (Art. 130 BGS). Bestraft wird der Spieler nicht. Aber seine Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen die Anbieterin eingezogen werden. Dafür gibt es in der Schweiz kein Instrument, das Zahlungen an unerlaubte Wettseiten blockiert — Banken und Kartennetzwerke sperren solche Zahlungen nicht.
Was der Umweg ins Ausland den Wettenden kostet
Die verlockende Seite ist leicht zu benennen: eine Freiwette ohne Einzahlung, gross beworben, ohne Gespa-Zustimmung, ohne Kontingent, ohne Aktionscode. Die andere Seite ist schwerer zu sehen und wiegt mehr. Diese andere Seite ist nicht eine Moral, sondern eine Aufzählung von Dingen, die fehlen: keine Schweizer Bewilligung, keine Anbindung an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsschutz. Weiterhin: Gewinne aus ausländischen Anbietern unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, werden aber nach der kantonalen Steuerpraxis — im Kanton Thurgau ausdrücklich — als volles Einkommen betrachtet, unabhängig von der Höhe.
Die Steuerfrage spielt in beide Richtungen und lohnt den Vergleich. Gewinne aus schweizerisch bewilligten Grossspielen sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei und werden erst darüber besteuert. Auf Bundesebene liegt dieser Betrag ab dem 1.1.2026 bei CHF 1’071’000, für 2025 bei CHF 1’070’400; der kantonale Freibetrag weicht ab, weshalb hier «je nach Kanton» gilt und keine einzelne kantonale Zahl stehen darf. Oberhalb des Freibetrags behält die Veranstalterin 35 % Verrechnungssteuer zurück, die über die Steuererklärung zurückgeholt wird. Für einen typischen Wettenden liegt der Gewinn weit unter dieser Grenze — keine Einkommenssteuer, keine Verrechnungssteuer auf dem Gewinn. Eine Steuer auf den Einsatz kennt die Schweiz nicht.
Die Gegenrechnung für das Ausland ist damit nicht nur eine Rechtsfrage, sondern eine Rechnung: Auf der einen Seite steht ein Gratisguthaben, dessen Höhe die Anbieterin selbst festlegt und dessen Bedingungen sie einseitig ändern kann, auf der anderen Seite stehen die Nachvollziehbarkeit von Auszahlungen und die steuerliche Behandlung eines Gewinns, der über der eigenen Erwartung liegt. Ein gross beworbenes Startguthaben ist vor diesem Hintergrund kein Argument, sondern ein Köder. Wer es annimmt, tauscht den Schweizer Rechtsschutz gegen einen Betrag, der in der Grössenordnung einer Kinokarte liegt.
Spielerschutz: Die Limiten und Sperren, die Schweizer Anbieterinnen vorschreiben
Der Schweizer Sportwettenmarkt stellt die Spielerschutzinstrumente an den Anfang und nicht ans Ende des Ablaufs. Wer bei Swisslos zum ersten Mal an einer Sporttip-Teilnahme teilnimmt, muss Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, für Personen unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich lässt sich eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage einrichten. Wer dazugekommen ist, diesen Schritt für Bürokratie zu halten, findet den eigentlichen Mechanismus in der Asymmetrie: schneller runter, langsam hoch. Der Schutz liegt nicht in der Limite, sondern in der Verzögerung.
Das Gesetz geht vom selben Prinzip aus, nur mit einem kürzeren Zeitfenster. Die Veranstalterin muss einen oder mehrere Höchstwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste verlangen (Art. 87 VGS). Eine Senkung wirkt sofort, eine Erhöhung nach 24 Stunden. Swisslos und die Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Diese Differenz ist kein Widerspruch, sondern der Spielraum, den sich die Veranstalterinnen nehmen. Eine gesetzlich festgelegte Einzahlungsobergrenze kennt die Schweiz nicht — die Limite ist Spielerentscheid, nicht Staatsentscheid.
Spielsperre und Sperrregister: was eine Auszeit kostet
Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, und vor Ablauf dieser Frist wird die Sperre nicht aufgehoben. Das ist die harte Fassung des Instruments, und sie ist beabsichtigt. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Wer sich sperren lässt, sperrt sich nicht bei einem Anbieter, sondern im System.
Nach Art. 80 bis 82 BGS betrifft die Spielsperre überschuldete oder suchtgefährdete Personen sowie die Selbstsperre; geführt wird sie in einem gemeinsamen Register der gesperrten Personen. Eine freiwillige Sperre lässt sich erst nach drei Monaten aufheben (Art. 84 VGS), und dabei ist eine Fachstelle beteiligt (Art. 81 BGS). Eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden (Art. 89 VGS). Der Preis einer Auszeit ist damit nicht nur die Wartezeit, sondern auch das Verfahren: Wer die Sperre aufheben will, muss sich an eine Fachstelle wenden.
Ausgeschlossene oder minderjährige Spielende haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS). Sportwetten stehen Personen ab 18 Jahren offen; unter 18-Jährige sind von der Teilnahme ausgeschlossen, und Sporttip sagt das in den eigenen Regeln noch einmal ausdrücklich. Wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten. Auch bei der Online-Registrierung ist das Alter eine harte Bedingung, nicht eine Bestätigung, die man einfach anklickt: Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft.
Der Kontrollpunkt mit der höchsten praktischen Bedeutung liegt aber nicht online. Die Gespa hat 2025 Testkäufe durchgeführt: An Verkaufsstellen wurde in 47,5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Diese Zahl gehört nüchtern auf die Seite, weil sie jede Darstellung eines lückenlosen Schutzes widerlegt. Der Schutz am Schalter ist nicht strenger als der am Bildschirm, und er ist es auch nicht an der Kasse eines Kiosks in einer Kantonshauptstadt.
Registrierung, Auszahlung und Identität: der Papierweg
Die Schweizer Ordnung bindet Geld an Identität. Gewinne und Guthaben werden nur auf ein Zahlungskonto auf den Namen des Kontoinhabers ausbezahlt (Art. 50 Abs. 2 VGS). Anonyme oder Krypto-Auszahlungen gibt es im bewilligten Schweizer Wettgeschäft nicht. Eine Kreditierung an Spielende ist untersagt (Art. 75 Abs. 1 BGS). Ein Spielerkonto lässt sich also nicht als anonyme Durchlaufstation benutzen.
Bei Swisslos liegt der Ablauf so: Spielguthaben wird innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto ausbezahlt. Ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden; die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar. Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung werden automatisch dem Wallet gutgeschrieben; Gewinne über CHF 1’000 werden bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen überwiesen. Das Aufladen des Spielerkontos läuft über eine Online-Zahlungsmöglichkeit oder einen Einzahlungsschein, mit einem Mindestbetrag von CHF 20, höchstens CHF 10’000 in 30 Tagen, und nur solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Für die Aufladung bietet Swisslos auch PostFinance Pay an, wobei die Transaktion direkt in der PostFinance App bestätigt wird.
Der Satz, an dem sich die Frage nach der Freiwette entscheidet, steht in derselben Zahlengruppe: Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar. Diese Regel macht aus der Werbeaussage «Gratiswette» ein Gutscheinverhältnis. Der Gewinn aus einem solchen Guthaben kann auszahlbar sein, das Guthaben selbst nie. Wer CHF 50 Gratisguthaben erhält und damit gewinnt, bekommt den Gewinn, nicht die CHF 50.
Wie Spielguthaben bei der Loterie Romande verankert ist
Bei der Loterie Romande gelten Einzahlungen auf das Spielerkonto von höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage, und auch das Wallet-Guthaben ist auf höchstens CHF 10’000 begrenzt. Gewinne bis CHF 1’000 netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben, Gewinne darüber auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen. Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar. Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura; sie nennt als Kontaktadresse Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne, zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende.
Die Zahl 100’000 Franken als Einzahlungsweg und als Guthabenobergrenze in 30 Tagen klingt grosszügig. In Kombination mit einer Aktion über CHF 10 Spielguthaben relativiert sie sich zu dem, was sie ist: eine technische Obergrenze, die für praktisch jeden Wettenden ohne Bedeutung bleibt. Die relevante Limite für die meisten ist die untere.
Was das Gratisguthaben wert ist: die Rechnung hinter der Werbeaussage
An dieser Stelle lohnt sich etwas, das in Werbetexten nicht vorkommt. Der Gegenwert eines Gratisspielguthabens, dessen Einsatz nicht mit dem Gewinn zurückbezahlt wird, lässt sich schätzen. Nehmen wir die Aktion der Loterie Romande mit ihren CHF 10 Spielguthaben und einen illustrativen Zweiwegemarkt zu Quoten von 1.90 auf beiden Seiten — ein Beispiel, kein quotierter Preis. Aus einem solchen Markt ergibt sich eine Auszahlungsquote von 1 ÷ (1/1.90 + 1/1.90), also rund 95 %. Der Rest ist die Marge der Veranstalterin.
Für ein Gratisguthaben, dessen Einsatz nicht zurückfliesst, ergibt sich der durchschnittliche Gegenwert aus dem Betrag des Guthabens, multipliziert mit dem Faktor (Quote − 1) geteilt durch Quote, und dieses Produkt multipliziert mit der Auszahlungsquote des Marktes. Bei CHF 10, Quote 1.90 und einer Auszahlungsquote von 95 % liegt der Wert des Guthabens bei rund CHF 4.50 — nominal CHF 10, real etwa CHF 4.50. Es ist dies ein statistischer Durchschnitt über viele Wetten unter der genannten Annahme, keine Zusage für die einzelne Wette und erst recht kein Gewinn.
Die Bandbreite ergibt sich aus der Quote. Bei einer Quote von 2.50 liegt die Auszahlungsquote eines symmetrischen Zweiwegemarkts bei rund 91 %, und der Wert des Guthabens steigt auf ungefähr CHF 5.50; bei einer niedrigen Quote von 1.30 fällt er auf ungefähr CHF 2. Die Bedingung ist immer dieselbe: Der Einsatz wird nicht mit dem Gewinn ausbezahlt, und das Guthaben selbst ist nicht auszahlbar. Unter dieser Bedingung liegt der wahre Gegenwert einer beworbenen «Freiwette» bei der Hälfte bis zwei Dritteln des Nominalbetrags.
Wer diese Rechnung kennt, liest Willkommensseiten anders. Ein «CHF 100 Gratisguthaben» wäre unter denselben Annahmen etwa CHF 45 bis CHF 55 wert. Kein Skandal, keine Täuschung — aber eine Zahlungsbereitschaft, die sich an der Differenz zwischen Nominalbetrag und Gegenwert bemisst. Diese Differenz ist bezahlte Werbung.
Fristen, Kontingente und Gültigkeitsdauern: die drei Bremsen im Kleingedruckten
Drei Bedingungen begrenzen den Wert eines Gratisguthabens stärker als dessen Höhe. Die erste ist die Frist. Die Aktion der Loterie Romande verlangte die Eingabe des Codes innerhalb von sieben Tagen nach dem jeweiligen Aktionstag, und die Aktion lief über sieben Aktionstage zwischen dem 17. Dezember 2025 und dem 10. März 2026. Die zweite ist das Kontingent: 7’000 Stück, ausgeschöpft nach Anlass. Die dritte ist die Gültigkeitsdauer des Guthabens von 30 Tagen. Ein Guthaben, das verfällt, bevor es gesetzt wird, ist ökonomisch wertlos, und keine Aktion der Welt zahlt es dann noch aus.
Dazu kommt die Behandlung bei einer versäumten Frist im weiteren Spielbetrieb. Sporttip-Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks der Swisslos. Eine Einsprache bei verweigerter Auszahlung ist innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben. Der Veranstalterin entsteht durch liegen gelassene Gewinne ein Vorteil, dem Wettenden ein Verlust — und die Frist ist kurz genug, dass sie in einem echten Streitfall zählt.
Der Vergleich mit dem Ausland fällt hier übrigens nicht zugunsten der kurzen Fristen aus. Ausländische Portale schreiben andere Fristen, andere Gültigkeitsdauern und grössere Nominalbeträge. Der Unterschied liegt nicht darin, dass sie grosszügiger wären, sondern darin, dass sie auf andere Weise bezahlt werden: mit fehlendem Rechtsschutz und mit Bedingungen, die sie einseitig ändern.
Die zehn Anbieterinnen im Vergleich
Der Vergleich folgt den beiden bewilligten Schweizer Veranstalterinnen und danach den ausländischen Marken, die Schweizer Spielende antreffen. Sie werden nach denselben Kriterien bewertet und jeweils als «ohne Schweizer Bewilligung» gekennzeichnet. Eine Vermischung der beiden Gruppen wäre falsch: Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen in der Schweiz Sportwetten anbieten, jede bedient ihr eigenes Gebiet, und ein Online-Konto ist nur für Personen mit Wohnsitz in diesem Gebiet offen. Auf dieser Seite wird für ausländische Anbieterinnen nichts beworben. Das wäre nach Art. 74 Abs. 3 und Art. 131 BGS strafbar; die Werbung für ein in der Schweiz nicht bewilligtes Geldspiel kann mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 geahndet werden.
Swisslos Sporttip: die bewilligte Veranstalterin mit den strengsten eigenen Limiten
Swisslos betreibt Sporttip als eine der zwei Veranstalterinnen, die die interkantonale Ordnung zulässt. Trägerin ist die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel, die ihr Angebot auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020) stützt. Sporttip wird im Gebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein durchgeführt — zusammen das Swisslos-Vertragsgebiet. Wer ausserhalb dieser Gebiete wohnt, bekommt kein Konto, und daran ändert die beste Bewilligung nichts.
Bei den Einsätzen ist der Rahmen eng und transparent. Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten beträgt CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000 und für eine Systemwette CHF 10’000. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Ein Wettender mit einem Guthaben von CHF 5’000 kann davon nicht in einer einzigen Wette Gebrauch machen; die Limite verteilt Einsätze über Zeit, ob man will oder nicht.
Das Aktionsangebot ist gedeckt und regelgebunden. Der Sporttip-Kombiboost gilt nur online, für Prematch-, Live- und Systemwetten, und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen; Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert. Quotenboosts gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage, Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettendem nur einmal nutzbar, in Einsatz und Erhöhung limitiert, und bei einem Cash-Out verfällt der Boost.
Diese Konstruktion ist die verräterischste Stelle des ganzen Angebots. Der Kombiboost liest sich wie ein Geschenk, ist aber ein Instrument zur Lenkung: vier Voraussagen mit je mindestens 1.50, die kombinierte Quote liegt damit realistisch über 5, und genau dort verdient die Veranstalterin ihre Marge. Die Mindestquote ist kein technisches Detail, sondern der Preis der Erhöhung. Wer den Boost will, zahlt ihn mit einer höheren Auszahlungsquote der Veranstalterin.
Das Cash-Out-Angebot gehört zur selben Kategorie von halben Versprechen. Es gibt Cash-Out für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Der Cash-Out-Betrag ist tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden; die Veranstalterin muss Cash-Out nicht für alle Wetten anbieten. Der Ausstieg hat also einen Preis, und er ist nicht verhandelbar.
Bei Livewetten gilt die Wette unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird. Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00, und in spielentscheidenden Situationen — Elfmeter, Rote Karte, Videoschiedsrichter-Entscheid — kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten. Das ist die Stelle, an der ein Live-Wettender ohne eigenes Verschulden aus einer Wette herausfällt, und sie ist in den Regeln offen angekündigt. Die reguläre Spielzeit umfasst die reguläre Spieldauer plus Nachspielzeit; Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind.
Für Kombinationen voneinander abhängiger Wettereignisse derselben Sportveranstaltung gibt es eine eigene Funktion. Nimmt Swisslos eine solche Kombination irrtümlich ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten. Wird ein Wettereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn nachgeholt, ist die Wette ungültig: Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1.00.
Im Kern ist Sporttip das Produkt mit dem dichtesten Regelwerk und dem kleinsten Aktionsversprechen dieses Vergleichs — und das ist keine Schwäche, sondern die Konsequenz aus zwei Aufsichtsinstanzen und einem klaren Mandat. Die Begrenzung auf CHF 1’000 pro Einzel- oder Kombinationswette macht es für Klein- und Mittelsätze passend und für grosse Einzelwetten untauglich. Der Freiwetten-Suchende findet bei Swisslos eher einen Boost als ein Guthaben.
Loterie Romande Jouez Sport: die Westschweizer Veranstalterin mit der einzigen grossen Gratisaktion
Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Ein Online-Konto ist entsprechend nur für in dieser Region wohnhafte Personen offen. Wer in Zürich lebt, kann diese Anbieterin nicht nutzen, so gut die Aktion auch sein mag — die Gebietsbindung gilt unabhängig von der Nachfrage.
Das Aktionsangebot ist hier das konkreteste im ganzen Feld. Die Loterie Romande hat in der Saison 2025/26 «JouezSport – Patinoires et Stades» gefahren: Wer den in den National-League-Stadien verbreiteten Code innerhalb von sieben Tagen im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben. Insgesamt standen 7’000 Stück zur Verfügung. Das Guthaben war 30 Tage gültig und nicht auszahlbar. Die Aktion lief an sieben Aktionstagen vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026.
Diese Aktion ist für die vorliegende Frage die wichtigste Referenz überhaupt, weil sie die gesamte Mechanik in einem einzigen Vorgang zeigt: kleine Summe, grosser Anlass, kurze Frist, harte Kontingentierung, keine Auszahlbarkeit. Wer CHF 10 Gratisspielguthaben als mickrig empfindet, übersieht, dass die Zahl genau jene Grössenordnung markiert, die eine vorgängige Genehmigung der Aufsicht passierbar macht. Die Aktion ist kein Marketingversagen, sondern der bewilligungsfähige Maximaltyp.
Die Kontobedingungen folgen derselben Logik des Haushaltens. Einzahlungen sind auf höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage begrenzt, das Wallet-Guthaben ebenfalls auf CHF 10’000. Gewinne bis CHF 1’000 netto gehen direkt ins Wallet, Gewinne darüber auf das angegebene IBAN-Konto. Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar.
Bemerkenswert ist die Verzahnung von Aktion und Vertriebsnetz. Die Loterie Romande nennt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende, und die Aktion war an die Stadien der National League gekoppelt. Die Promotion lief über ein physisches Ereignis, nicht über eine digitale Kampagne. Wer ein Gratisspielguthaben dieser Veranstalterin will, muss in der Westschweiz wohnen und sich im richtigen Moment in der richtigen Region befinden. Das ist eine sehr viel genauere Beschreibung des Angebots als die Formulierung «Freiwette bei Registrierung».
Wer in der Westschweiz lebt und Eishockey verfolgt, hatte in dieser Saison die beste Gelegenheit, ein Schweizer Gratisspielguthaben zu erhalten. Wer in der Deutschschweiz wohnt, hatte sie nicht — und kann sie auch bei noch so früher Registrierung nicht bekommen. Die Kantonsgrenze ist hier die eigentliche Bedingung.
MyStake: ausländische Marke ohne Schweizer Bewilligung
MyStake gehört zu den Anbietern, die Schweizer Spielende antreffen, aber nicht zu den Anbietern, die in der Schweiz zugelassen sind. Es verfügt über keine Schweizer Bewilligung, und die Veranstaltung von Sportwetten ohne diese Bewilligung ist nach Schweizer Recht untersagt. Eine Lizenz eines anderen Staates entfaltet nach Art. 4 BGS in der Schweiz keine Wirkung.
Für den Wettenden hat diese Einordnung drei praktische Folgen. Erstens besteht keine Anbindung an das schweizerische Sperrregister: Eine bei Swisslos gesetzte Spielsperre greift hier nicht, und die Aufsicht kann eine Sperre nicht durchsetzen. Zweitens fehlt ein schweizerischer Rechtsweg bei Streitigkeiten um Auszahlungen oder Kontosperren. Drittens können Domains solcher Anbieter auf die Sperrliste gesetzt werden, die Schweizer Telekommunikationsanbieter per DNS blockieren.
Für einen Wettenden, der vor allem die Höhe eines Startguthabens vergleicht, sieht ein solcher Anbieter stark aus. Diese Stärke ist der Preis für alles, was fehlt. Wer sich bewusst für diesen Weg entscheidet, sollte wissen, dass er auf die Durchsetzbarkeit seiner Ansprüche verzichtet — und dass ein Gewinn nach kantonaler Steuerpraxis als Einkommen gelten kann.
BetOnRed: ausländische Marke ohne Schweizer Bewilligung
BetOnRed wird hier als Marke geführt, die Schweizer Spielende antreffen, und es fehlt ihr die Schweizer Bewilligung. Damit gilt dieselbe Einordnung wie für jede andere ausländische Marke in dieser Übersicht: kein Status als Veranstalterin nach schweizerischem Recht.
Die Konsequenzen decken sich mit jenen der übrigen ausländischen Marken: keine Verbindung zum schweizerischen Sperrregister, kein schweizerisches Verfahren bei Streit, und die Domain kann auf der Sperrliste erscheinen. Ein Schweizer Rechtsschutz besteht nicht.
Der Vergleich mit den beiden bewilligten Anbieterinnen fällt unabhängig vom konkreten Produkt aus, weil die Bewilligung keine Produkteigenschaft ist, sondern die Voraussetzung dafür, dass ein Produkt überhaupt in dieser Rechtsordnung bestehen darf. Ein Wettender, der bei einer ausländischen Marke eine Freiwette ohne Einzahlung annimmt, erhält etwas, dessen Bedingungen er nicht einklagen kann.
BC.Game: ausländische Marke ohne Schweizer Bewilligung
BC.Game tritt im Schweizer Umfeld als ausländische Marke auf und verfügt über keine Schweizer Bewilligung. Die Veranstaltung von Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung ist in der Schweiz nicht erlaubt, und die von der Marke gemeldete Lizenz hat hier keine Kraft.
Damit gelten die drei Folgen unverändert: keine Anbindung an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsschutz, mögliche Aufnahme in die Sperrliste. Bei einem Streit über ein Guthaben oder eine Auszahlung steht dem Wettenden kein schweizerisches Verfahren offen.
Der Wert eines solchen Angebots liegt für den Wettenden im Nominalbetrag, den die Marke selbst festlegt und selbst ändern kann. Das ist eine schwache Grundlage für eine Entscheidung, und es ist die einzige Grundlage, die hier zur Verfügung steht.
BetLabel: ausländische Marke ohne Schweizer Bewilligung
BetLabel gehört zur Gruppe der ausländischen Marken, die Schweizer Spielende antreffen, und hat keine Schweizer Bewilligung. Nach Art. 4 BGS gilt eine Bewilligung nur in der Schweiz; eine ausländische Lizenz ersetzt sie nicht.
Für den Wettenden bedeutet das fehlende Anbindung an das schweizerische Sperrregister, fehlenden Schweizer Rechtsweg und die Möglichkeit einer Blockierung der Domain über die Sperrliste. Alles, was diese Marke anbietet, liegt ausserhalb des Schweizer Schutzrahmens.
Wer die Marke dennoch nutzt, sollte die Bedingungen zur Auszahlung selbst prüfen — nicht, weil sie schlechter wären, sondern weil es keine Stelle gibt, die sie für ihn durchsetzt.
1xBet: ausländische Marke ohne Schweizer Bewilligung
1xBet ist eine der bekanntesten ausländischen Marken im Schweizer Umfeld und hat keine Schweizer Bewilligung. Die Bewilligungslage ist in dieser Rechtsordnung entscheidend, denn ohne sie besteht kein Anspruch auf die Instrumente des schweizerischen Spielerschutzes.
Konkret fehlen die Anbindung an das Sperrregister, der Schweizer Rechtsschutz und die Möglichkeit, eine Sperre gegen den Anbieter durchzusetzen. Die Domain kann auf die Sperrliste gesetzt werden und wird dann von Schweizer Telekommunikationsanbietern per DNS blockiert.
Bekanntheit ist hier ein ambivalentes Signal. Eine Marke, die viele kennen, ist nicht automatisch eine, bei der Schweizer Ansprüche bestehen.
22Bet: ausländische Marke ohne Schweizer Bewilligung
22Bet gehört zur selben Gruppe ausländischer Marken ohne Schweizer Bewilligung. Die Veranstaltung von Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung ist untersagt, und eine im Ausland gemeldete Lizenz hat in der Schweiz keine Wirkung.
Die praktischen Folgen sind die bekannten: keine Verbindung zum Sperrregister, kein Schweizer Verfahren, mögliche Blockierung. Bei einer Auseinandersetzung über eine Auszahlung bleibt der Weg über den Sitz der Betreiberin.
Ein Wettender, der ein Gratisguthaben sucht, sollte diese drei Punkte gegen den Nominalbetrag aufrechnen, den die Marke bewirbt.
Pribet: ausländische Marke ohne Schweizer Bewilligung
Pribet ist eine ausländische Marke ohne Schweizer Bewilligung. Die Bewilligung nach schweizerischem Recht fehlt, und damit fehlt auch der Anschluss an das schweizerische Schutzsystem.
Das umfasst den fehlenden Eintrag in einem durchsetzbaren Sperrregister, den fehlenden Schweizer Rechtsweg und die Blockierungsmöglichkeit über die Sperrliste. Eine Freiwette ohne Einzahlung mag erreichbar sein; die Durchsetzbarkeit ihrer Bedingungen ist es nicht.
Das ist keine Einschätzung des Produkts, sondern der Rahmen, in dem es steht.
Wettigo: ausländische Marke ohne Schweizer Bewilligung
Wettigo schliesst die Reihe der ausländischen Marken ohne Schweizer Bewilligung ab. Auch hier gilt: Die Bewilligung nach Art. 4 BGS fehlt, und eine ausländische Zulassung hat in der Schweiz keine Kraft.
Ein Schweizer Wettender verliert bei dieser Marke den Anschluss an das Sperrregister, den Schweizer Rechtsweg und den Schutz vor einer einseitigen Änderung seiner Bedingungen. Das sind drei konkrete Dinge, und sie sind mehr wert als der Betrag, um den eine beworbene Freiwette höher liegt.
Wer diese Marke dennoch prüft, sollte die gestellten Nachweise und die Zahlungswege der Marke selbst nachsehen und sich nicht auf Angaben von Aktionsseiten verlassen.
Was der Vergleich am Ende zeigt
Die Schweizer Freiwette bei der Registrierung ist ein kleiner, befristeter, kontingentierter und anlassgebundener Gegenstand. Das ist nicht das Ergebnis einer Marktlücke, sondern das Ergebnis einer Regulierung, die Gratisspielguthaben der vorgängigen Zustimmung der Gespa unterwirft. Die 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos im Jahr 2025 sind der Beweis dafür, dass es Aktionen gibt — und die CHF 10 aus dem Patinoires-Programm sind der Beweis dafür, in welcher Grössenordnung.
Für den Wettenden bedeutet das einen einfachen Schluss. Wer sich für eine Freiwette bei einer Schweizer Veranstalterin registrieren will, wird selten fündig und dann mit einem kleinen Betrag. Wer bei einer ausländischen Marke sucht, findet mehr und verliert dafür den Schweizer Schutzrahmen: keine Verbindung zum Sperrregister, keinen Schweizer Rechtsweg, ein Steuerrisiko nach kantonaler Praxis und die Möglichkeit, dass die Domain morgen blockiert ist. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen in der Schweiz Sportwetten anbieten; es gibt keine dritte bewilligte Veranstalterin, und die Gespa veröffentlicht nur die Sperrliste, keine Liste weiterer Anbieter.
Der eigentliche Vergleichsgegenstand ist damit nicht die Höhe des Guthabens, sondern die Frage, ob ein Einsatzlimit von CHF 1’000 pro Einzelwette, eine 30-tägige Guthabengültigkeit und ein Aktionscode in einem Eishockeystadion den Anspruch wert sind, den Schweizer Rechtsschutz aufzugeben. Die Rechnung ist nüchtern: Wenige Franken Gegenwert gegen einen fehlenden Rechtsweg.
Wer heute bei Swisslos anklickt, landet nicht bei einem Willkommensguthaben. Er landet bei Limiten, einem Ausweisverfahren und einer Reihe von Verlustgrenzen, die er zuerst setzen muss. Bei der Loterie Romande ist es nicht anders. Das ist keine Enttäuschung, sondern die Schweizer Fassung von «Freiwette» — und für den Wettenden die ehrlichere, weil sie ihm sagt, was er tatsächlich erhält.
Häufige Fragen zur Freiwette bei der Registrierung
Gibt es bei der Registrierung bei Swisslos oder bei der Loterie Romande eine Freiwette?
Nur, wenn gleichzeitig eine bewilligte Aktion läuft, und die Registrierung allein löst keine aus. Beide Veranstalterinnen brauchen für Gratisspielguthaben die vorgängige Zustimmung der Gespa, und solche Aktionen sind selten, befristet und kontingentiert. Wer ein Konto eröffnet, erhält den Zugang zum Spielangebot, nicht ein Willkommensguthaben.
Warum sind Gratiswetten in der Schweiz so selten und so klein, und welche Rolle spielt die Gespa dabei?
Die Gespa muss Gratisspielguthaben vorgängig zustimmen und hat 2025 insgesamt 32 Zustimmungen erteilt, 24 an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Bei nur zwei bewilligten Veranstalterinnen und einer Saison voller Spielarten bleibt pro Aktion wenig. Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» vergab CHF 10 Spielguthaben an 7’000 Personen.
Wird der Einsatz einer Freiwette zusammen mit dem Gewinn ausbezahlt?
Nein. Bei Swisslos und bei der Loterie Romande ist Gratisspielguthaben aus Promotionen nicht auszahlbar. Wer mit dem Guthaben setzt, erhält den aus der Quote errechneten Gewinn, nicht aber den Einsatz aus dem Guthaben. Der Betrag des Guthabens verschwindet bei der Wette, und nur der Gewinnanteil bleibt auszahlbar.
Welche Voraussetzungen gelten für die Online-Registrierung bei Swisslos zu Alter, Wohnsitz und Identität?
Mindestens 18 Jahre, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet, keine bestehende Spielsperre, und nur eine Registrierung pro Person. Das Vertragsgebiet umfasst die Deutschschweizer Kantone, den Tessin und Liechtenstein. Die Ausweisdaten werden aus dem hochgeladenen Dokument ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft.
Kann Spielguthaben aus einer Aktion ausbezahlt werden, und auf welches Konto?
Ein Guthaben aus einer Aktion nicht, ein daraus erzielter Gewinn dagegen schon. Swisslos und die Loterie Romande zahlen nur auf ein Zahlungskonto auf den Namen des Kontoinhabers aus (Art. 50 Abs. 2 VGS) — bei Swisslos auf ein Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto, in den ersten 365 Tagen zweimal gratis.
Was ist von Seiten ohne Schweizer Bewilligung zu halten, die eine Freiwette bei Registrierung bewerben?
Sie sind nicht bewilligt, und eine ausländische Lizenz hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Es fehlen die Anbindung an das Sperrregister, ein schweizerischer Rechtsweg und der Schutz durch die Aufsicht. Gewinne aus solchen Anbietern unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, gelten aber nach kantonaler Steuerpraxis als Einkommen.
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Inhalt erstellt vom Team «wettenlegalch»
