Sportwetten in der Schweiz sind legal – aber der Kreis der Veranstalter ist geschlossen

Updated Oktober 2026
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Eine Säulenhalle aus hellem Stein im Morgenlicht, davor ein leerer Platz mit glatt gefegtem Pflaster

Stand: Oktober 29, 2026. Die Bewilligungsangaben der besprochenen Veranstalter wurden gegen das Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51) und die Veröffentlichungen der Gespa geprüft.

Sporttip-Wetten stehen Personen ab 18 Jahren offen; Personen unter 18 Jahren sind von der Teilnahme ausgeschlossen.

Wer in der Schweiz legal auf ein Fussballspiel setzen will, hat genau zwei Adressen. Nicht zwei von zehn, nicht zwei Empfehlungen aus einem grösseren Feld – zwei. Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Das ist keine Marktbeobachtung, sondern die Summe des Geldspielgesetzes, und daraus folgt fast alles, was auf den nächsten Seiten steht: die kurze Liste der erlaubten Wettarten, die Wohnsitzprüfung beim Login, die dürftige Aktionslandschaft und der Umstand, dass manche Spielenden sich trotzdem woanders anmelden.

Der Preis, der dabei regelmässig unterschlagen wird, ist nicht sichtbar. Er steht in keiner Willkommensanzeige. Er steckt in der Quote.

Nehmen wir eine einfache, saubere Zwei-Weg-Wette – zwei Ausgänge, beide zu 1.90. Wer die Auszahlungsquote dieser einen Marke ausrechnet, kommt auf 1 ÷ (1 ÷ 1.90 + 1 ÷ 1.90), also auf 0.95. Die Quote der beiden Ausgänge zusammen zahlt 95 Prozent der Einsätze zurück, und die fehlenden fünf Prozent sind der Anteil, den der Veranstalter einbehält. Eine illustrierte Monatsrechnung: Wer CHF 1’000 in einem Monat setzt und diese Einsätze über die Saison hinweg auf solche Märkte verteilt, gibt im Erwartungswert rund CHF 50 an diesen Anteil ab – die Summe liegt realistisch zwischen etwa CHF 35 und CHF 65, je nachdem, welche Märkte man tatsächlich trifft, denn ein Kombinationsfeld oder eine Nischenmarke ist selten günstiger als eine grosse Fussballmarke. Bei grösseren Märkten ist der Anteil tiefer, bei engeren höher, und über die Jahre summiert sich der Unterschied. Das ist die Zahl, die jede Marketingformulierung dieser Branche mitdenken sollte und keine nennt.

2026 – die Grundlagen des Schweizer Sportwettmarkts

Wer den Markt verstehen will, muss wissen, was für ein Produkt hier überhaupt verkauft wird und wer es verkaufen darf.

Ein Handball liegt auf dem Hallenboden einer leeren Sporthalle, Streifen von Licht aus den Oberlichtern
Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura.

Sportwetten sind ein Grossspiel, kein Casino und kein Nebenangebot

Das Geldspielgesetz (Bundesgesetz über Geldspiele, SR 935.51, in Kraft seit dem 1. Januar 2019) ordnet Sportwetten in Art. 3 lit. c und e den Grossspielen zu. Dieselbe Kategorie wie Lotterien, also: geregelt, bewilligungspflichtig, gemeinnützig gebunden. Wer weiterhin von «Lizenz» spricht, meint damit in rechtlichen Sätzen eine Bewilligung – und die gibt es in zwei Teilen, als Veranstalterbewilligung und als Spielbewilligung (Art. 21–25 BGS). Beide braucht, wer Wetten anbieten will.

Die zweite Eigenheit des Systems ist die Zahl Zwei. Die Kantone haben die Veranstalter von Lotterien und Sportwetten per Konkordat auf zwei begrenzt: Swisslos und die Loterie Romande. Kein viertes Detail des Schweizer Wettmarkts erklärt so viel wie diese Festlegung.

Zwei Angaben zum Zuschnitt der beiden Häuser. Swisslos führt seine Wetten unter dem Namen Sporttip; das Unternehmen heisst SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft und hat seinen Sitz in Basel. Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura; sie zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende.

Sporttip-Gebiet und Jouez-Sport-Gebiet: zwei Länder im selben Land

Sporttip läuft im Gebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein – zusammen das Swisslos-Vertragsgebiet. Jouez Sport deckt FR, GE, JU, NE, VD und VS ab.

Ein Konto gibt es nur für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im jeweils eigenen Gebiet. Das ist die praktische Konsequenz: Wer aus Zürich stammt und nach Genf zieht, wechselt nicht nur die Adresse, sondern die Anbieterin. Für die allermeisten Spielenden ist die Wahl damit keine Wahl. Das ist der wichtigste Satz dieses Abschnitts, und er hat mit Vorliebe nichts zu tun.

Dass ein fast vollständig geschlossener Markt ein Geschäft nicht beflügelt, zeigt die Zahl des letzten Jahres. Der Bruttospielertrag von Swisslos aus Sportwetten betrug 2025 CHF 169 Mio. nach CHF 182 Mio. im Jahr 2024 – laut Geschäftsbericht der erste Rückgang seit Inkrafttreten des Geldspielgesetzes, minus 7.0 Prozent. Der Bericht nennt unter den Gründen unter anderem neue Limitierungsmassnahmen im Vertrieb über die Verkaufsstellen. Wenn ein Haus mit Monopolstellung und zwei Konkurrenten im eigenen Bereich Mühe hat, die Vorjahreszahl zu halten, liegt es selten an fehlender Werbung.

Wohin das Geld fliesst, wenn es nicht als Gewinn zurückkommt

Der Reingewinn aus den übrigen Spielen ohne Lose wird nach der Interkantonalen Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020) je zur Hälfte nach ständiger Bevölkerungszahl und nach Spieleinsätzen auf die Vereinbarungskantone verteilt. Dazu kommt die Spielsuchtabgabe von 0.5 Prozent des Bruttospielertrags aus Lotterien und Sportwetten, die 2025 CHF 3’863’790 betrug.

Das ist der eigentliche Unterschied zwischen dem Schweizer Modell und dem Markt, dem manche Spielende hinterherlaufen. Bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung bleibt vom Einsatz nichts im Kanton – kein Vereinsbeitrag, keine Kulturstiftung, kein Sportfonds. Der Reingewinn geht dorthin, wo das Unternehmen sitzt, und das ist in der Regel nicht Zug und nicht Waadt. Man kann dieses Argument für knallharte Werbung halten; es ist trotzdem wahr, und es ist der Punkt, an dem der Schweizer Sonderweg am wenigsten ideologisch wird.

Anbieter Bewilligungsstatus Veranstalterin oder gemeldete Bewilligung Versorgungsgebiet
Swisslos Sporttip Schweizer Bewilligung für ein Grossspiel (Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS; Aufsicht Gespa) SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel Deutschschweizer Kantone, Tessin und Fürstentum Liechtenstein
Loterie Romande Jouez Sport Schweizer Bewilligung für ein Grossspiel (Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS; Aufsicht Gespa) Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande) Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Waadt, Wallis
Sportaza ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung nicht feststellbar, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) kein Schweizer Kontakt; Domains können auf der Gespa-Sperrliste stehen
Betify ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung nicht feststellbar, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) kein Schweizer Kontakt; Domains können auf der Gespa-Sperrliste stehen
Bruce Bet ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung nicht feststellbar, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) kein Schweizer Kontakt; Domains können auf der Gespa-Sperrliste stehen
1Bet ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung nicht feststellbar, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) kein Schweizer Kontakt; Domains können auf der Gespa-Sperrliste stehen
myBet ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung nicht feststellbar, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) kein Schweizer Kontakt; Domains können auf der Gespa-Sperrliste stehen
DirectionBet ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung nicht feststellbar, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) kein Schweizer Kontakt; Domains können auf der Gespa-Sperrliste stehen
Betclic ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung nicht feststellbar, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) kein Schweizer Kontakt; Domains können auf der Gespa-Sperrliste stehen
BetAlright ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung nicht feststellbar, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) kein Schweizer Kontakt; Domains können auf der Gespa-Sperrliste stehen

Die Tabelle ist in zwei Hälften geschnitten, und der Schnitt ist die Aussage. Über den beiden ersten Zeilen steht eine Aufsicht mit Sitz in Bern, ein Register, in das man sich sperren lassen kann, und ein Kanton, der am Reingewinn teilnimmt. Über den acht Zeilen darunter steht nichts davon. Wer dort einzahlt, schliesst mit einer Firma in einem Rechtsgebiet, das mit dem eigenen nichts zu tun hat, und was auf deren Seite als Bewilligung erscheint, hat in der Schweiz keine Wirkung.

Was eine Schweizer Bewilligung nicht ist

Eine Bewilligung nach dem BGS gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Das klingt nach einer Formalität und ist eine der folgenreichsten Zeilen des ganzen Gesetzes. Sie bedeutet zweierlei: Eine ausländische Bewilligung – ob aus Curaçao, Malta, Deutschland oder sonst woher – entfaltet hier keine Geltung. Und umgekehrt: Die Schweizer Bewilligung erlaubt Swisslos und der Loterie Romande nichts ausserhalb der Landesgrenzen. Die beiden Rechte berühren sich nicht.

Für Spielende heisst das, dass die Bezeichnung «bewilligt» allein nichts wert ist. Die Frage lautet immer: bewilligt von wem, für welches Gebiet, unter welcher Aufsicht. Ein Zertifikat, das nicht von der Gespa stammt, ist Dekoration.

Man kann «legal» auf zwei Weisen lesen, und die Verwirrung im Schweizer Wettmarkt erklärt sich fast vollständig daraus. Die erste Lesart ist strafrechtlich: Darf ich als Person wetten, ohne mich strafbar zu machen? Die Antwort ist ja. Die zweite Lesart ist marktordnungsrechtlich: Welche Anbieter dürfen hier Wetten veranstalten? Die Antwort ist eine geschlossene Zahl.

Die Aufsicht und die zwei Bewilligungen

Online-Sportwetten werden von der Gespa beaufsichtigt, der Interkantonalen Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern, die auf dem Geldspielkonkordat in der Fassung ab 1. Januar 2021 arbeitet. Nicht von der ESBK – die ist für Casinos zuständig und hat mit Sportwetten nichts zu tun. Diese Verwechslung begegnet einem in Foren regelmässig und ist harmlos, solange man sich nicht darauf verlässt.

Ein Anbieter braucht zwei Papiere, eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung pro Spiel (Art. 21–25 BGS). Dazwischen liegt ein Prüfverfahren, das nicht nur die Bonität des Unternehmens ansieht, sondern auch, was es überhaupt anbieten will. Was das konkret bedeutet, zeigt der nächste Abschnitt.

Die Liste der erlaubten Wettarten ist geschlossen

Man kann in der Schweiz nicht auf alles wetten. Erlaubt sind Sportwetten – auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen gibt es keine zugelassenen Wetten. Welche Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten im Einzelnen zulässig sind, steht in einer Liste der Gespa (Fassung vom 10. September 2026 auf der Grundlage von Art. 25 BGS und Art. 29 VGS). Diese Liste ist geschlossen, nicht beispielhaft. Qualifikationsrunden erscheinen nur, wenn sie aufgeführt sind. Frauenwettbewerbe nur, wenn sie aufgeführt sind. Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste über den Einzug in einen internationalen Wettbewerb oder über das Podest entscheidet. Auf Trainingsläufe darf nicht gewettet werden. Die Liste enthält keine Eckball- und Kartenmärkte und keinen Esport-Abschnitt.

Livewetten sind erlaubt, vor dem Spiel und während des Spiels, sofern der Veranstalter über eine entsprechende Bewilligung verfügt. Eine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte kennt das BGS nicht.

Cash-Out ist gesetzlich nicht geregelt. Man muss es deshalb als das lesen, was es ist: eine Funktion des jeweiligen Veranstalters, nicht ein Anspruch des Spielenden. Bei Sporttip umfasst sie Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten, nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung, und wer sie einmal ausgeführt hat, macht sie nicht rückgängig. Eine Garantie für jeden Markt besteht nicht, und der ausbezahlte Betrag liegt tiefer als der mögliche Gewinn ohne vorzeitigen Ausstieg.

Das ist eine der Stellen, an denen der Markt an der Realität vorbeiredet. «Cash-Out» klingt nach Notausgang. Es ist ein Verkauf des Wettscheins zu einem Kurs, den die Gegenseite festlegt, und dieser Kurs hängt vom Stand des Ereignisses ab.

Steuern: der Freibetrag und die kantonale Frage

Gewinne aus einem in der Schweiz erlaubten Grossspiel sind bis zum Steuerfreibetrag je Einzelgewinn einkommensteuerfrei und erst darüber steuerpflichtig. Die ESTV nennt Sportwetten ausdrücklich als Grossspiel in diesem Sinne. Der Bundesfreibetrag liegt ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000, nach CHF 1’070’400 im Jahr 2025. Darüber hinaus behält der Veranstalter 35 Prozent Verrechnungssteuer ein, die man über die Steuererklärung zurückholt.

Der kantonale Freibetrag unterscheidet sich vom Bundesfreibetrag – deshalb an dieser Stelle nur die Formel «je nach Kanton» und keine Zahl. Wer eine braucht, fragt die kantonale Steuerverwaltung oder einen Steuerberater.

Für einen gewöhnlichen Spielenden ist die ganze Diskussion theoretisch. Ein Gewinn in der Grössenordnung, in der private Wetten stattfinden, liegt weit unter jedem Freibetrag: keine Einkommensteuer, keine Verrechnungssteuer.

Bei Gewinnen von ausländischen Anbietern ist die Sache unangenehmer. Sie unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil kein Schweizer Veranstalter einbehält – aber daraus folgt nicht, dass sie steuerfrei sind. Die kantonale Steuerpraxis von Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen als vollständig steuerbares Einkommen, unabhängig vom Betrag. Man kann das als kantonale Eigenheit lesen. Man kann es auch als Hinweis verstehen, dass die steuerliche Behandlung ausländischer Wetten nicht der bequeme Weg ist, für den man sie hält. Eine allgemeine Schweizer Wettsteuer auf Einsätze gibt es jedenfalls nicht; wer eine behauptet, hat sich das Kleingedruckte nicht bis zum Ende angeschaut.

Was ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung kostet

Ein ausländischer Anbieter läuft hier ohne Bewilligung. Welche Bewilligung er dort vorweist, wo er sitzt, ändert daran nichts. Auch ein deutsches, maltesisches oder Curaçao-Papier hat in der Schweiz keine Geltung. Das gilt es zu trennen: Wer in der Schweiz Sportwetten ohne Bewilligung organisiert, macht sich strafbar – bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahre (Art. 130 BGS). Der Spielende wird nicht bestraft. Sein Einsatz und sein Gewinn können aber in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden.

Der dauerhafte Nachteil ist ein anderer und wiegt schwerer. Ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung ist nicht ans Sperrregister angeschlossen. Wer dort ein Konto hält und sich sperren lassen will, sperrt sich bei einem Haus – nicht bei allen. Ein Streitfall findet ohne Schweizer Rechtsweg statt, und eine Aufsicht, die bei einer Beschwerde anrufbar wäre, existiert nicht.

Die Gespa veröffentlicht eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekommunikationsanbieter per DNS sperren (Art. 86–93 BGS; die erste Liste datiert vom 3. September 2019 und umfasste Ende 2025 671 Domains). Gesperrte Domains werden innert Stunden ersetzt – die Gespa nennt in diesem Zusammenhang Interwetten und Bet-at-Home und führt bet365 auf der Liste. Diese Liste ist weder eine Empfehlung noch eine Wertung; sie ist eine technische Massnahme.

Und eines fehlt in der Schweiz vollständig: Es gibt kein Zahlungssperrwerkzeug gegen nicht bewilligte Wettangebote. Weder Banken noch Kartenorganisationen blockieren solche Zahlungen. Wer glaubt, das System fange ihn schon auf, irrt sich an genau dieser Stelle.

Die ehrliche Zusammenfassung dieser Abteilung: Ein bewilligter Anbieter bedeutet Schweizer Schutz, aber auch zwei Veranstalter, eine geschlossene Liste von Sportarten und Märkten, Wohnsitzprüfung und Identitätsprüfung. Ein ausländischer Anbieter bedeutet mehr Auswahl und weniger Rahmen. Keine der beiden Seiten ist von sich aus «die sichere Wahl», und wer das behauptet, verkauft etwas.

spielerschutz unter Aufsicht: Limiten, Sperren und der Preis der Bequemlichkeit

Wer Spielerschutz als Marketingrubrik liest, übersieht, dass er hier eine faktische Gebrauchsanweisung ist. Der Grund liegt darin, dass die Schweiz die Begrenzung nicht dem Veranstalter überlässt und auch nicht dem Gesetzgeber, sondern dem Spielenden.

Ein stabiles Holzgeländer am Rand eines Wanderwegs über einer Schlucht, Gegenlicht über den Hängen
Vor der ersten Sporttip-Teilnahme müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen; eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden.

Verlustlimiten muss man selbst setzen – vor der ersten Wette

Wer bei Sporttip zum ersten Mal teilnimmt, muss Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage festlegen. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Wer seine Limite nach unten anpasst, für den gilt sie sofort. Wer sie nach oben anpassen will, muss 72 Stunden warten (Art. 87 VGS lässt das Gesetz 24 Stunden zu; Swisslos und die Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an). Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite möglich, jeweils für 30 Tage.

Das ist die eleganteste Konstruktion des ganzen Systems, und man kann sie gleichzeitig bewundern und sich darüber ärgern. Die Schweiz kennt keine gesetzlich festgelegte Einzahlungsdeckelung. Der Organisator muss nur verlangen, dass der Spielende sich selbst eine Obergrenze setzt. Die Verantwortung ist damit sauber verschoben: Wer eine Limite hat, die ihn nicht schützt, hat sie selbst gewählt. Die 72-Stunden-Sperre auf Erhöhungen ist die einzige Stelle, an der das System gegen ihn arbeitet – und sie ist die richtige Stelle.

Sperren und das schweizweite Register

Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren. Diese Sperre bleibt bis zum Fristablauf bestehen; eine vorzeitige Aufhebung gibt es nicht. Eine unbefristete Spielsperre dagegen wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt damit auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos und im Fürstentum Liechtenstein.

Statutarisch ist die Spielsperre in Art. 80–82 BGS verankert: Sie erfasst überschuldete oder spielsuchtgefährdete Personen und die Selbstsperre, geführt in einem gemeinsamen Register der gesperrten Personen. Eine freiwillige Sperre lässt sich erst nach drei Monaten aufheben (Art. 84 VGS), unter Beteiligung einer Fachstelle (Art. 81 BGS). Eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden (Art. 89 VGS). Gesperrte und minderjährige Personen haben keinen Anspruch auf Einsatz oder Gewinn (Art. 45 BGS).

Dasselbe Register, das einer Person den Zugang zu einer Sportwette verwehrt, verwehrt ihr auch das Casino, und dieselbe Frist gilt über die Landesgrenze nach Liechtenstein. Wer sich sperren will, weil eine Sache aus dem Ruder läuft, ist damit weiter gehend geschützt als in den meisten europäischen Märkten.

Wo der Schutz endet

In der Schweiz ist Sportwetten grundsätzlich ab 18 Jahren zugänglich; Minderjährige werden online nicht zugelassen (Art. 72 BGS). Ein Konto pro Person, mit verifizierter Identität (Art. 47–52 VGS). Zur Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet, keine bestehende Spielsperre – und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft.

Diese Registrierung ist nicht reine Formalität, und sie ist der Grund, warum eine Sportwette am Kiosk-Charakter verloren hat. Jeder Wettschein ist an eine geprüfte Person gebunden. Anonymität ist weg.

Die Kehrseite: Die Prüfung der Identität schützt nicht an jeder Stelle gleich gut. Die Gespa hat 2025 Testkäufe durchgeführt und dabei an Verkaufsstellen in 47.5 Prozent von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Wer die Kontrolle an Verkaufsstellen für streng hält, sollte diese Zahl kennen.

Auszahlung nur auf das eigene Konto

Gewinne und Guthaben werden ausschliesslich auf ein Zahlungskonto lauten auf den Namen des Kontoinhabers bezahlt (Art. 50 Abs. 2 VGS). Anonyme Auszahlungen und Krypto-Auszahlungen gibt es im bewilligten Schweizer Wettmarkt nicht. Ein Kredit an Spielende ist verboten (Art. 75 Abs. 1 BGS).

Bei Swisslos werden Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung automatisch dem Wallet gutgeschrieben. Gewinne über CHF 1’000 werden bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf ein Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto überwiesen. Spielguthaben lässt sich innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Konto auszahlen; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 Prozent anfallen, und die Überweisung dauert 5 bis 10 Arbeitstage. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar.

Diese Sätze sollte man langsam lesen, denn sie sagen mehr über die Ökonomie des Angebots als jede Aktionsseite. Zwei kostenlose Auszahlungen pro Jahr sind knapp – wer ein Konto regelmässig plündert, landet bei der Kommission. Und die Regel, dass Gratisspielguthaben nicht auszahlbar ist, ist die stille Antwort auf eine Frage, die im Abschnitt ‚Häufige Fragen zu Sportwetten in der Schweiz‘ noch gestellt wird.

Gratisspielguthaben bewilligungs: warum es in der Schweiz kaum Aktionen gibt

Der Werbemarkt für Schweizer Sportwetten ist so klein, dass er oft für fehlendes Engagement gehalten wird. Er ist eine Folge der Bewilligungspraxis.

Die Aufsicht muss vorher zustimmen

Freispiele und Gratisguthaben brauchen die vorgängige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS). Das ist kein Meldeverfahren, sondern eine Genehmigung, und deren Zahl ist öffentlich: Im Jahr 2025 gab die Aufsicht 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Acht Zustimmungen für ein ganzes Haus in einem ganzen Jahr. Wer aus einem anderen Markt kommt, wo wöchentlich neue Aktionen erscheinen, versteht an dieser Zahl den Unterschied zwischen einem beworbenen Produkt und einem geduldeten.

Immerhin: Eine tageszeitliche Werbebeschränkung existiert in der Schweiz nicht. Nichts regelt, zu welcher Stunde für Sportwetten geworben werden darf.

Die Aktionen selbst – und was sie kosten

Bei Swisslos gibt es im Produkt Sporttip eine Reihe von Aktionen, die keine Vorabgenehmigung als Gratisspiel benötigen, weil sie die Quote oder den Nettogewinn betreffen.

Der Sporttip-Kombiboost gilt nur online, für Prematch, Live und Systemwetten, und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von jeweils mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 Prozent bei vier, 20 Prozent bei sieben, 40 Prozent bei zehn und 100 Prozent bei fünfzehn solchen Voraussagen. Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert.

Quotenboosts gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage. Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettendem nur einmal nutzbar und in Einsatz und Erhöhung limitiert; bei einem Cash-Out verfällt der Boost.

Man kann den Kombiboost als grosszügig lesen – 100 Prozent klingt nach viel. Wer die Bedingungen dazunimmt, sieht die Rechnung klarer: Fünfzehn Voraussagen mit je mindestens 1.50 ergeben eine Gesamtquote, bei der ein einzelner Fehlgriff die ganze Reihe kostet. Der Boost wird also nicht auf die üblichen Wetten gewährt, sondern auf die unwahrscheinlichste Konstruktion im Sortiment. Dass Quoten- und Profitboost bei einem vorzeitigen Ausstieg verfallen, ist konsequent: Wer den Wettschein verkauft, hat die Wette nicht zu Ende gespielt. Dasselbe Prinzip, das den Cash-Out für die Gegenseite kalkulierbar macht.

Dazu kommt, dass Aktion und Auszahlungsregel zusammen gelesen werden müssen. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist bei Swisslos nicht auszahlbar. Wer auf eine Freiwette hofft, um sich etwas auszahlen zu lassen, hat die Bedingungen missverstanden.

Der Umgang mit einer Wette, die es nicht mehr gibt

Ein Thema, das unterschätzt wird und jeden Spielenden irgendwann trifft: Wird ein Sporttip-Wettereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn – oder im Rahmen eines Turniers – nachgeholt, ist die Wette ungültig. Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die betroffene Voraussage Quote 1.00.

Das ist fair geregelt und dennoch eine stille Kostenstelle. Wer eine Kombination aus fünf Ereignissen gebaut hat und bei dreien davon einen Ausfall erlebt, spielt am Ende mit zwei Voraussagen zu einer Gesamtquote, die er nicht beabsichtigt hat. Der Einsatz ist nicht weg – der Plan ist es.

Eine zweite Frist, die keine Kulanz kennt: Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks der Swisslos. Wer eine Einsprache gegen eine verweigerte Auszahlung erheben will, muss das innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief tun.

Sechs Monate klingen lang, bis man merkt, dass hier kein Mahnwesen dahintersteht. Ein Wettschein im Handschuhfach ist nach 26 Wochen ein Geschenk an den Lotteriefonds. Und die 10-Tage-Frist für die Einsprache ist so kurz, dass sie eher wie eine Hürde wirkt denn wie ein Rechtsweg.

Vom Display zum Kiosk: Sportwetten in der Schweiz per App und am Terminal

Drei Wege, dieselbe Wette zu platzieren, und drei unterschiedliche Abläufe – das ist der eigentliche Unterschied zwischen App, Browser und Verkaufsstelle in der Schweiz.

Registrierung und Login: die Voraussetzung gilt überall

Beim Online-Anbieter beginnt alles mit dem verifizierten Konto. Ausweis hochladen, Daten werden ausgelesen, Adressdatenbanken abgleichen, einmal pro Person. Ohne diesen Schritt geht nichts – kein Depot, kein Kauf von Spielguthaben, kein Wettschein.

Das ist der Punkt, an dem die App ihren Vorteil verliert. Man installiert, man wird verifiziert, man wartet. Wer eine Abendveranstaltung vor sich hat und fünf Minuten vor Anpfiff installiert, wird nicht mitspielen.

Was sich mit der Maus nicht bauen lässt

Einige Wetten existieren nur online. Der Sporttip-Kombiboost gilt ausschliesslich online, für Prematch-, Live- und Systemwetten. Quoten- und Profitboosts ebenso – nur online, nur Prematch-Einzelwetten. Cash-Out gibt es bei Sporttip ebenfalls nur bei Online-Wetten.

Rechnet man das zusammen, ist der Kiosk ein gröberes Instrument. Er nimmt Einzel- und Kombinationswetten entgegen, aber wer die Zusatzfunktionen des Produkts nutzen will, muss am Bildschirm sitzen.

Wie das Wetten am Terminal abläuft

Für die Verkaufsstelle braucht es keinen Ausweis-Upload, weil die Person vor Ort steht. Der Wettschein wird an der Verkaufsstelle erfasst, und die Fristen des Produkts gelten weiter: Wer einen Gewinn hat, muss ihn innerhalb von 26 Wochen geltend machen, und wer eine Ablehnung anficht, hat 10 Tage mit eingeschriebenem Brief.

Das ist der Nachteil, der in keiner App-Beschreibung steht. Ein Online-Konto führt Buch; ein Papierwettschein führt kein Buch. Wer regelmässig am Kiosk spielt, sollte die eigenen Scheine digital fotografieren.

Kein Kredit, kein Umweg um die Kontrolle

Wichtig für alle drei Kanäle: Ein Kredit an Spielende ist verboten (Art. 75 Abs. 1 BGS), und Auszahlungen gehen nur auf ein Konto auf den eigenen Namen (Art. 50 Abs. 2 VGS). Die Kontrolle folgt einem also vom Bildschirm zur Verkaufsstelle und wieder zurück. Das ist unbequem und der eigentliche Zweck der Übung.

Sportarten und Turniere: Fussball, Eishockey, Tennis – und der Rest der Liste

Der Schweizer Sportwettmarkt ist weniger vielfältig, als der Begriff «sportwetten» vermuten lässt, und das ist Konstruktion, nicht Zufall.

Drei Sportarten tragen das Angebot

Fussball ist die erste Adresse, mit den grossen Ligen und den Wettbewerben der Nationalteams. Eishockey kommt in einem Land, in dem die National League eine ernsthafte Publikumssportart ist, an zweiter Stelle. Tennis folgt als dritte Grösse, weil ein einzelnes Match saubere Einzelwetten ermöglicht, ohne dass eine ganze Liga mitspielen muss.

Das sind die drei Sportarten, um die es hier geht. Wer ein anderes Interesse hat, wird es auf der Liste suchen und oft nicht finden.

Warum die Liste so eng ist

Die zugelassene Angebotspalette ist eine geschlossene Liste, geführt von der Gespa (Fassung vom 10. September 2026, gestützt auf Art. 25 BGS und Art. 29 VGS). Qualifikationsrunden erscheinen nur, wenn sie aufgeführt sind. Frauenwettbewerbe nur, wenn sie aufgeführt sind. Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste über den Einzug in einen internationalen Wettbewerb oder über das Podest entscheidet. Auf Trainingsläufe darf nicht gewettet werden. Eckball- und Kartenmärkte sucht man vergebens, einen Esport-Abschnitt ebenfalls. Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind ausgeschlossen (Art. 25 Abs. 2 BGS).

Diese Liste ist der beste Beweis dafür, dass der Schweizer Markt nicht deshalb schmal ist, weil die Veranstalter schmal wären, sondern weil die Grenzen von aussen gezogen werden. Wer jahrelang bei einem ausländischen Anbieter auf Karten und Eckbälle gewettet hat, findet hier kein Zuhause.

Turniere und der Spielplan

Turniere laufen im Angebot der beiden Veranstalter mit, und für ein Turnier gelten dieselben Regeln wie für den Ligabetrieb einer Saison. Der Begriff «reguläre Spielzeit» ist dabei wichtiger, als er klingt: Bei Sporttip umfasst sie die reguläre Spieldauer – im Fussball etwa 90 Minuten – plus Nachspielzeit. Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm ausdrücklich darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind.

Das ist die häufigste Quelle von Enttäuschung im Wettbetrieb. Ein Ausgleichstreffer in der Nachspielzeit fällt unter die reguläre Spielzeit, ein Tor in der Verlängerung eines K.-o.-Spiels nicht. Der Wettschein kennt die Unterscheidung, der Spielende oft nicht.

Drei weitere Regelungen, die man kennen sollte, bevor man einen Wettschein abgibt.

Bei Livewetten gilt die Wette unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird. Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00. Und in spielentscheidenden Situationen – Elfmeter, Rote Karte, Entscheid des Videoschiedsrichters – kann Swisslos eine Wette mit Quote 1.00 werten. Wer live setzt und dabei zögert, wettet gegen eine Uhr, die er nicht sieht.

Voneinander abhängige Ereignisse derselben Sportveranstaltung lassen sich bei Sporttip nur über die Bet-Builder-Funktion kombinieren. Nimmt Swisslos eine solche Kombination irrtümlich ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten. Der Einsatz kommt zurück, die Gewinnchance nicht.

Und wer selbst als Wettkämpfer an einem Ereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten. Ein Satz, drei Zeilen, keine Ausnahme.

Sportwetten Anbieter in der Schweiz: der Vergleich der zehn gelisteten Plattformen

Zehn Namen, zwei Gruppen, ein Massstab. Die Reihenfolge folgt der Bewilligung, nicht der Beliebtheit.

Wie die Bewertung zustande kommt

Vier Dinge werden angesehen: die Bewilligungslage, das konkrete Angebot an Märkten und Regeln, die Limiten und der Umgang mit ihnen, sowie der Zugang – wer überhaupt ein Konto eröffnen kann. Bei den beiden Schweizer Häusern lässt sich alles vier prüfen. Bei den acht übrigen bleibt der wichtigste Punkt von Anfang an offen: Es gibt keine Schweizer Bewilligung, und damit auch keinen Schweizer Rahmen, gegen den man die übrigen Punkte stellen könnte. Das ist keine Bewertung ihrer Software. Es ist die Feststellung, dass ein Vergleich über das, was hier zählt, nicht stattfinden kann.

Deshalb steht bei den acht kein Versuch einer Rangfolge. Eine Liste, die einer Plattform ohne Bewilligung einen zweiten Platz zuspricht, sagt damit etwas über ihre Quoten aus und nichts über ihren Schutz.

1. Swisslos Sporttip – die vollständige Variante mit dem grössten Regelwerk

Sporttip ist eines von zwei Produkten, die in der Schweiz Sportwetten veranstalten dürfen. Veranstalterin ist die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel; die Grundlage ist die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020), die Bewilligungen laufen über Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung nach dem BGS unter Aufsicht der Gespa. Das Versorgungsgebiet umfasst die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, dazu den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein.

Das Wettprogramm ist das breiteste, das in der Schweiz legal erhältlich ist – Fussball, Eishockey, Tennis mit dem, was die Liste der Gespa zulässt, dazu Livewetten und die Langzeitwetten. Die Limiten sind eng gesetzt und werden selten erwähnt: CHF 1 Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten, CHF 1’000 Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette, CHF 10’000 für eine Systemwette. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen.

Bezahlen lässt sich per PostFinance Pay, bestätigt direkt in der PostFinance App, oder per Einzahlungsschein; das Spielguthaben wird in Schritten ab CHF 20 gekauft, in 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf setzt voraus, dass das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Dazu kommen die Verlustlimiten von 1, 7 und 30 Tagen ab der ersten Teilnahme (Oberlimite CHF 9’999, unter 21 Jahren CHF 1’000) und die Möglichkeit, den Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage zu sperren.

Der Kombiboost, die Quoten- und Profitboosts und der Cash-Out sind online exklusiv und jeweils an Bedingungen gebunden, die man im Regelwerk nachlesen muss – etwa die vier Voraussagen mit je mindestens 1.50 für den Booster oder die Beschränkung auf einen einzigen ausführbaren Cash-Out pro Wettschein.

Die Zahl, die dieses Angebot am klarsten beschreibt, steht nicht im Produkt, sondern im Geschäftsbericht: Der Bruttospielertrag aus Sportwetten sank 2025 auf CHF 169 Mio. von CHF 182 Mio., ein Minus von 7.0 Prozent und der erste Rückgang dieser Grösse seit Inkrafttreten des Gesetzes. Ein Anbieter mit Monopolstellung, dessen Produkt schrumpft, hat andere Sorgen als die, die eine Rankingliste normalerweise abhakt.

Das genau durchdachte Korsett ist der Gewinn für einen Spielenden und gleichzeitig sein grösstes Ärgernis. Kein anderes Produkt in der Schweiz bietet ein mitregistriertes Sperrsystem, Steuerfreiheit beim üblichen Gewinn und ein alternatives Angebot in einer Hand. Und keines ist so eng in dem, was man überhaupt spielen darf – keine Karten, keine Ecken, kein Esport, dafür ein Regelwerk, das Livewetten nach einem Tor mit Quote 1.00 bewerten kann. Wer die Verlässlichkeit sucht, kommt hier hin. Wer die Auswahl sucht, wird nach den ersten zwanzig Wettscheinen unruhig.

2. Loterie Romande Jouez Sport – dasselbe Recht, ein anderes Publikum

Jouez Sport ist das zweite Produkt mit Schweizer Bewilligung, und es gehört der Loterie Romande, der Société de la Loterie de la Suisse Romande, mit Kontaktadresse Avenue de Provence 14 in Lausanne. Bewilligungsgrundlage und Aufsicht sind identisch mit denen von Swisslos – Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung nach BGS, Aufsicht Gespa. Der Unterschied liegt vollständig im Zuschnitt: Jouez Sport bedient die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura und zählt 2’350 Verkaufsstellen sowie 221 Mitarbeitende.

Für Spielende in Freiburg oder im Wallis ist die Wahl damit nicht einfach vorgegeben – sie ist aufgehoben. Wer hier wohnt, hat genau einen Veranstalter, und ein Vergleich zwischen zwei Häusern findet für ihn nicht statt. Das ist der wichtigste Satz über dieses Produkt.

Die Verkaufsstellenstruktur ist das auffälligste Merkmal: 2’350 Adressen in sechs Kantonen, ein Netz, das bis in kleinere Ortschaften reicht, und eine Grösse, die eher an eine kantonale Versorgungsinfrastruktur erinnert als an einen privaten Vertrieb. Der Vertrieb allein erklärt einen Teil der Zahlen. Aktionen brauchen auch hier die Zustimmung der Aufsicht; 24 solcher Zustimmungen gingen 2025 an die Loterie Romande, dreimal so viele wie an Swisslos. Das ist ein Unterschied in der Aktivität, nicht in der Struktur – das Korsett ist für beide Häuser dasselbe.

Für einen Spielenden in Genf ist das Produkt vollwertig, und das Argument, das gegen Swisslos vorgebracht wird – ein geschlossenes Wettprogramm – gilt hier unverändert. Wer Karten- oder Eckballmärkte sucht, findet sie im Westen genauso wenig wie im Osten.

Ob man dieses Produkt einem Konto bei einem ausländischen Anbieter vorzieht, ist im Westen der Schweiz deshalb eine Frage von zwei Dingen, die nicht vergleichbar sind: ein Haus mit Aufsicht und Gemeinnützigkeit gegen ein Haus mit mehr Märkten und mehr Steinen im Weg. Nur eines davon ist ein Schweizer Veranstalter.

3. Sportaza – kein Schweizer Veranstalter, trotz des vertrauten Namens

Sportaza hat keine Schweizer Bewilligung. In der Schweiz dürfen nur Swisslos und die Loterie Romande Sportwetten veranstalten. Eine gemeldete Bewilligung ist nicht feststellbar, und selbst eine ausländische Bewilligung hätte hier keine Wirkung (Art. 4 BGS). Das Haus ist nicht ans Schweizer Sperrregister angebunden, es gibt keinen Schweizer Rechtsweg, und seine Domains können auf der Sperrliste der Gespa stehen und per DNS blockiert werden.

Der Name klingt schweizerisch, und das ist die einzige Bemerkung, die dieses Angebot im hiesigen Zusammenhang braucht. Ein Name ist keine Bewilligung.

4. Betify – ohne Schweizer Bewilligung, ohne Schweizer Kontakt

Betify gehört zur selben Gruppe: Es liegt keine Schweizer Bewilligung vor, und eine gemeldete Bewilligung hätte hier keine Wirkung (Art. 4 BGS). Das Angebot ist nicht an das Schweizer Sperrregister angebunden, es gibt keinen hiesigen Rechtsweg, und eine Aufnahme in die Sperrliste der Gespa ist möglich.

Wer dort wettet, hat den gleichen Abstand zur Schweizer Aufsicht wie bei jedem anderen Haus ohne Bewilligung. Der Unterschied zwischen diesen acht Anbietern liegt nicht im Schutz, den sie bieten.

5. Bruce Bet – ohne Schweizer Bewilligung

Bruce Bet führt keine Schweizer Bewilligung. Eine anderweitige Lizenz ist ohne Belang, da sie in der Schweiz keine Gültigkeit besitzt (Art. 4 BGS). Ein Anschluss an das Schweizer Sperrregister fehlt, der Rechtsweg ist nicht gegeben, und eine Aufnahme auf die Sperrliste kann erfolgen.

Das Sperrregister ist der Punkt, der in der Praxis am meisten fehlt. Wer dort ein Problem mit seinem Spielverhalten bekommt, muss es mit dem Anbieter selbst klären, und der Anbieter sitzt nicht in der Schweiz.

6. 1Bet – ohne Schweizer Bewilligung

1Bet verfügt über keine Schweizer Bewilligung; eine im Ausland gemeldete Bewilligung ist in der Schweiz wirkungslos (Art. 4 BGS). Es besteht keine Anbindung an das Schweizer Sperrregister, kein Rechtsweg ist möglich, und eine Aufnahme in die Sperrliste der Gespa kann jederzeit erfolgen.

Die Oberfläche mag vertraut wirken. Vertrautheit ist kein Rechtsstatus.

7. myBet – ohne Schweizer Bewilligung

myBet zählt zu den Anbietern ohne Schweizer Bewilligung. Eine gemeldete Bewilligung ist hier ohne Wirkung (Art. 4 BGS). Das Angebot bietet keinen Anschluss an das Sperrregister, keinen Schweizer Rechtsweg, und eine Aufnahme in die Sperrliste der Gespa ist möglich.

Der praktische Nachteil zeigt sich nicht im Spielbetrieb, sondern im Streitfall.

8. DirectionBet – ohne Schweizer Bewilligung

DirectionBet führt keine Schweizer Bewilligung; eine anderweitig gemeldete Lizenz hätte in der Schweiz keinerlei Wirkung (Art. 4 BGS). Das Angebot ist nicht an das Sperrregister angebunden, bietet keinen Schweizer Rechtsweg, und die Aufnahme in die Sperrliste der Gespa ist möglich.

Ein einziges Detail schützt nicht: eine schöne Anmeldung ohne Schweizer Aufsicht bleibt eine Anmeldung ohne Schweizer Aufsicht.

9. Betclic – ohne Schweizer Bewilligung

Betclic hat keine Schweizer Bewilligung. Eine im Ausland gemeldete Bewilligung besitzt hier keine Gültigkeit (Art. 4 BGS). Es gibt keine Verbindung zum Sperrregister, keinen Schweizer Rechtsweg, und eine Aufnahme in die Sperrliste der Gespa ist jederzeit möglich.

Die Schweiz hat kein Zahlungssperrwerkzeug, das solche Anmeldungen verhindert. Das ist ein Umstand, der oft falsch dargestellt wird.

10. BetAlright – ohne Schweizer Bewilligung

BetAlright gehört zur Gruppe ohne Schweizer Bewilligung; eine anderweitig gemeldete Bewilligung ist in der Schweiz wirkungslos (Art. 4 BGS). Es besteht keine Anbindung an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, und die Aufnahme in die Sperrliste der Gespa ist möglich.

Was für die acht Zeilen über den vier ersten gilt, gilt für diese: Über das, was den Schweizer Markt ausmacht – Aufsicht, Register, Rechtsweg, Gemeinnützigkeit – lässt sich hier nichts prüfen, weil nichts davon vorhanden ist.

Was am Ende des Monats vom Wettschein übrig bleibt

Es gibt einen Satz, den man über den gesamten Schweizer Sportwettmarkt sagen kann, und er ist nicht bequem. Die Verfügbarkeit ist gut, die Auswahl ist begrenzt, und der Preis für beides steckt in der Quote.

Die Rechnung vom Anfang lässt sich in drei Szenarien aufteilen, weil das Ergebnis davon abhängt, wie man spielt, nicht davon, wie viel man einzahlt. Wer CHF 1’000 im Monat auf grosse Fussballmärkte setzt – die Sorte, bei der die Quoten beider Ausgänge dicht beieinanderliegen und die Auszahlungsquote eine grosse Marke ist –, liegt mit dem abgegebenen Anteil am unteren Ende der Bandbreite, also bei etwa CHF 35 bis 40. Wer dieselbe Summe überwiegend auf Kombinationen und Nebenmärkte verteilt, zahlt mehr; hier sind es eher CHF 60 bis 70. Die CHF 50 aus der Zwei-Weg-Rechnung zu 1.90 und 1.90 sind der mittlere Fall einer einzelnen, sauber bewerteten Marke – ein Modellwert, kein Erfahrungswert, und ausdrücklich keine Aussage darüber, ob man gewinnt.

Diese Zahlen sind Durchschnittswerte über viele Wetten unter der Annahme, dass nur die Einsätze gespielt werden und nichts anderes. Sie sagen nichts über ein einzelnes Wochenende und nichts über die Person, die sie liest. Genau das ist ihr Nutzen: Sie verschieben die Frage von «Gewinne ich?» zu «Was kostet mich das Spiel, egal wie es ausgeht?».

Und damit zurück zu den zwei Häusern, die hier zugelassen sind. Swisslos bietet die vollständigere Palette innerhalb eines Bewilligungsrahmens, der alles Fremde ausschliesst, die Loterie Romande dasselbe Recht für die Westschweiz mit einem Vertriebsnetz, das bis in die kleinste Gemeinde reicht. Beide nehmen Einsätze ab CHF 1 an, beide haben ihre Limiten, beide zahlen nur auf ein Konto im eigenen Namen aus. Wer in ihrem Gebiet wohnt und sich an die geschlossene Liste der Märkte gewöhnt hat, findet in der Schweiz ein System, das den Spielenden ernster nimmt als die meisten Märkte in Europa – und das im Gegenzug weniger zu bieten hat. Das ist der Handel, den man eingeht.

Häufige Fragen zu Sportwetten in der Schweiz

Legal sind Wetten auf Sportwettkämpfe bei Swisslos (Sporttip) und der Loterie Romande (Jouez Sport). Zulässig ist nur, was auf der behördlichen Liste der Gespa steht: bestimmte Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten, ohne Karten-, Eckball- oder Esportmärkte. Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen gibt es nicht.

Wer beaufsichtigt Online-Sportwetten, und was heisst eine Bewilligung, die nur in der Schweiz gilt?

Die Aufsicht liegt bei der Gespa mit Sitz in Bern, gestützt auf das Geldspielkonkordat. Die Bewilligung nach Art. 4 BGS gilt nur in der Schweiz: Sie erlaubt Swisslos und der Loterie Romande nichts im Ausland, und umgekehrt hat eine ausländische Bewilligung hier keine Wirkung.

Bis zu welchem Betrag sind Gewinne aus Sporttip steuerfrei, und wieso hängt das vom Kanton ab?

Gewinne aus einem erlaubten Schweizer Grossspiel sind bis zum Steuerfreibetrag je Einzelgewinn steuerfrei. Ab dem 1. Januar 2026 liegt der Bundesfreibetrag bei CHF 1’071’000, 2025 noch bei CHF 1’070’400. Der kantonale Freibetrag weicht davon ab – deshalb je nach Kanton.

Was gilt für Gewinne bei ausländischen Anbietern ohne Schweizer Bewilligung?

Sie unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil kein Schweizer Veranstalter einbehält. Steuerfrei sind sie damit nicht. Die kantonale Steuerpraxis von Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen als vollständig steuerbares Einkommen, unabhängig vom Betrag. Klären lässt sich der eigene Fall bei der kantonalen Steuerverwaltung.

Wie funktioniert die Spielsperre, und wann lässt sich eine freiwillige Sperre aufheben?

Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Sperre wird in einem schweizweiten Register geführt und gilt auch für Casinos und in Liechtenstein. Eine freiwillige Sperre lässt sich erst nach drei Monaten aufheben.

Wie hat sich der Bruttospielertrag aus Sportwetten bei Swisslos zuletzt entwickelt?

Der Bruttospielertrag aus Sportwetten lag 2025 bei CHF 169 Mio. nach CHF 182 Mio. im Jahr 2024. Das ist ein Rückgang von 7.0 Prozent und laut Geschäftsbericht der erste seit Inkrafttreten des Geldspielgesetzes; der Bericht nennt unter anderem neue Limitierungsmassnahmen im Vertrieb über Verkaufsstellen.

Inhalt erstellt vom Team «wettenlegalch»