Gratis-Startguthaben für Wetten in der Schweiz – was am Ende wirklich davon bleibt

Updated Oktober 2026
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Eine einzelne Münze liegt auf einer glatten Marmorplatte im Seitenlicht, der Hintergrund ist weich unscharf.

Stand: Oktober 29, 2026. Die Angaben zu Bewilligungen, Limiten und Aktionen wurden gegen die Spielregeln und Teilnahmebedingungen von Swisslos und der Loterie Romande sowie gegen die Veröffentlichungen der Gespa geprüft.

Swisslos zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus.

Neukundenangebote in der Schweiz: warum das Gratisguthaben hier klein ausfällt

Das verlockende Bild kennt jeder: ein Konto eröffnen, ohne einen Franken einzuzahlen, und mit dem Guthaben der Veranstalterin die erste Wette platzieren. In der Schweiz stösst dieses Bild schnell an eine Wand, die nicht aus Marketing besteht, sondern aus einem Gesetz. Wer heute nach einem Startguthaben sucht, findet zwei seriöse Quellen und eine Menge Lärm aus dem Ausland – und der Lärm ist teurer, als er aussieht.

Der Grund für die Enge liegt nicht bei den Anbietern. Gratisspielguthaben braucht die vorherige Zustimmung der Aufsicht. Ohne diese Zustimmung darf keine Veranstalterin eine Gratiswette, einen Freiwett-Credit oder ein Spielguthaben aus einer Aktion in den Markt geben. Die Gespa hat solche Zustimmungen im Jahr 2025 erteilt – 24 an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Das ist keine schmale Zahl, aber es ist eine staatlich dosierte. Kein ausländisches Portal, das mit dreistelligen Eurobeträgen wirbt, hat diesen Weg gewählt.

Was daraus folgt, ist für den Leser unbequem: Die Grösse eines beworbenen Startguthabens sagt in der Schweiz nichts über den Wert des Angebots. Sie sagt etwas über den Rechtsraum, in dem es beworben wird. Ein hoher Betrag auf einer Seite ohne Schweizer Bewilligung ist kein Zeichen von Grosszügigkeit, sondern von fehlender Aufsicht.

Was ein Startguthaben überhaupt ist – und was es nicht ist

Ein Startguthaben ist ein Guthaben auf dem Spielerkonto, das nicht aus einer Einzahlung stammt. Es ist rechtlich Gratisspielguthaben, und daraus folgt der wichtigste Satz dieses ganzen Themas: Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar. Nirgends. Bei keiner bewilligten Veranstalterin. Der Betrag erscheint im Wallet, er lässt sich einsetzen, er kann zu einem Gewinn führen – aber er selbst wird nie zu Geld auf dem Bankkonto.

Dasselbe gilt für die Loterie Romande, die das in ihrem Reglement genauso festhält: Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar. Die beiden Veranstalterinnen verwenden unterschiedliche Wörter für dasselbe Konstrukt, und das ist kein Zufall. «Gratis» beschreibt den Erwerb, nicht den Ausgang.

Ein Guthaben dieser Art kommt in zwei Formen vor. Entweder als Credit für eine bestimmte Aktion mit kurzer Gültigkeit, oder als reguläres Spielguthaben, das man kauft und das im Wallet liegen bleibt. Die zweite Form ist die teurere, weil sie aus der eigenen Tasche stammt. Spielguthaben auf dem Swisslos-Wallet lässt sich per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein kaufen, mit einem Mindestbetrag von CHF 20 – und wer CHF 20 einzahlt, hat kein Startguthaben, sondern einen Einsatz.

Der Rahmen, der die Angebote so eng macht

Vier Regeln ziehen den Kreis, in dem sich alles abspielt, und jede davon ist praktisch spürbar.

Sportwetten in der Schweiz sind ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51, in Kraft seit dem 1. Januar 2019), beaufsichtigt von der Gespa, der Interkantonalen Geldspielaufsicht in Bern. Aufsichtsbehörde für Wetten ist nicht die ESBK, die nur Casinos prüft. Eine Bewilligung braucht eine Veranstalterbewilligung und zusätzlich eine Bewilligung pro Spiel – und sie «gilt nur in der Schweiz».

Die Kantone haben die Zahl der Veranstalterinnen von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt: Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Deshalb gibt es keine Liste weiterer bewilligter Anbieter – es gibt einfach keine. Die Gespa veröffentlicht lediglich die Sperrliste gesperrter ausländischer Domains.

Der Zugang ist territorial. Swisslos bedient die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein – zusammen das Swisslos-Vertragsgebiet. Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Für ein Online-Konto braucht es Wohnsitz in der Schweiz und faktisch im Gebiet des jeweiligen Unternehmens.

Und schliesslich der Umfang des Angebots. Erlaubt sind nur Sportwetten; Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen sind ausgeschlossen. Die Gespa führt eine Liste der zulässigen Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten (Fassung 10.09.2026); Qualifikationsrunden stehen nur darauf, wenn sie gelistet sind, Frauenwettbewerbe nur, wenn sie gelistet sind. Corner- und Kartenmärkte fehlen auf dieser Liste ganz, und einen Esport-Abschnitt gibt es nicht. Wer von einem grossen Sportportal träumt, findet hier ein Programm, das sein Versprechen halten kann, weil es nichts verspricht, was nicht auf der Liste steht.

Rechtslage: warum ausländische Werbung mit Gratis-Startguthaben in der Schweiz nicht bewilligt ist

Ausländische Seiten werben mit Beträgen, die in der Schweiz nie bewilligt würden. Der Punkt ist nicht, dass die Beträge hoch sind. Der Punkt ist, dass hinter ihnen keine Schweizer Bewilligung steht, und dass eine ausländische Bewilligung – ob aus Curaçao, Malta, Deutschland oder einem anderen Land – in der Schweiz keine Kraft hat. Das steht so im Gesetz, in Art. 4 BGS, und es ist keine Auslegungsfrage.

Ein schweres Holztor mit eisernem Griff in einer alten Steinmauer, Efeu rankt an der Seite hoch.
Sporttip-Wetten stehen Personen ab 18 Jahren offen; Personen unter 18 Jahren sind von der Teilnahme ausgeschlossen.

Für den Spielenden bedeutet das keinen Strafvorwurf: Der Spieler wird nach schweizerischer Praxis nicht bestraft. Was fehlt, ist etwas anderes, und es lässt sich in einem Satz zusammenfassen. Kein Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsschutz. Die vier Konsequenzen – fehlende Bewilligung, fehlende Anbindung an das Sperrregister, fehlender Rechtsschutz, steuerliche Behandlung nach kantonalem Recht – stehen zusammen und sind nicht einzeln abwählbar.

Wer die Sperrliste als reine Nebensache abtut, hat das Tempo der Sperrungen nicht gesehen. Die Gespa veröffentlicht eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS blockieren. Die erste Liste stammt vom 3. September 2019, am Ende des Jahres 2025 standen 671 Domains darauf. Gesperrte Domains werden innerhalb von Stunden ersetzt – Domain-Hopping. Dieses Katz-und-Maus-Spiel ist der stärkste Hinweis darauf, wie wenig ein Domainname über die Verlässlichkeit eines Anbieters sagt.

Und die Werbung selbst? Werbung für ein Geldspiel, das in der Schweiz nicht bewilligt ist, ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und wird mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 geahndet (Art. 131 BGS). Das ist die Grenze, an der dieser Text arbeitet: Es wird beschrieben und eingeordnet, nicht empfohlen. Werbung für nicht bewilligte Anbieter ist keine Frage des Geschmacks, sondern eine Straftat. Deshalb steht bei jedem ausländischen Anbieter in dieser Übersicht «ohne Schweizer Bewilligung» – nicht als Höflichkeitsformel, sondern als Tatsache.

Was auf der Sperrliste landet und was nicht

Blockiert werden Domains, nicht Firmen. Das erklärt, warum dieselbe Marke mit einer anderen Endung plötzlich wieder erreichbar ist, und es erklärt, warum die Zahl der Einträge nicht die Zahl der Anbieter spiegelt. Die Gespa nennt in diesem Zusammenhang Interwetten und Bet-at-Home sowie bet365 als auf der Liste geführt.

Es gibt in der Schweiz keine Sperrung von Zahlungen an nicht bewilligte Wettseiten. Wer behauptet, Banken oder Kartensysteme würden solche Überweisungen blockieren, erzählt eine Legende. Es gibt in diesem Punkt schlicht kein Instrument. Was es gibt, ist die Domain-Sperre und die Regel, dass Gewinne einer bewilligten Schweizer Wette nur auf ein Zahlungskonto lauten dürfen, das auf den Namen des Kontoinhabers läuft (Art. 50 Abs. 2 VGS). Anonyme oder Krypto-Auszahlungen existieren im bewilligten Schweizer Wettmarkt nicht. Ein Kredit an Spielende wird nicht gewährt (Art. 75 Abs. 1 BGS).

Zwei Wege, zwei Risikoprofile – und keiner ist per Voreinstellung «sicher»

Die bewilligte Seite bietet den vollen Schweizer Schutz, aber nur zwei Veranstalterinnen, eine geschlossene Liste von Sportarten und Märkten, eine Wohnsitzpflicht und eine Identitätsprüfung. Die nicht bewilligte Seite bietet grosszügigere Zahlen und dafür keine Schweizer Stellen, an die man sich wenden könnte. Die bewilligte Seite ist nicht automatisch die gute Wahl und die andere nicht automatisch die schlechte; sie schliessen unterschiedliche Risiken ein.

Was ausländische Anbieter und ihre Spieler riskieren, ist keine abstrakte Rechtsfrage. Die Organisation von Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung ist eine Straftat – bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahre (Art. 130 BGS). Der Spieler wird nicht bestraft, aber Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden. Wer sein Konto bei einer Seite führt, deren Guthaben jederzeit beschlagnahmefähig ist, wettet mit einem zusätzlichen Unsicherheitsfaktor, der in keiner Quote steht.

Ein Konto eröffnen: die Prüfungen davor

Die Registrierung ist bei den bewilligten Veranstalterinnen der erste Kostenfaktor, den niemand bewirbt. Es braucht mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet; es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft.

Das ist kein Formalismus. Eine Online-Registrierung bei Swisslos liest das Dokument aus und vergleicht es mit Datenbanken – bei einer ausländischen Seite dauert dieselbe Handlung zwei Minuten und führt zu einem Konto, dessen Identität niemand geprüft hat. Die Prüfung ist der Preis der Rechtssicherheit.

Grundlagen für den Betrag, der am Ende übrig bleibt: Limiten, Fristen und Verlustgrenzen

Bevor die erste Wette platziert werden kann, muss der Spielende Verlustlimiten setzen – für 1, 7 und 30 Tage. Das ist keine Empfehlung des Veranstalters, sondern eine Bedingung. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, für Personen unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich.

Ein Fernglas liegt auf dem Geländer einer Aussichtsplattform über einem See, dahinter flache Hügel im Dunst.
Spielguthaben auf dem Swisslos-Wallet kann per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein gekauft werden (Mindestbetrag CHF 20).

Wer die Limiten als Spielverderberei liest, hat den Mechanismus nicht verstanden. Die 72-Stunden-Sperre für Erhöhungen ist die eigentliche Regel. Sie greift genau in dem Moment, in dem jemand nach einer Verlustserie nachlegen will – und sie verzögert diesen Moment um drei Tage. Das ist der ganze Trick, und er funktioniert, weil er nicht appelliert, sondern wartet.

Nach dem Gesetz müssen Veranstalterinnen einen oder mehrere Höchstwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste verlangen (Art. 87 VGS); eine Senkung wirkt sofort, eine Erhöhung nach Gesetz nach 24 Stunden. Swisslos und die Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Die Differenz zwischen den 24 Stunden des Gesetzes und den 72 Stunden der Praxis ist kein Widerspruch, sondern eine Verschärfung – und sie ist der Grund, warum die Limitenprüfung in diesem Text nicht als lästige Formalität, sondern als Kernstück behandelt wird.

Ein wichtiger Punkt für alle, die mit Aktionsguthaben spielen: Die Limiten gelten auch dann, wenn nur Guthaben aus einer Aktion eingesetzt wird. Ein Gratisguthaben ist kein Freifahrtschein an der Verlustgrenze vorbei. Wer CHF 10 Spielguthaben aus einer Promotion setzt, hat trotzdem die vorher gesetzte Verlustlimite im Rücken – und die 30-Tage-Limite zählt weiter, ob das Geld aus der eigenen Tasche oder aus der Aktion stammt.

Die Spielsperre und das Register, das sie schweizweit führt

Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein.

Die Tragweite dieser Regel wird meist unterschätzt. Eine freiwillige Sperre lässt sich erst nach drei Monaten aufheben (Art. 84 VGS), unter Beteiligung einer Fachstelle (Art. 81 BGS). Zudem muss eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten angeboten werden (Art. 89 VGS). Wer sich sperrt, sperrt sich nicht bei einer Marke, sondern im ganzen bewilligten System. Genau das fehlt bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung: Er ist nicht an das Sperrregister angebunden.

Ein Detail, das in die andere Richtung zeigt: Die Gespa prüfte im Jahr 2025 mit Testkäufen, ob an Verkaufsstellen an Minderjährige verkauft wird – bei 200 Fällen wurde in 47,5 % der Fälle eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Verkaufsstellen sind also kein strengerer Ort als das Internet. Wer die persönliche Beratung an der Annahmestelle als Schutzfaktor idealisiert, sollte diese Zahl kennen.

Der Altersrahmen und wer überhaupt wetten darf

Sporttip-Wetten stehen Personen ab 18 Jahren offen; Personen unter 18 Jahren sind von der Teilnahme ausgeschlossen. Online sind Minderjährige nicht zugelassen (Art. 72 BGS). Ein Konto pro Person, mit verifizierter Identität (Art. 47–52 VGS). Und eine Regel, die in der Praxis kaum vorkommt, aber gilt: Wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten.

Ausserdem sind Ereignisse gesperrt, an denen überwiegend Minderjährige beteiligt sind (Art. 25 Abs. 2 BGS). Der Rahmen ist damit nicht nur ein Altersfilter auf der Anmeldeseite, sondern reicht bis in die Auswahl der Ereignisse hinein.

Wenn die Limiten nicht reichen: was das Gesetz ausdrücklich nicht deckelt

Wer nach einer staatlich festgelegten Einzahlungsobergrenze fragt, wird keine finden. Die Schweiz kennt keinen gesetzlich fixierten Einzahlungsdeckel. Limiten setzt der Spielende, nicht der Staat. Das ist die ehrlichste Antwort auf eine Frage, die viele stellen – und sie erklärt, warum die Selbstbeschränkung in diesem Markt keine Kür, sondern die einzige Bremse ist, die vor der ersten Wette eingebaut wird.

Bonuszahlungen und Gratiswetten in der Schweiz: was die Aktion effektiv abwirft

Hier wird es konkret. Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen. Wer innert 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben – insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar.

Was kostet das den Leser? Rechnerisch nichts, ausser einem Stadionbesuch oder einem Bekannten im Stadion. Die Bedingung, die hier zählt, ist die Gültigkeitsdauer: 30 Tage. Ein Guthaben, das nach 30 Tagen verfällt, ist nur so viel wert, wie in diesen 30 Tagen daraus wird. Wer das Konto nicht sofort nutzt, hält eine Verfallsoption in der Hand, deren Wert jeden Tag sinkt.

Dasselbe Muster bei Swisslos, nur ohne Promotionsguthaben: Spielguthaben im Wallet wird gekauft, mindestens CHF 20 pro Kauf. In 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Bei der Loterie Romande liegt die Einzahlungsgrenze bei höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage und das Wallet-Guthaben ebenfalls bei höchstens CHF 10’000.

Was ein Guthaben von CHF 10 auf einem Zwei-Wege-Markt hergibt

Ein examplehaftes Zwei-Wege-Markt mit Quoten von je 1.90 ist keine zitierte Quote, sondern eine Rechnung. Ein kostenloses Spielguthaben, dessen Einsatz nicht zurückfliesst, ist nicht so viel wert, wie auf dem Gutschein steht. Wer CHF 10 Gratisspielguthaben auf eine Quote von 1.90 setzt, erhält bei einem Treffer eine Gutschrift von CHF 19.00 – aber der Einsatz von CHF 10 gehört ihm nicht, der Nettogewinn liegt also bei CHF 9.00.

Der Fairness halber gehört die Quote des Marktes dazu, nicht nur die Quote der Wette. Bei zwei Ausgängen zu je 1.90 beträgt der Quotenschlüssel des Marktes 1 ÷ (1/1.90 + 1/1.90) = 0.95, der Margenanteil des Veranstalters also 5 %. Rechnet man den Erwartungswert des kostenlosen Guthabens mit dieser Ausschüttung, landet man bei einer Grössenordnung von etwa CHF 4.50 für das Zehner-Guthaben. Der Wert bewegt sich mit dem Markt: bei einem Markt mit besserer Ausschüttung nach oben, bei einem mit schlechterer nach unten.

Diese Zahl ist ein Durchschnitt über viele Wetten unter der Annahme, dass nur das Guthaben selbst gesetzt wird – kein erwarteter Gewinn, keine Zusage. Der Punkt, den sie macht, ist ein Kostenpunkt: Ein Angebot, das mit CHF 10 wirbt, ist in der Rechnung etwa die Hälfte davon wert. Alles andere ist die Quote, nicht die Aktion.

Wer den Wert einer Gratiswette erhöhen will, sucht sich einen Markt mit besserer Ausschüttung – nicht eine höhere Quote. Der Unterschied ist der Margenanteil, und der ist der Teil, der unabhängig vom Ausgang der Wette verschwindet.

Die Warnung vor dem Wort «gratis»

Nichts an einem Gratisspielguthaben ist gratis, ausser dem Erwerb. Wer CHF 10 Spielguthaben bekommt und es auf eine Quote von 1.90 setzt, hat bei einem Treffer CHF 9.00 netto – der Rest bis zur Gutschrift ist sein eigener Einsatz, den die Veranstalterin nie auszahlt. Man kann das «gratis» nennen. Man kann es auch eine reduzierte Wette nennen, und das trifft es genauer.

Der zweite Kostenpunkt ist die Frist. Dreissig Tage klingen grosszügig, bis man bemerkt, dass sie auch für die sportliche Realität gelten: Wer in einer ruhigen Phase des Spielplans ein Konto eröffnet, hat weniger Märkte zur Auswahl, und weniger Märkte bedeutet oft schlechtere Quoten auf den Märkten, die tatsächlich laufen.

Der dritte ist die Availability. Gratisspielguthaben braucht die vorherige Zustimmung der Gespa. Was heute bewilligt ist, muss morgen nicht bewilligt sein. Aktionen sind hier nicht der Normalfall, sondern der Ausnahmefall mit Verwaltungsakt – und wer sein Konto im Vertrauen auf eine Daueraktion eröffnet, plant mit etwas, das planbar nicht ist.

Boosts statt Gratisguthaben: was Sporttip anbietet

Wo Gratisspielguthaben die Ausnahme bleibt, wird mit anderen Mechanismen gearbeitet. Der Sporttip-Kombiboost gilt nur online (Prematch, Live, Systemwetten) und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen; Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert.

Sich von der Zahl 100 % blenden zu lassen, ist der naheliegende Fehler. Fünfzehn Voraussagen mit je mindestens 1.50 heisst: fünfzehn Mal richtig liegen. Der Prozentsatz gehört zu einem Ereignis, das die allerwenigsten Wettscheine je erreichen, und er liegt auf dem Nettogewinn, nicht auf dem Einsatz. Das ist kein Bonus, das ist eine Belohnung für ein Ergebnis, das selten eintritt – und Sporttip limitiert zusätzlich Einsatz und Gewinnerhöhung.

Dazu kommen Quotenboosts, die nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage gelten, und Profitboosts, die den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz erhöhen. Beide sind pro Wettendem nur einmal nutzbar und in Einsatz und Erhöhung limitiert. Beide verfallen bei einem Cash-Out.

Wo das Geld tatsächlich liegen bleibt: Gebühren und Fristen

Swisslos zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus. Ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden, die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar.

Der Gratisrahmen ist also zwei Auszahlungen pro Jahr. Wer häufiger auszahlt, zahlt 3 % – und das ist in einem Markt mit Margen von wenigen Prozentpunkten eine relevante Grösse, kein Rundungsfehler. Wer sein Geld alle zwei Wochen abrechnet und jeweils CHF 100 zieht, verliert über ein Jahr die Grösse einer Monatsauszahlung an Kommissionen. Die Gegenmassnahme ist unspektakulär: seltener und grösser auszahlen.

Dazu kommt eine Frist auf der anderen Seite. Sporttip-Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks von Swisslos; eine Einsprache bei verweigerter Auszahlung ist innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben. Der Verfall ist keine Formalie. Wer einen Wettschein verlegt, verliert nicht nur das Papier.

Bei kleineren Gewinnen läuft es automatisch: Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung schreibt Swisslos automatisch dem Wallet gut; Gewinne über CHF 1’000 werden bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto überwiesen. Die Loterie Romande handhabt es ähnlich: Gewinne bis CHF 1’000 netto gehen direkt ins Wallet, darüber auf das Konto der angegebenen IBAN.

Was der Gewinn nach Steuern wert ist

Gewinne aus bewilligten Schweizer Grossspielen sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei und erst darüber steuerpflichtig – der Bundesfreibetrag liegt ab dem 1.1.2026 bei CHF 1’071’000 (2025: CHF 1’070’400). Der kantonale Freibetrag weicht ab, deshalb gilt: je nach Kanton.

Für die Praxis heisst das: Ein typischer Wettender gewinnt weit unter dieser Schwelle, zahlt keine Einkommenssteuer und keine Verrechnungssteuer auf den Gewinn. Oberhalb der Schwelle behält die Veranstalterin 35 % Verrechnungssteuer ein, die über die Steuererklärung zurückgeholt wird. Es gibt in der Schweiz keine Wettsteuer auf den Einsatz – wer eine solche behauptet, erfindet eine Abgabe. Allgemeine Information, keine Steuerberatung: Bei konkreten Fragen ist der Steuerberater oder die kantonale Steuerverwaltung die richtige Adresse.

Der steuerliche Unterschied zwischen den beiden Gruppen ist erheblich und läuft meist unter dem Radar. Gewinne ausländischer Anbieter unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, aber die kantonale Praxis – Thurgau ist das genannte Beispiel – behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen als vollständig steuerbares Einkommen, unabhängig von der Höhe. Die bewilligte Wette ist steuerlich unspektakulär, die nicht bewilligte kann eine Steuererklärung aufwerten, mit der niemand gerechnet hat.

Zehn Anbieter im Vergleich: was die Bewilligung für den Betrag bedeutet

Ein Vergleich von zehn Namen, von denen acht keine Schweizer Bewilligung haben, ist kein Vergleich von zehn Optionen. Er ist ein Vergleich von zwei Rechtsräumen, und die acht ausländischen Marken stehen darin als Referenz, weil Schweizer Spielende ihnen begegnen – bewertet nach denselben Kriterien, aber ohne dass ihnen zugeschrieben wird, was ihre Karten nicht tragen.

Die wichtigste Zeile der folgenden Übersicht ist deshalb nicht die mit dem Guthaben, sondern die mit der Bewilligung. Eine Bewilligung entscheidet darüber, ob es ein Sperrregister gibt, ob es einen Schweizer Rechtsschutz gibt, ob Limiten nach Schweizer Vorgaben gesetzt werden und ob der Gewinn steuerlich unspektakulär bleibt.

panorami

Brand Schweizer Bewilligung Veranstalterin bzw. gemeldete Bewilligung
Swisslos Sporttip Ja – Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung nach BGS, SR 935.51, Aufsicht Gespa SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel
Loterie Romande Jouez Sport Ja – Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung nach BGS, SR 935.51, Aufsicht Gespa Loterie Romande, Société de la Loterie de la Suisse Romande
Betclic Nein – ohne Schweizer Bewilligung Als Bewilligung angegeben: nicht festgestellt, ohne Geltung in der Schweiz
Jackbit Nein – ohne Schweizer Bewilligung Als Bewilligung angegeben: nicht festgestellt, ohne Geltung in der Schweiz
IviBet Nein – ohne Schweizer Bewilligung Als Bewilligung angegeben: nicht festgestellt, ohne Geltung in der Schweiz
HornetBet Nein – ohne Schweizer Bewilligung Als Bewilligung angegeben: nicht festgestellt, ohne Geltung in der Schweiz
Unibet Nein – ohne Schweizer Bewilligung Als Bewilligung angegeben: nicht festgestellt, ohne Geltung in der Schweiz
BDMBet Nein – ohne Schweizer Bewilligung Als Bewilligung angegeben: nicht festgestellt, ohne Geltung in der Schweiz
DirectionBet Nein – ohne Schweizer Bewilligung Als Bewilligung angegeben: nicht festgestellt, ohne Geltung in der Schweiz
BillyBets Nein – ohne Schweizer Bewilligung Als Bewilligung angegeben: nicht festgestellt, ohne Geltung in der Schweiz

Was diese Tabelle wert ist, wenn man sie von unten nach oben liest: Acht Marken, deren Bewilligungszeile identisch aussieht, sind für den Leser nahezu austauschbar, und das ist die Information. Unterschiede zwischen ihnen liegen jenseits der Bewilligungsfrage – und jenseits der Fragen, die diese Seite beantworten kann, weil eine Marke ohne Schweizer Bewilligung in der Schweiz nichts zu prüfen anbietet. Wer zwei ausländische Anbieter gegeneinander abwägt, wägt zwei Optionen ab, die beide dieselbe Lücke haben.

Swisslos Sporttip: die grösste Reichweite im bewilligten Feld

Swisslos ist eine Genossenschaft mit Sitz in Basel, die Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020) veranstaltet; die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Das Vertragsgebiet umfasst 20 deutschsprachige Kantone, den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein – die grösste Abdeckung im bewilligten Feld.

Was den Anbieter für diese Seite interessant macht, ist nicht die Reichweite, sondern die Auszahlungsarchitektur. Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung gehen automatisch ins Wallet; darüber innert 3 Arbeitstagen auf ein Schweizer oder Liechtensteiner Konto. Nur zwei Auszahlungen pro Jahr sind gratis; ab der dritten können 3 % anfallen, bei 5 bis 10 Arbeitstagen Laufzeit. In einem Segment, in dem 5 % Marktmarge die Regel sind, ist eine 3-%-Kommission auf die Auszahlung ein Kostenblock, den man aktiv umgehen sollte.

Das Wettangebot ist stringent geregelt und stellenweise billig: Mindesteinsatz CHF 1 für Einzel- und Kombinationswetten, Höchsteinsatz CHF 1’000 für Einzel- und Kombinationswetten, CHF 10’000 für Systemwetten. Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Die Regelmacht liegt einseitig bei der Veranstalterin, und das ist kein Skandal, sondern eine Vertragsklausel, die man kennen soll.

Sporttip operiert mit ungewöhnlich viel Bedingungstext. Der Gewinnbetrag einer Wette ergibt sich aus Einsatz mal Quote (bei Kombinationen mal Gesamtquote, dem Produkt der Einzelquoten) und wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet, dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Ein Cash-Out gibt es für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung; ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Der Cash-Out-Betrag ist tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn und kann jederzeit geändert werden.

Bei Livewetten gilt die Wette unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird; Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00, und in spielentscheidenden Situationen wie Elfmeter, Roter Karte oder Videoschiedsrichter-Entscheid kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten. Wer live mit einem Tor in der 89. Minute rechnet, sollte diese Zeile zweimal lesen. Abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung lassen sich nur über die Bet-Builder-Funktion kombinieren; nimmt Swisslos irrtümlich eine solche Kombination ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Wette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten.

Als Zahlungsart für das Aufladen des Spielkontos steht PostFinance Pay bereit, die Transaktion wird direkt in der PostFinance App bestätigt. Kein Schweizer Anbieter kann eine Gratiswette anbieten, die den ausländischen Werbeversprechen nahekommt – dafür gibt es die Limiten, das Sperrregister und die zwei freien Auszahlungen pro Jahr.

Fazit: Wo jedes Prozent Marktmarge zählt, ist die Auszahlungsarchitektur der eigentliche Kostenpunkt – zwei gratis Auszahlungen pro Jahr und 3 % ab der dritten machen die Auszahlungsfrequenz zu einer Entscheidung mit Frankenbetrag. Wer selten und in grösseren Beträgen abrechnet, fährt mit Sporttip günstiger als die Werbebotschaft des Marktes vermuten lässt.

Loterie Romande Jouez Sport: das Pendant für die Westschweiz

Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Als Kontaktadresse nennt sie Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne; sie zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende. Wer ausserhalb dieser sechs Kantone wohnt, kommt für ein Online-Konto nicht in Frage – die Bewilligung ist territorial, nicht national.

Die Einzahlungsarchitektur ist die grosszügigere der beiden: Einzahlungen auf das Spielerkonto von höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage und ein Wallet-Guthaben von höchstens CHF 10’000. Gewinne bis CHF 1’000 netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben, Gewinne darüber auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen. Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar.

Der eigentliche Kostenfaktor liegt hier nicht in den Zahlen, sondern in der Verfügbarkeit von Aktionen. Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» zeigt das Muster in Reinform: CHF 10 Spielguthaben, insgesamt 7’000 Stück, in einem Zeitfenster von knapp drei Monaten, gebunden an einen Code, der in den Stadien verbreitet wird, gültig 30 Tage, nicht auszahlbar. Die Bewilligungspflicht für Gratisspielguthaben sorgt dafür, dass solche Aktionen dosiert bleiben. Wer ein Konto eröffnet, weil er auf ein dauerhaftes Startguthaben spekuliert, plant mit einer Ausnahme.

Auch hier heisst die Alternative zu Gratisguthaben nicht Verzicht, sondern eine andere Mechanik. Der Vergleich mit Sporttip zeigt: Beide Veranstalterinnen stehen unter denselben Regeln, die Westschweiz-Variante hat die höheren Einzahlungslimits und die kleinere Reichweite.

Fazit: Die Zahlen dieses Kontos sind für eine Westschweizer Kundschaft gemacht – CHF 10’000 pro 30 Tage Einzahlung und ein gleich hohes Wallet-Limit sind grosszügig für einen Schweizer Anbieter, aber die Aktionspraxis dahinter bleibt die einer Einzelbewilligung mit Vorlauf, nicht die eines Dauerwerbemittels.

Betclic: grosse Zahlen, keine Schweizer Bewilligung

Betclic führt keine Schweizer Bewilligung. Nur Swisslos und Loterie Romande dürfen in der Schweiz Sportwetten anbieten; eine Bewilligung als gemeldet gilt nicht festgestellt und hat in der Schweiz keine Kraft (Art. 4 BGS). Der Anbieter ist nicht an das Schweizer Sperrregister angebunden, es gibt keinen Schweizer Rechtsschutz, und die Domain kann auf die Gespa-Sperrliste gesetzt werden.

Was diese Marke für den Leser zu einer anderen Kategorie macht, ist der Umstand, dass sie über Werbebotschaften mit Gratis-Startguthaben erreichbar ist, ohne dass diesen Botschaften eine Schweizer Bewilligung gegenübersteht. Die Summen, mit denen geworben wird, sind gross. Ein grosses Zahl auf einer Seite ohne Schweizer Aufsicht ist ein Komfortargument für den Anbieter und ein Risikoargument für den Spielenden.

Fazit: Die Werbung rechnet mit dem beworbenen Betrag; die fehlende Bewilligung rechnet mit dem, was im Streitfall nicht existiert – eine Adresse, an die man sich wenden könnte.

Jackbit: Referenz ohne Schweizer Aufsicht

Bei Jackbit liegen die Dinge wie bei jedem der acht ausländischen Anbieter in dieser Übersicht: keine Schweizer Bewilligung, keine Geltung einer ausländischen Bewilligung in der Schweiz (Art. 4 BGS), keine Anbindung an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsschutz, Sperrliste möglich. Über eigene Limits, Auszahlungsfristen oder Aktionsbedingungen trägt diese Seite nichts vor.

Wer hier dennoch einordnen will, kann nur die Rahmenbedingungen vergleichen. Die Organisation von Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung ist eine Straftat mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahren (Art. 130 BGS); Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden. Der Spielende wird nicht bestraft. Das Guthaben auf einem solchen Konto steht trotzdem unter einem Vorbehalt, den kein Schweizer Konto kennt.

Fazit: Nicht die Seriosität der Seite steht hier zur Debatte, sondern die Existenz der Stelle, die man anrufen könnte, wenn es schiefgeht – und diese Stelle fehlt.

IviBet: derselbe Weg, andere Domain

IviBet ist eine Marke ohne Schweizer Bewilligung. Es gilt, was für alle acht gilt: kein Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsschutz, die Möglichkeit der Aufnahme in die per DNS blockierte Sperrliste. Damit ist auch hier das Feld dessen, was sich in der Schweiz belastbar vergleichen lässt, eng umrissen.

Interessant ist bei solchen Marken vor allem die Nachhaltigkeit. Die Gespa veröffentlicht die Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS blockieren; am Ende des Jahres 2025 standen 671 Domains darauf, und gesperrte Domains werden innerhalb von Stunden ersetzt. Ein Name, der heute funktioniert, kann in zwei Wochen eine andere Endung tragen. Der Nutzer verliert in diesem Spiel nichts ausser der Gewohnheit – aber er hält sein Guthaben auf einem Etikett, nicht auf einer Adresse.

Fazit: Was hier hält, ist die Domain, und die Domain ist das austauschbarste Element am ganzen Angebot.

HornetBet: Endung statt Bundesrecht

HornetBet tritt mit einer Domain-Endung auf, die heute modern und morgen gesperrt sein kann. Die Sachlage ist dieselbe wie bei den übrigen sieben ausländischen Marken: keine Schweizer Bewilligung, keine Kraft einer ausländischen Bewilligung in der Schweiz, keine Anbindung an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsschutz.

Diese Seite beschreibt und bewertet; sie bewirbt nicht. Das ist keine Spitzfindigkeit: Werbung für ein Geldspiel, das in der Schweiz nicht bewilligt ist, ist nach Art. 74 Abs. 3 BGS verboten und mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 bedroht (Art. 131 BGS). Das ist der Grund, warum bei dieser Marke keine Zeile über Aktionsbeträge, Willkommenspakete oder Auszahlungsgeschwindigkeiten steht.

Fazit: Der Kampf um die Endung ist der sichtbarste Teil dieses Angebots, und er ist der Teil, der den Spielenden nichts wert ist.

Unibet: internationaler Name, Schweizer Lücke

Unibet ist ein international bekanntes Haus – und in der Schweiz dennoch ohne Bewilligung. Eine ausländische Bewilligung, ob aus Curaçao, Malta, Deutschland oder einem anderen Land, hat in der Schweiz keine Kraft, wie das Gesetz in Art. 4 BGS festhält. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen hier Sportwetten anbieten.

Für den Leser ist das der lehrreichste Fall der ganzen Liste, weil Bekanntheit und Zulässigkeit hier am weitesten auseinanderliegen. Ein Name, den man kennt, ist ein Wiedererkennungswert und kein Prüfsiegel. Das Einzige, was in der Schweiz zählt, ist die Bewilligung, und die hat dieses Haus nicht.

Fazit: Bekanntheit ersetzt keine Bewilligung, und wer den Aufdruck «international» mit «geprüft» verwechselt, verwechselt eine Marketingeigenschaft mit einer Rechtstatsache.

BDMBet: Referenz international, Bewilligung null

Bei BDMBet unterscheidet sich die Bewilligungslage nicht von der der anderen ausländischen Marken: keine Schweizer Bewilligung, keine Geltung einer ausländischen Bewilligung in der Schweiz, keine Anbindung an das Sperrregister, keine schweizerischen Rechtsmittel, Sperrliste möglich. Über eigene Limiten oder Auszahlungspraktiken trägt diese Seite für diesen Anbieter nichts bei.

Was der Leser aus dieser Zeile mitnehmen kann: Die Zahl der ausländischen Anbieter, die Schweizer Publikum ansprechen, ist gross und unübersichtlich. Seit der ersten Sperrliste vom 3. September 2019 hat die Gespa dieses Feld nicht kleiner gemacht. Sie hat es dokumentiert.

Fazit: Eine Marke unter vielen mit derselben Lücke – die Wiederholung ist hier die Botschaft, nicht ein einzelnes Merkmal.

DirectionBet: kein Prüfverfahren, sondern ein Vertrag

DirectionBet steht in dieser Liste ohne Schweizer Bewilligung. Damit fehlen dem Spielenden die vier Dinge, die das Schweizer System ausmachen: die Prüfung, das Sperrregister, der Rechtsschutz und die Steuerlogik der bewilligten Wette.

Bemerkenswert ist, wie sehr der Schweizer Rahmen den Vergleich strukturiert. Bei einer bewilligten Veranstalterin sind Einsätze, Limits, Auszahlungsfristen und Teilnahmebedingungen öffentlich dokumentiert und nachprüfbar. Bei einer ausländischen Marke ist all das ein Vertrag zwischen Nutzer und Betreiber – mit einer Rechtswahl, die nicht Schweizer Recht ist, und ohne eine Aufsichtsbehörde, die im Streitfall dazwischengeht.

Fazit: Zwischen Nutzer und Anbieter steht kein Prüfverfahren, sondern ein Vertrag – und ein Vertrag ohne Aufsicht ist so viel wert wie die Zahlungsmoral der Gegenseite.

BillyBets: ein Name unter 671 Domains

BillyBets ist der letzte Eintrag dieser Referenzgruppe und teilt ihr Los: keine Schweizer Bewilligung, keine Kraft einer ausländischen Bewilligung in der Schweiz, keine Anbindung an das schweizweite Sperrregister, keine schweizerischen Rechtsmittel, Aufnahme in die Sperrliste möglich. Dass die Liste am Ende des Jahres 2025 bei 671 Domains stand und gesperrte Domains innerhalb von Stunden ersetzt werden, sagt mehr über dieses Feld als jede einzelne Marke darin.

Die Alternative zur ausländischen Seite ist nicht die grosszügigere ausländische Seite. Sie ist der bewilligte Weg mit seinen engen Grenzen, seiner kleinen Auswahl und seinen zwei Auszahlungen pro Jahr. Der Vergleich fällt nicht zugunsten der Werbezahlen aus, sondern zugunsten dessen, was nachprüfbar bleibt.

Fazit: Wer aus zehn Namen acht austauschbare auswählt, hat die Vergleichsgrundlage verstanden – und sollte die anderen zwei ernsthaft prüfen.

Häufige Fragen zum Startguthaben bei Schweizer Wettanbietern

Gibt es in der Schweiz ein Startguthaben für neue Wettkonten?

Ja, aber als Ausnahme und nicht als Regel. Gratisspielguthaben braucht die vorherige Zustimmung der Gespa; 2025 hat sie 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos erteilt. Neue Konten erhalten also nicht automatisch ein Guthaben. Aktionen sind an Zeitfenster und Bedingungen gebunden und müssen vorab bewilligt werden.

Warum sind Gratisguthaben bei Swisslos und Loterie Romande die Ausnahme?

Weil jede Aktion mit Gratisspielguthaben vorab bewilligt werden muss. Die Kantone haben Sportwetten auf zwei Veranstalterinnen begrenzt, und das Angebot folgt einer geschlossenen Liste zulässiger Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten. Aktionen bleiben dadurch dosiert und zeitlich begrenzt, statt dauerhaft im Markt zu stehen.

Lässt sich ein Startguthaben auszahlen, oder gilt es nur als Spielguthaben mit Bedingungen?

Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar – bei beiden bewilligten Veranstalterinnen. Der Betrag erscheint im Wallet, lässt sich einsetzen und kann zu einem Gewinn führen, wird aber selbst nie zu Geld auf dem Bankkonto. Ein Guthaben, das man käuflich erwirbt, ist keine Aktion, sondern eine Einzahlung.

Wird bei einer gewonnenen Wette mit Gratisspielguthaben der Einsatz mit ausbezahlt?

Nein, in der Regel nicht. Bei einem Gratisspielguthaben gehört der Einsatz dem Anbieter, nicht dem Spielenden. Wer CHF 10 Gratisspielguthaben auf eine Quote von 1.90 setzt, erhält bei einem Treffer eine Gutschrift von CHF 19.00; davon sind CHF 10 Einsatz, nur CHF 9.00 sind Nettogewinn. Der Wert der Aktion liegt daher unter der beworbenen Summe.

Welche Verlustlimiten müssen vor der ersten Wette gesetzt werden?

Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage sind Pflicht. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, für Personen unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Die Limiten greifen auch dann, wenn ausschliesslich Guthaben aus einer Aktion eingesetzt wird.

Was ist von ausländischen Seiten zu halten, die ohne Schweizer Bewilligung mit Gratis-Startguthaben werben?

Eine ausländische Bewilligung hat in der Schweiz keine Kraft (Art. 4 BGS). Es fehlen Schweizer Sperrregister, Schweizer Rechtsschutz und Schweizer Aufsicht; die Domain kann auf die Sperrliste gesetzt werden. Werbung für solche Angebote ist in der Schweiz nach Art. 74 Abs. 3 BGS verboten und mit bis zu CHF 500’000 Busse bedroht. Grosszügige Zahlen ersetzen diesen fehlenden Rahmen nicht.

Inhalt erstellt vom Team «wettenlegalch»